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STEUERTIPPS ZUM JAHRESWECHSEL-TEIL 1

Alle Jahre wieder empfiehlt es sich, rechtzeitig alle Möglichkeiten steuerlicher Gestaltungen vor dem Jahreswechsel zu überprüfen. Was ist vor dem 31.12. noch unbedingt zu erledigen? Mit der nachfolgenden Aufzählung möchten wir Sie, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, auf einige Steuerthemen hinweisen.

Verschiebung von Einnahmen und Ausgaben

Unternehmer, die ihren Gewinnmittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw Überschussrech­nung ermitteln, haben ein einfaches Mittel zur Hand, ihren steuerlich relevanten Gewinn zu beein­flussen. Da es im Regelfall auf den Zu- bzw Abfluss von Zahlungen ankommt, kann durch vorge­zogene Zahlungen, Vorauszahlungen oder verschobene Einnahmen das Ergebnis entsprechend gesteuert werden. Aufgrund der progressiven Ausgestaltung des Einkommensteuertarifs ist es sinnvoll, Ein­kommen möglichst gleichmäßig über die Kalenderjahre zu verteilen.

Zu beachten ist bei bestimm­ten Vorauszahlungen jedoch, dass diese nur dann im Jahr der Zahlung geltend gemacht werden können, wenn sie das laufende und das folgende Jahr betreffen, an­sonsten muss der Aufwand periodengerecht verteilt werden. Weiters werden Vorauszahlungen an die SVS nur anerkannt, wenn sie auf einer möglichst genauen Schätz­ung der Nachzahlung für das laufende Jahr basieren – es können also keine beliebig hohen Anzahlungen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Weiters besteht eine Einschränkung für Wirtschaftsgüter, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen (va Grundstücke und Edelmetalle). Deren Anschaffungskosten sind erst beim Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen als Betriebsausgabe zu erfassen.

Investitionen vor dem Jahresende

Wenn Sie heuer noch Investitionen tätigen und das Wirtschaftsgut auch vor dem 31.12.2025 in Betrieb nehmen, kann noch eine Halbjahres-Abschreibung geltend gemacht werden.

Seit 2020 gibt es auch die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung bzw vorgezogene Gebäudeabschreibung. Anschaffungen vor Jahresende können daher mehrfach Auswirkungen auf die Steuerbemessungsgrundlage haben.

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Damit bezeichnet man Gegenstände des Anlagevermögens, die aufgrund des Unterschreitens der Wertgrenze in Höhe von EUR 1.000,00 nicht über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden müssen, sondern im Jahr der Anschaffung sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden können.

Investitionsfreibetrag seit 2023

Zur Förderung von betrieblichen Investitionen wurde mit Wirkung ab 2023 ein Investitionsfreibetrag eingeführt. Dabei handelt es sich um einen bestimmten Prozentsatz der Investition, der bei Einhaltung aller Bedingungen steuerfrei belassen werden kann. Im Gegensatz zum Gewinnfreibetrag steht der Investitionsfreibetrag allen Unternehmen unabhängig von den Rechtsformen zur Verfügung.

Das Gesetz sieht zwei verschieden Freibeträge vor: Der „normale“ Investitionsfreibetrag beträgt befristet 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes. Für Wirtschaftsgüter, die dem Bereich der Ökologisierung zugerechnet werden können, ist ein Investitionsfreibetrag in Höhe von befristet 22 % vorgesehen. Es muss sich um Wirtschaftsgüter handeln, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren aufweisen und einer inländischen Betriebstätte zuzurechnen sind. Verbleiben die Wirtschaftsgüter, für die ein Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen wurde, nicht mindestens vier Jahre im Betriebsvermögen oder werden sie ins Ausland verbracht, ist der Investitionsfreibetrag im Jahr des Wegfalls der Voraussetzungen nachzuversteuern.

Zur befristeten Erhöhung des Investitionsfreibetrages im Zeitraum 11/2025 bis12/2026 verweisen wir auf unser eccontis informiert 44/2025 vom 21.11.2025.

Gewinnfreibetrag, Wertpapiere

Zusätzlich zum Grundfreibetrag in Höhe von EUR 4.950,00 (seit 2023 15 % von EUR 33.000,00) können alle natürlichen Personen – sofern sie keine Pauschalierung anwenden –zusätzlich bis zu 13 % des Gewinnes durch bestimmte Investitionen als Gewinnfreibetrag geltend machen (vgl eccontis informiert 43/2025 vom 14.11.2025). Voraussetzung ist jedoch, dass die Investition noch im laufenden Jahr getätigt wird.

Kleinunternehmerpauschalierung

Ab der Veranlagung 2021 hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze eine neue Pauschalierung des Gewinns eingeführt. Falls ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb hat und er prinzipiell die Umsatzsteuerbefreiung durch die Kleinunternehmergrenze anwenden könnte (Umsatzgrenze 2025: EUR 55.000,00), so darf er eine Betriebsausgabenpauschale von
45 % (20 % für Dienstleister) der Betriebseinnahmen ansetzen. Daneben dürfen nur noch Sozialversicherungsbeiträge sowie der Gewinnfreibetrag abgezogen werden. Auch Mitunternehmerschaften können das neue Pauschale mit Auflagen nutzen. Unter Umständen können bei hohen Wareneinsätzen oder hohen Abschreibungen die Basispauschalierung oder die normale Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ein optimaleres Ergebnis bringen. Daher empfehlt es sich, die verschiedenen Gewinnermittlungen überschlagsmäßig zu vergleichen. Zusätzlich gewährt die neue Regelung eine Verwaltungsvereinfachung. Es muss kein Wareneingangsbuch und keine
Anlagenkartei geführt werden. Zu beachten ist eine dreijährige Sperrfrist, falls von der Kleinunternehmer-Pauschalierung wieder abgegangen wird.

Arbeitsplatzpauschale

Das Arbeitsplatzpauschale steht für Aufwendungen aus der (teilweise) betrieblichen Nutzung der eigenen Wohnung zu, wenn kein anderer Raum für die betriebliche Tätigkeit zur Verfügung steht:

  • EUR 1.200,00 pro Jahr stehen zu, wenn keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als EUR 13.308,00 erzielt werden, für die außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht.
  • EUR 300,00 pro Jahr stehen zu, wenn die anderen Aktiveinkünfte mehr als EUR 13.308,00 betragen. Daneben sind Aufwendungen für ergonomisches Mobiliar abzugsfähig (ebenfalls max EUR 300,00 pro Jahr).

Netzkarte für Selbständige

Seit 2023 können Selbständige ohne Aufzeichnung der Trennung in betriebliche und private Fahrten 50 % der Ausgaben für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel pauschal als Betriebsausgabe absetzen, sofern diese auch für betriebliche Fahrten glaubhaft verwendet werden. Der Pauschalbetrag kann auch bei der Basispauschalierung oder der Kleinunternehmerpauschalierung als zusätzliche Betriebsausgabe berücksichtigt werden.

Weihnachtsfeier und Weihnachtsgeschenke

Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen(zB Weihnachtsfeiern) steht pro Arbeitnehmer und Jahr ein Steuerfreibetrag in Höhe von EUR 365,00 zur Verfügung. Dieser Freibetrag gilt für die zusammenge­rechneten Kosten aller Betriebsveranstaltungen im Jahr. Zusätzlich sind Sachzuwendungen(zB Weihnachtsge­schenke) an Arbeitnehmer bis maximal EUR 186,00 pro Jahr und Arbeitnehmer steuerfrei. Seit dem Jahr 2016 sind auch Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, die anlässlich eines Firmen- oder Dienstjubiläums gewährt werden, bis EUR 186,00 pro Jahr steuerfrei.

Mitarbeiterprämie

Zulagen und Boni, die der Arbeitgeber seinen Dienstnehmern im Jahr 2025 zusätzlich gewährt, sind bis zu einem maximalen Jahresbetrag von jeweils EUR 1.000,00 pro Arbeitnehmer steuerfrei. Eine Befreiung von Lohnnebenkosten ist nicht vorgesehen. Insgesamt besteht ein Höchstbetrag von EUR 3.000,00 für Mitarbeiterprämie und Mitarbeitergewinnbeteiligungen. Es muss sich um Prämien handeln, die zusätzlich ausbezahlt werden. Es darf somit keine „normale“ jährliche Prämie in eine Mitarbeiterprämie umgewandelt werden. Die Prämie muss an alle Mitarbeiter bezahlt werden, wobei eine sachliche Differenzierung der Höhe nach aufgrund bisheriger Betriebszugehörigkeit oder Wochenstundenausmaß erfolgen darf. Diese Prämien erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

Kleinunternehmer (Umsatzsteuer)

Wer umsatzsteuerrechtlich als Kleinunternehmer gilt und somit keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen muss, sollte vor Jahresende überprüfen, ob er Gefahr läuft, die Umsatzgrenze von EUR 55.000,00 im laufenden Jahr zu überschreiten (vgl eccontis informiert 46/2025 vom 05.12.2025).

Regelbesteuerung (Umsatzsteuer)

Wer mit seinen Umsätzen die Kleinunternehmergrenze von EUR 55.000,00 (brutto bzw inklusive fiktiver Umsatzsteuer) nicht überschreitet, kann auf die Steuerbefreiung verzichten und zur Regelbesteuerung optieren. Er muss dann – wie jeder andere Unternehmer auch – Umsatzsteuer abführen und darf Vorsteuern geltend machen. An diese Option ist man jedoch 5 Jahre gebunden. Will man danach wieder zur Steuerbefreiung wechseln, ist beim Finanzamt die Option zu widerrufen. Dieser Widerruf muss bis Ende Jänner eines Jahres mit Wirkung für dieses Jahr erklärt werden. Wer darauf vergisst, ist für ein weiteres Jahr gebunden.

Registrierkasse – Jahresbeleg

Seit 2017 sind für alle Registrierkassen zum Jahresende sogenannten Jahresbelege auszudrucken und mittels Handy-App (BMF Belegcheck-App) zu prüfen. Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig der Jahresbeleg. Unternehmer müssen daher nach dem letzten getätigten Umsatz und grundsätzlich bis zum 31.12.2025, den Jahresbeleg herstellen und ausdrucken (Dieser Ausdruck ist in der Folge – so wie alle übrigen Buchhaltungsunterlagen– sieben Jahre aufzubewahren). Vergessen Sie auch nicht die Sicherung auf einem externen Datenträger! Für die Prüfung des Jahresendbeleges ist in der Folge bis zum 15.02.2026 Zeit. Für Webservice-basierte Registrierkassen werden diese Schritte großteils automatisch durchgeführt.

Ende der Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen aus 2018

Zum 31.12.2025 läuft die 7-jährigeAufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege etc des Jahres 2018 aus. Diese können somit ab 01.01.2026 vernichtet werden. Für anhängige Be­schwerde­verfahren (lt BAO) oder für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren (lt UGB), sowie für Unterlagen im Zusammenhang mit Liegenschaften, sind Unterlagen jedoch noch länger aufzubewahren.

TEMPORÄRE ERHÖHUNG DES INVESTITIONSFREIBETRAGES

Der Nationalrat hat einen steuerlichen Investitionsanreiz für Unternehmer beschlossen. Im Zeitraum von November 2025 bis Dezember 2026 kann ein erhöhter Investitionsfreibetrag (IFB) geltend gemacht werden.

Der IFB wurde bereits im Jahr 2023 wieder eingeführt, um Investitionen steuerlich zu fördern, insbesondere im Bereich Ökologisierung. Durch bestimmte Investitionen kann dadurch die Steuerbelastung bei betrieblichen Einkünften gesenkt werden, da der IFB zusätzlich zur Abschreibung als Betriebsausgabe berücksichtigt wird.

Erhöhung IFB

Für einen befristeten Zeitraum wird der IFB nun erhöht: Für Investitionen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen dem 01.11.2025 und dem 31.12.2026 anfallen, gelten höhere Investitionsfreibetragssätze.

  • 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für allgemeine Investitionen (bisher 10 %)
  • 22 % für Investitionen im Bereich Ökologisierung (bisher 15 %)

Die bisherigen Rahmenbedingungen bleiben unverändert. Auch der erhöhte IFB kann weiterhin maximal von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von MEUR 1 pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Ausgeschlossen sind Wirtschaftsgüter, für welche eine Sonderform der Abschreibung vorgesehen ist, insbesondere Gebäude und Kfz. Eine Ausnahme gilt für Elektrofahrzeuge, für die der IFB aus ökologischen Gründen geltend gemacht werden darf.

Abgrenzung Herstellungszeitraum

Die Erläuterungen zur neuen befristeten Sonderregelung führen insbesondere die Abgrenzungsthematik im Detail aus.

Die erhöhten Prozentsätze kommen für Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Anwendung, soweit diese auf den Zeitraum zwischen dem 01.11.2025 und dem 31.12.2026 entfallen. Keine Voraussetzung ist daher, dass die Anschaffung oder Herstellung erst im begünstigten Zeitraum beginnt bzw in diesem endet.

Soweit sich die Anschaffung oder Herstellung auch auf Zeiträume vor dem begünstigten Zeitraum erstreckt, ist eine Abgrenzung der dem befristet erhöhten Investitionsfreibetrag zugänglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten einerseits von den dem regulären Investitionsfreibetrag zugänglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten andererseits vorzunehmen. Für diese Zwecke muss der Steuerpflichtige auf Verlangen nachweiresen können, dass die für den befristet erhöhten Investitionsfreibetrag maßgeblichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf den begünstigten Zeitraum entfallen.

Der befristet erhöhte Investitionsfreibetrag steht auch zu, wenn die Anschaffung oder Herstellung nach dem begünstigten Zeitraum endet, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Investitionsfreibetrag bereits für die auf den begünstigten Zeitraum entfallenden aktivierten Teilbeträge geltend gemacht werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Ansprüche auf den befristet erhöhten Investitionsfreibetrag nicht erst zeit-verzögert nach dem begünstigten Zeitraum geltend gemacht werden (zB bei einem Herstellungszeitraum über mehrere Jahre), sondern spätestens für das Jahr 2026

GEWINNFREIBETRAG 2025

Wie jedes Jahr um diese Zeit dürfen wir Sie auf die Vorteile des sogenannten Gewinnfreibetrages und dessen steuerlich optimale Ausnutzung vor Jahresende hinweisen.

Natürliche Personen können im Rahmen von Einzelunternehmen und Personengesellschaften in Form eines steuerlichen Gewinnfreibetrages bis zu 15 % ihres Gewinns aus einer betrieblichen Tätigkeit steuerfrei belassen. Die Staffelung des darüberhinausgehenden investitionsbedingten Gewinnfreibetrages ist im Bezug auf das Vorjahr unverändert. Um die Steuerbelastung Ihres Unternehmens zu optimieren, sollten Sie, sofern es wirtschaftlich auch sinnvoll ist, noch vor dem Jahresende Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter tätigen.

Der Gewinnfreibetrag unterteilt sich in

  • einen automatisch vom Finanzamt zu berücksichtigenden investitionsunabhängigen Grundfreibetrag (15 % von maximal EUR 33.000,00 seit 2024; somit bleiben maximal EUR 4.950,00 Ihres Gewinns steuerfrei) und
  • einen von bestimmten Voraussetzungen abhängigen sowie in der Steuererklärung zu beantragenden investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (kann von Pauschalierern jedoch nicht in Anspruch genommen werden).

Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag ist der Gewinn des Unternehmens unter Außerachtlassung von Gewinnen aus Betriebsveräußerungen, bestimmten Kapitaleinkünften, die dem Steuerabzug unterliegen und Grundstücksveräußerungen, die mit dem besonderen Steuersatz in Höhe von 30 % besteuert werden.

Für Gewinne, bis EUR 178.000,00 können 13 % Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Für darüberhinausgehende Gewinne, bis EUR 353.000,00 können 7 % und für darüberhinausgehende Gewinne, bis EUR 583.000,00 können 4,5 % geltend gemacht werden. Ab einem Gewinn von EUR 583.001,00 kann kein Gewinnfreibetrag mehr berücksichtigt werden.

Der maximal begünstigungsfähige Gewinn beträgt EUR 583.000,00. Der maximale Gewinnfreibetrag daher EUR 46.400,00 (inklusive Grundfreibetrag).

Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter

Damit jedoch der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen werden kann, müssen im Verlangungsjahr 2025 Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter getätigt werden, da die Höhe der Inanspruchnahme des Gewinnfreibetrags durch diese Investitionen gedeckt sein muss.

Unter begünstigten Wirtschaftsgütern versteht man die Anschaffung von ungebrauchtem, körperlichem und abnutzbarem Anlagevermögen mit mindestens 4-jähriger Nutzungsdauer (ausgenommen zB PKW, geringwertige Wirtschaftsgüter) oder aber bestimmte Wertpapiere, die dem Betrieb mindestens vier Jahre gewidmet sind. Wichtig ist jedoch, dass die Investitionen während des Jahres 2025 erfolgt sind bzw noch vor dem 31. Dezember 2025 getätigt werden.

Bei der Bestimmung der optimalen Höhe der Investitionen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

MEHR BETRUGSFÄLLE IM ONLINE-GESCHÄFTSVERKEHR

Betrugsversuche im elektronischen Geschäftsverkehr haben deutlich zugenommen. Besonders häufig kommt es zu Manipulationen von Bankverbindungen auf Rechnungen.

Da Rechnungen heutzutage meist digital verschickt werden, nutzen Kriminelle genau diese Schwachstelle. Sie verschaffen sich Zugang zu den E-Mail-Systemen von Unternehmen, fangen Rechnungen – oft im PDF-Format – ab und tauschen die Kontodaten gegen ihre eigenen. Da die Rechnung ansonsten korrekt aussieht und eine echte Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner besteht, bleibt der Betrug zunächst unbemerkt. Zusätzlich geben sich die Täter nicht selten per E-Mail oder Telefon als Geschäftspartner aus und behaupten, die Bankverbindung habe sich geändert. Teilweise verschicken sie sogar gefälschte Schreiben per Post, um Seriosität vorzutäuschen. Erst wenn das betroffene Unternehmen den ausstehenden Betrag anmahnt, wird der Schwindel entdeckt – meist zu spät. Während diese Masche ursprünglich vor allem internationale Geschäfte betraf, häufen sich inzwischen auch Fälle innerhalb Österreichs, wie die Wirtschaftskammer Oberösterreich berichtet.

Empfehlungen zur Vorbeugung

  • Hinterlegen Sie die korrekten Kontodaten bereits im Vertrag und verlangen Sie bei Änderungen eine telefonische Bestätigung.
  • Prüfen Sie Bankverbindungsänderungen immer kritisch – besonders, wenn sich die IBAN von jener des letzten Vertragsabschlusses unterscheidet oder eine ausländische Länderkennung trägt.
  • Achten Sie auf Auffälligkeiten in der Kommunikation: ungewohnte Anredeformen, Fehler in der Rechtschreibung oder abweichende E-Mail-Adressen können Hinweise auf Betrug sein.
  • Führen Sie ein Vier-Augen-Prinzip für Zahlungsfreigaben ein.
  • Sensibilisieren und schulen Sie regelmäßig Ihre Mitarbeiter.
  • Erhöhen Sie die IT-Sicherheit, etwa durch verschlüsselte E-Mails und digitale Signaturen.

Sollten Sie Opfer eines Betrugs geworden sein, kontaktieren Sie sofort Ihre Bank, um eine Rückbuchung zu veranlassen, und erstatten Sie umgehend Anzeige bei der Polizei.

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