ZUSAMMENARBEIT VON ÄRZTEN

Aufgrund des 2017 verabschiedeten Primärversorgungsgesetzes können sich nicht nur Ärzte untereinander zusammenschließen. Auch Hebammen, Psychologen, Psychotherapeuten, medizinische Masseure sowie Heilmasseure dürfen in einer sogenannten Primärversorgungseinheit (PVE) mit Ärzten zusammenarbeiten.

 

Eine PVE soll eine allgemein und direkt zugängliche erste Kontaktstelle für Menschen mit gesundheitlichen Problemen im Sinne einer umfassenden Gesundheitsversorgung sein. Solch eine interdisziplinäre Einrichtung hat unter anderem folgenden Anforderungen zu entsprechen:

 

  • wohnortnahe Versorgung
  • gute verkehrsmäßige Erreichbarkeit
  • Gewährleistung von Hausbesuchen
  • bedarfsgerechte Öffnungszeiten – jedenfalls von Montag bis Freitag
  • barrierefreier Zugang und bedarfsgerechte Sprachdienstleistungen
  • Vorhandensein der notwendigen (medizinisch-)technischen und apparativen Ausstattung
  • Sicherstellung der Kontinuität in der Behandlung und Betreuung von Patienten
  • Einbindung von vorhandenen telemedizinischen, telefon- und internetbasierten Diensten in das Erreichbarkeitskonzept

 

Einheit mit eigener Rechtspersönlichkeit

Primärversorgungseinheiten treten nach außen, also insbesondere gegenüber der Bevölkerung und der Sozialversicherung, als Einheit mit eigener Rechtspersönlichkeit auf. Dabei besteht die Möglichkeit, eine PVE entsprechend den örtlichen Verhältnissen an einem Standort oder als Netzwerk an mehreren Standorten einzurichten.

 

Eine an einem Standort eingerichtete PVE kann in der Organisationsform einer Gruppenpraxis oder eines selbständigen Ambulatoriums geführt werden, wobei dafür nur die Rechtsformen der Offenen Gesellschaft (OG) oder der GmbH zur Auswahl stehen. Teilt sich die PVE auf mehrere Standorte auf, sind alle Rechtsformen denkbar, etwa auch die eines Vereines.

 

Tipp
Im Zuge der Gründung einer PVE sollte aus steuerlicher Sicht beachtet werden, dass dafür unter Umständen Gesellschaftsgründungen oder Rechtsformgestaltungen, wie etwa Umgründungen (Zusammenschluss zu einer OG oder Einbringung in eine GmbH) notwendig sind. Um nachteilige ertragsteuerliche Folgen, zum Beispiel die steuerpflichtige Aufdeckung eines Firmenwerts, zu vermeiden, empfehlen wir eine frühzeitige Planung und Abstimmung.

 


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