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STEUERBERATUNG | WIRTSCHAFTSPRÜFUNG
Linz - Puchenau

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KÜNSTLICHE INTELLIGENZ IM EINSATZ DER FINANZ

Der Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI) hilft dem Finanzamt, Steuermehreinnahmen zu erzielen. Im Jahr 2024 konnte die Behörde durch den Einsatz modernster Analysemethoden rund MEUR 354 an zusätzlichen Steuereinnahmen lukrieren.

Dafür ist das Predictive Analytics Competence Center (PACC) verantwortlich, eine Spezialeinheit im Ministerium, die mit Hilfe von Machine Learning und Datenanalyse Steuerbetrug und Compliance-Verstöße systematisch aufspürt. Im vergangenen Jahr wurden ungefähr 6,6 Millionen Fälle durch die Risikomodelle analysiert. Dazu zählen Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuerfälle, aber auch Arbeitnehmerveranlagungen. Neben offensichtlichem Steuerbetrug wurden ungefähr 23,4 Millionen Fälle auf mögliche Compliance-Verstöße überprüft, insbesondere im Hinblick auf missbräuchlich beantragte Beihilfen und Leistungen und hinsichtlich Scheinunternehmen.

KI als Schlüssel zur Steuergerechtigkeit

Die Spezialeinheit nutzt unter anderem Textmining, Machine Learning und KI-gestützte Risikomodelle, um Auffälligkeiten frühzeitig zu identifizieren. Dabei greift man auf eine Vielzahl von Datenquellen zurück - von historischen Steuerdaten bis hin zu externen Datenbanken. Ein Beispiel für die Arbeitsweise liefert ein aktueller Fall: Bei einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass in einem landwirtschaftlichen Betrieb Maschinen gekauft, aber nicht im Anlagenverzeichnis verbucht wurden. Die hochpreisigen landwirtschaftlichen Fahrzeuge wurden nach jahrelanger Nutzung weiterverkauft, ohne die Verkaufserlöse buchhalterisch zu erfassen. Der Schaden betrug EUR 300.000,00 an nicht entrichteten Abgaben. Die Aufdeckung wurde möglich durch den gezielten Datenabgleich zwischen der Kfz-Zulassungsdatenbank und den betrieblichen Finanzdaten.

Steigerung der Effizienz

Die Fortschritte in der automatisierten Fallauswahl steigern laut Aussendung des Finanzministeriums nicht nur die Trefferquote, sondern auch die Effizienz der gesamten Finanzverwaltung. Besonders in den Bereichen Außenprüfung, Gemeinsame Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen (GPLB) sowie im Zoll werden KI-Modelle eingesetzt, um mit hoher Wahrscheinlichkeit aufwendige, aber ertragreiche Prüfungen zu identifizieren. Neben der klassischen Außenprüfung befasst sich das PACC auch mit Zukunftsthemen wie Kryptowährungen, internationalem Datenaustausch und der Standardisierung von Prüfungshandlungen.

Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Partnern

Für die kommenden Jahre plant das Finanzministerium, den Einsatz von KI weiter auszubauen, insbesondere durch die Integration von generativer KI wie Large Language Models (LLMs). Darüber hinaus soll die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Partnern vertieft werden, um Risiken noch schneller zu erkennen, falls möglich sogar in Echtzeit. Ziel ist es, die Effektivität und Schlagkraft der Finanzverwaltung weiter zu erhöhen.

AUSWEITUNG DER OFFENLEGUNGSFRIST AB 01.10.2025

Am 01.10.2025 treten Änderungen im Bereich des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) in Kraft. Sie bringen vor allem weitere Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit Treuhandschaftsvereinbarungen.

Der Kreis der meldepflichtigen Treuhandschaften wird dabei über das Bestehen von wirtschaftlichem Eigentum (Be-teiligung > 25 %) hinaus erweitert. Dadurch soll die Transparenz erhöht und Geldwäsche erschwert werden.

Mit 01.01.2025 wurde der Begriff der „Nominee-Vereinbarung“ in das WiEReG aufgenommen. Der Begriff definiert eine formelle bzw informelle Vereinbarung, bei der sich ein „Nominee“ (Treuhänder) oder „Nominee-Direktor“ verpflichtet, für den „Nominator“ (Treugeber) zu handeln. Die Begriffe überschneiden sich somit weitgehend mit der bisherigen Konstruktion einer Treuhandschaft. Neu ist hierbei der Begriff des Nominee-Direktors. Dabei handelt es sich um eine natürliche Person oder einen Rechtsträger, der routinemäßig die Funktion der Geschäftsführung eines Rechtsträgers im eigenen Namen und vorbehaltlich der direkten oder indirekten Anweisung des Nominators ausübt.

Neuerungen ab 01.10.2025

Bisher waren Nominee-Vereinbarungen insoweit von den WiEReG-Offenlegungspflichten ausgenommen, als sie ein Beteiligungsausmaß von 25 % oder weniger betroffen haben. Nun sind Nominee-Vereinbarungen zwischen natürlichen Personen, auch wenn sie kein wirtschaftliches Eigentum begründen (= Beteiligung von ≤ 25 %), und bei juristischen Personen (zB GmbH) als Parteien der Nominee-Vereinbarungen meldepflichtig.

Nach Ansicht des Finanzministeriums sind Treuhandverhältnisse, insoweit sie ein Beteiligungsausmaß von 25 % oder weniger betreffen und bisher eine Meldebefreiung (zB, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind) bestand, erstmals ab 01.10.2025 innerhalb der 4-wöchigen Meldefrist unter Meldebefreiungsverzicht dem Register offenzulegen.

Bestand hingegen für den Rechtsträger bisher keine solche Meldebefreiung, so sind Treuhandverhältnisse mit Beteiligungen von 25 % und weniger ebenso erstmals ab 01.10.2025 zu melden, diesfalls jedoch spätestens im Zuge der verpflichtenden Jahresmeldung – es kommt daher auf den individuellen Jahresmeldetermin an.

Bezeichnung und Datum der Vereinbarung

Zudem sind Nominee-Vereinbarungen unabhängig von einem allfälligen wirtschaftlichen Eigentum zwischen einem Nominator (Treugeber) und einem Nominee-Direktor meldepflichtig. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Person die Geschäftsführung einer GmbH im eigenen Namen, aber unter den Anweisungen einer anderen Person ausübt. Zu melden ist nicht nur das Bestehen einer Nominee-Vereinbarung, sondern auch die Bezeichnung und das Datum der Vereinbarung. Bei natürlichen Personen sind Name, Geburtsdatum/-ort, Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz zu melden. Bei juristischen Personen ist die Stammzahl anzugeben.

Strafen

Ab 01.10.2025 müssen alle Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaften) innerhalb der Meldefrist offengelegt werden, auch wenn kein wirtschaftliches Eigentum vorliegt. Verstöße gegen diese Bestimmungen stellen Finanzvergehen dar, die bei fahrlässiger Begehung mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 100.000,00, bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 200.000,00 zu bestrafen sind.

UMSATZSTEUER BEI JAHRESBONI UND RABATTEN

Insbesondere im Handelsbereich sind Jahresboni, Rabatte und andere Preisnachlässe gängige Marketing-Instrumente, die Unternehmen von ihren Lieferanten erhalten. Diese Preisnachlässe sind umsatzsteuerlich korrekt zu behandeln und Besonderheiten zu beachten.

In der Umsatzsteuer ist zwischen einer Entgeltminderung durch den Lieferanten und sonstigen Leistungen des Abnehmers an den Lieferanten zu unterscheiden.

Entgeltminderung

Eine Entgeltminderung liegt vor, wenn es von Seiten des Lieferanten zu einer nachträglichen Reduktion der ursprünglich vereinbarten Gegenleistung (des Entgelts) kommt, etwa in Form eines Rabattes, Skontos oder eines Jahresbonus. Charakteristisch ist dabei der unmittelbare Zusammenhang dieser Entgeltminderung mit dem Grundgeschäft, also zur ursprünglichen Lieferung oder sonstigen Leistung des Lieferanten. Diese Minderung wirkt sich direkt auf die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer aus, diese ist entsprechend zu berichtigen. In der Praxis von Handelsunternehmen spielen vor allem Rabatte eine bedeutende Rolle. Rabatte sind Preisnachlässe, die der Unternehmer dem Abnehmer auf den allgemeinen Preis gewährt. Rabatte führen zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage, wenn sie nachträglich gewährt oder in Anspruch genommen werden. Hat sich die Bemessungsgrundlage geändert, so hat einerseits der Unternehmer, der den Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Umsatz-steuerbetrag zu berichtigen. Andererseits muss auch der Unternehmer, an den der Umsatz ausgeführt worden ist, den in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug korrigieren.

Sonstige Leistungen des Abnehmers

Sonstige Leistungen des Abnehmers der Ware an den Lieferanten der Ware hingegen stehen nicht in direktem Zusammenhang mit dem Grundgeschäft. Sie stellen eigenständige Leistungen dar, zum Beispiel im Fall von Marketingmaßnahmen, die der Abnehmer der Ware für den Lieferanten erbringt, wie etwa besondere Kennzeichnung oder Präsentation der Ware des Lieferanten im Geschäft des Abnehmers (zB eines Lebensmittelhändlers). In solchen Fällen liegt regelmäßig eine eigenständige Leistung des Abnehmers an den Lieferanten mit einer eigenen umsatzsteuerlichen Beurteilung vor. Dabei ist insbesondere auf den jeweils anzuwendenden Steuersatz zu achten. So unterliegt zB ein Milchproduzent einem Steuersatz iHv 10 %, während die Marketingleistung des Lebensmittelhändlers mit 20 %iger Umsatzsteuer zu versteuern ist.

Hinweis

Nicht zu vergessen ist die richtige Erfassung der Vorgänge in der Buchhaltung. Hier kommt es auf den Einzelfall an, ob eine Aufwandsminderung oder ein Erlös vorliegt.

ZWISCHENSTEUER BEI PRIVATSTIFTUNGEN

Um Privatstiftungen sind ein beliebtes Instrument zur Vermögensverwaltung und Nachfolgeplanung. Aber auch Privatstiftungen müssen Steuern zahlen.

Besonders relevant ist dabei die sogenannte Zwischensteuer. Sie greift immer dann, wenn Erträge nicht unmittelbar an Begünstigte ausgeschüttet, sondern in der Stiftung einbehalten werden. Die Zwischensteuer ist eine besondere Form der Körperschaftsteuer, die auf bestimmte Einkünfte von Privatstiftungen anfällt. Sie wurde eingeführt, um sicherzustellen, dass Erträge, die in der Stiftung „geparkt“ und nicht sofort an die Begünstigten ausgeschüttet werden, trotzdem besteuert werden. Die Zwischensteuer fällt insbesondere auf folgende Kapitalerträge an: Zinsen, Dividenden, Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalvermögen (zB Wertpapiere) und Einkünfte aus Derivaten und stillen Beteiligungen.

Nicht betroffen sind hingegen etwa Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen wie etwa Zinsen aus Darlehen, sonstige Einkünfte aus Spekulationsgewinnen und Einkünfte aus der Veräußerung von Immobilien aus dem Betriebsvermögen. Diese Einkünfte können jedoch der regulären Körperschaftsteuer unterliegen.

23 % Zwischensteuersatz

Der Zwischensteuersatz beträgt 23 % der betroffenen Einkünfte. Wenn diese Erträge später tatsächlich an die Begünstigten ausgeschüttet werden, wird ein Teil der bereits gezahlten Zwischensteuer angerechnet, sodass es nicht zu einer doppelten Besteuerung kommt. Wirtschaftlich gesehen ist die Zwischensteuer daher eine Vorwegbesteuerung der späteren Zuwendungsbesteuerung bei den Begünstigten.

Die Zwischensteuerpflicht entsteht unabhängig davon, ob tatsächlich eine Ausschüttung erfolgt oder nicht. Entscheidend ist, dass Erträge im Stiftungskörper verbleiben und den Begünstigten (noch) nicht zufließen. Die Bemessungsgrundlage der Zwischensteuer kann durch Zuwendungen an die Begünstigten reduziert werden. Ebenfalls können Spenden an begünstigte Spendenempfänger die Bemessungsgrundlage zu gewissen Teilen reduzieren.

Keine Rechtssicherheit

Weiterhin umstritten ist jedoch die Anrechnung von Zuwendungen an ausländische Begünstigte auf die Zwischensteuer. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte zur alten Rechtslage erkannt, dass die mangelnde Möglichkeit zur Anrechnung von Zuwendungen an ausländische Begünstigte auf die Zwischensteuerbemessungsgrundlage unionsrechtswidrig ist. Der Gesetzgeber hatte darauf reagiert und die entsprechende Bestimmung neu geregelt.

Doch nach Ansicht des BFG widerspricht die Neufassung weiterhin dem Unionsrecht. Auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wird sich zeitnah mit der Unionsrechtskonformität zu befassen haben, da bereits zwei Amtsrevisionen erhoben wurden.

Hinzu tritt der Umstand, dass die neue Regierung die Zwischensteuer ab 01.01.2026 auf 27,5 % anheben wird,  was ebenfalls Einfluss auf die Beurteilung der Unionsrechtskonformität haben könnte. Offen bleibt weiters, ob der VwGH in einem etwaigen Verfahren erneut den EuGH mit der Beurteilung der Unionsrechtskonformität der österreichischen Neuregelung ersucht. Es bleibt daher abzuwarten, bis in Zukunft Rechtssicherheit über die Anrechnung von Zuwendungen an ausländische Begünstigte herrscht.

Hinweis

Die Zwischensteuer ist ein zentrales Element der Besteuerung von Privatstiftungen und sollte bei der Vermögensplanung unbedingt berücksichtigt werden. Wer die Regeln kennt und steuerlich vorausschauend handelt, kann unliebsame Überraschungen vermeiden und das Vermögen effizient in der Stiftung halten oder weitergeben. Eine individuelle steuerliche Beratung ist hier unerlässlich.

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