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ABZUGSFÄHIGE WERBUNGSKOSTEN BEI GEBÄUDEABRISS

Soweit die Anschaffung eines Altgebäudes und dessen Abbruch im Zusammenhang mit der Erzielung steuerlich relevanter Einkünfte steht, stellen die verlorenen Aufwendungen für das Altgebäude Werbungskosten dar; auch wenn der Abriss durch den Baurechtsberechtigten und nicht durch den zivilrechtlichen Eigentümer erfolgt.

Werden über Grundstücke sogenannte Baurechtsverträge abgeschlossen, räumen diese dem Bauberechtigten das Recht ein, auf fremdem Grund und Boden ein Bauwerk zu errichten. Soweit das Grundstück bereits bebaut ist, kann es für den Bauberechtigten hierzu erforderlich sein, das bestehende Gebäude abzureißen. Besteht zu diesem Zeitpunkt in der Buchhaltung noch ein Restbuchwert am abgerissenen Gebäude, so stellt sich die Frage, inwieweit dieser steuerlich vom zivilrechtlichen Eigentümer des Grundstücks verwertet werden kann. In einer aktuellen Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zu dieser Frage Stellung genommen.

Abschreibung des Restbuchwertes auf 15 Jahre

Im Jahr 2015 schloss ein Grundstückseigentümer einen Vorvertrag zu einem Baurechtsvertrag ab. Der (zukünftige) Bauberechtigte sollte vereinbarungsgemäß den Abriss des noch vorhandenen Gebäudes durchführen und die Kosten dafür tragen. Im Jahr 2016 wurde zunächst das Gebäude abgerissen und wenige Monate später der Baurechtsvertrag unterfertigt. Für die Jahre 2016 bis 2019 erklärte der Grundstückseigentümer Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung aus dem Baurecht. Gleichzeitig machte er als Werbungskosten für die abgerissenen Gebäude die Abschreibung eines Restbuchwertes geltend, die er auf 15 Jahre verteilte.

Diese Abschreibung wurde von der Finanzverwaltung nicht anerkannt und auch das Bundesfinanzgericht (BFG) gab der Beschwerde keine Folge. Das BFG führte aus, dass kein Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus dem Baurecht gegeben sei, da die Gebäude nicht Gegenstand der Baurechtseinräumung gewesen seien.

Entscheidung des VwGH

Der VwGH führte zunächst aus, dass Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen sind. Aus dem Werbungskostenbegriff ergibt sich, dass es entscheidend auf den Veranlassungszusammenhang von Aufwendungen oder Ausgaben mit Einnahmen ankommt. Im Gegensatz zum BFG sah der VwGH jedoch einen solchen Veranlassungszusammenhang im gegenständlichen Fall als gegeben.

Der VwGH hat bereits in der Vergangenheit in einem ähnlichen Sachverhalt dazu erkannt, dass die dem Bauberechtigten vom zivilrechtlichen Eigentümer eingeräumte Befugnis, das Altgebäude abzureißen, nicht der steuerlich unbeachtlichen Sphäre zugeordnet werden kann, wenn der Abriss des Altgebäudes zu dem Zweck erfolgt, aus der Einräumung eines Baurechtes auf der freigemachten Liegenschaft steuerlich relevante Einnahmen zu erzielen. Soweit die Anschaffung des Altgebäudes und dessen Abbruch im Zusammenhang mit der Erzielung steuerlich relevanter Einkünfte steht, stellen die verlorenen Aufwendungen für das Altgebäude zuzuordnende Werbungskosten dar.

Einen solchen Zusammenhang sah der VwGH auch im vorliegenden Fall gegeben. Aufgrund des bindenden Vorvertrages für einen Baurechtsvertrag stand der Abriss der auf den vertragsgegenständlichen Grundstücken befindlichen Gebäude durch den Bauberechtigten eindeutig im Zusammenhang mit der Erzielung zukünftiger Einnahmen aus dem Bauzins. Die Beseitigung der Gebäude war nämlich Voraussetzung für den Abschluss des Baurechtsvertrages.

SACHBEZUG FÜR MEHRERE KRAFTFAHRZEUGE

Stellt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere Fahrzeuge auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, ist für jedes einzelne Auto ein eigener Sachbezug anzusetzen. In einem aktuellen Fall hat sich der BFG wie folgt dazu geäußert.

Eine Arbeitgeberin überließ ihrem angestellten Geschäftsführer sowie zwei weiteren Mitarbeiterinnen über mehrere Jahre hinweg insgesamt vier Fahrzeuge zur Nutzung. Dabei gab es keine Einschränkungen für private Fahrten der Arbeitnehmer. Laut Angaben des Unternehmens nutzte außerhalb der Arbeitszeiten vor allem der Geschäftsführer die Fahrzeuge, dabei konnte er frei wählen, welches Auto er fuhr. Für die Jahre 2011 bis 2014 existierten weder Fahrtenbücher noch sonstige verlässliche Aufzeichnungen, wie etwa Kilometerstandsaufzeichnungen oder Servicebelege, über die tatsächliche Nutzung. Auch ein Nachweis, dass die Fahrzeuge ausschließlich beruflich verwendet wurden, fehlte.

Das Finanzamt setzte daraufhin für jedes Fahrzeug und jeden Monat einen Sachbezugswert gemäß der Sachbezugswerteverordnung an. Die Arbeitgeberin argumentierte dagegen, es dürfe bei mehreren gleichzeitig zur Verfügung stehenden Fahrzeugen nur ein einziger Sachbezug angesetzt werden.

Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG)

Das BFG stellte jedoch klar, dass bereits die bloße Möglichkeit der privaten Nutzung eines arbeitgebereigenen Fahrzeugs den Ansatz eines Sachbezugs begründet. Ohne ordnungsgemäße Dokumentation sei der tatsächliche Umfang der Privatfahrten unerheblich. Da dem Geschäftsführer mehrere Fahrzeuge uneingeschränkt zur Verfügung standen, seien aufgrund der objektiven Möglichkeit der Privatnutzung somit auch mehrere Sachbezüge anzusetzen.

Den Einwand, dass der Geschäftsführer immer nur ein Auto gleichzeitig genutzt habe, ließ das BFG mangels Nach-weisen nicht gelten. Für die Berechnung zog das BFG die damals gültige Fassung der Sachbezugswerteverordnung heran, die einen monatlichen Sachbezugs-Höchstwert von EUR 600,00 vorsah. Für den Geschäftsführer ergaben sich aufgrund des mehrfachen Sachbezugs jedoch deutlich höhere monatliche Werte.

Fazit

Die Entscheidung stellt klar, dass bei mehreren Dienstfahrzeugen, die einem Arbeitnehmer gleichzeitig für Privatfahr-ten zur Verfügung stehen, für jedes einzelne Fahrzeug ein eigener Sachbezugswert parallel anzusetzen ist, wenn eine uneingeschränkte Privatnutzung möglich ist und keine lückenlose Dokumentation der Fahrten vorliegt. Arbeitgeber sollten daher entweder klare Nutzungsbeschränkungen für solche Dienstfahrzeuge festlegen oder von Arbeitnehmern, die mehrere Fahrzeuge nutzen können, eine präzise Dokumentation durch Fahrtenbücher verlangen, wenn nur ein einziger Sachbezug angesetzt werden soll.

KRYPTO-MELDEPFLICHTGESETZ

Mit 01.01.2026 ist das Krypto-Meldepflichtgesetz (Krypto-MPfG) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz setzt Österreich eine EU-Richtlinie um, die einen automatischen Informationsaustausch für Krypto-Daten zwischen Steuerbehörden der teilnehmenden Staaten vorsieht.

Neben den EU-Mitgliedstaaten sind auch zahlreiche Drittstaaten am Informationsaustausch beteiligt (zB ab 2028 auch Singapur, Hongkong, Bahamas, British Virgin Islands, ab 2029 auch die USA).

Anbieter von Kryptodienstleistungen sind nunmehr verpflichtet, jährlich die steuerlich relevanten Kryptotransaktionen ihrer Kunden an die jeweils lokale Finanzverwaltung zu melden. Die Pflicht zur Meldung in Österreich trifft alle in Österreich zugelassenen und in Österreich ansässigen oder tätigen Krypto-Dienstleister. Betroffen sind also Unternehmen, die hier Kryptodienstleistungen anbieten, beispielsweise die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten, den Tausch von Kryptowerten gegen Geld oder andere Kryptowerte sowie den Betrieb von Handelsplattformen für Kryptowerte. Die Meldung hat stets bis 31. Juli des Folgejahres elektronisch an das Finanzamt zu erfolgen. Die erste Meldung für 2026 ist bis spätestens 31.07.2027 zu erstatten.

Wenn Steuerpflichtige eine Kryptoplattform mit Zulassung in Österreich verwenden, und wenn diese Kryptoplattform für im Privatvermögen erzielte Krypto-Einkünfte KESt einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat, wird die Steuerpflicht im Normalfall durch den KESt-Abzug abgegolten sein.

Steuerpflichtige, die Kryptowährungen bei ausländischen Anbietern halten bzw auf ausländischen Kryptobörsen sowie Plattformen handeln, müssen ihre steuerpflichtigen Krypto-Einkünfte in ihrer Einkommensteuererklärung offenlegen.

Durch das Krypto-MPfG bzw die EU-Richtlinie werden Kryptotransaktionen über ausländische Kryptobörsen bzw Kryptowallets künftig der österreichischen Finanzverwaltung bekannt. Möglicherweise kann die Finanzverwaltung aus diesen Daten auch auf frühere Krypto-Einkünfte schließen.

HAFTUNG EINES EHEMALIGEN GESCHÄFTSFÜHRERS

Ein ehemaliger Geschäftsführer kann auch dann für Abgabenschulden haften, wenn diese erst nach seinem Ausscheiden aus der Vertreterfunktion bescheidmäßig festgesetzt werden.

Wer während seiner Funktionsperiode unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch eine spätere Abgaben-Nachforderung verursacht, kann sich nicht mit dem Argument entlasten, die formelle Festsetzung sei erst nach seinem Rücktritt erfolgt. Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der bescheidmäßigen Festsetzung oder Fälligkeit, sondern ob der Geschäftsführer während seiner Funktionsperiode abgabenrechtliche Pflichten verletzt hat.

Zu diesen Pflichten zählen laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nicht nur die rechtzeitige Entrichtung von Abgaben, sondern auch Offenlegungs-, Wahrheits-, Erklärungs- und Buchführungspflichten. Werden solche Pflichten schuldhaft verletzt und führt dies später zu einem Abgabenausfall, kann die Haftung auch dann greifen, wenn die konkrete Abgabenfestsetzung erst nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers aus der Vertreterfunktion erfolgt.

Eine Entscheidung des VwGH stellt klar, dass die Verantwortung eines Geschäftsführers nicht automatisch mit dem Ausscheiden aus dem Amt endet. Entscheidend ist vielmehr, ob von ihm in der aktiven Funktionsperiode gegen abgabenrechtliche Pflichten verstoßen wurde. Liegt eine solche Pflichtverletzung vor und wird die Abgabe bei der Gesellschaft uneinbringlich, kann die abgabenrechtliche Haftung des Geschäftsführers auch noch Jahre nach dessen Ausscheiden schlagend werden.

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