ZEITLICH BEFRISTETER VERLUSTRÜCKTRAG
Aufgrund der COVID-19-Krise ist davon auszugehen, dass zahlreiche Unternehmen im Wirtschaftsjahr 2020 einen Verlust erleiden werden. Verluste aus betrieblichen Einkünften sind gemäß § 18 EStG in die Folgejahre vortragsfähig und dürfen mit positiven Einkünften des Folgejahres verrechnet werden. Das Problem des Verlustvortrages besteht jedoch darin, dass Verlustjahre nur mit Gewinnen der Folgejahre verrechnet werden können und daher dem Betrieb im Verlustjahr selbst keine Erleichterung bringen.
Verlustrücktrag – Berechnung/Beantragung
Verluste aus betrieblichen Einkünften des Veranlagungsjahres 2020, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte im Rahmen der Veranlagung 2020 nicht ausgeglichen werden konnten, können bis zu einem Betrag von EUR 5.000.000,00 vom Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 (vor Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastung) abgezogen werden.
Ist ein Verlustrücktrag nicht zur Gänze in 2019 verwertbar, ist es zulässig, diesen im Rahmen der Veranlagung 2018 zu berücksichtigen. Die Möglichkeit der Verwertung der Verluste in 2018 ist an weitere Voraussetzungen geknüpft, die einer Verordnung des BMF vorbehalten sind.
Als Voraussetzung zur Anwendung des Verlustrücktrages gilt:
- Die Verluste müssen durch ordnungsmäßige Buchführung oder bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs 3 EStG ermitteln, durch ordnungsgemäße Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, ermittelt worden sein.
- Der Verlustrücktrag erfolgt auf Antrag. Wurde das betreffende Jahr bereits rechtskräftig veranlagt, gilt der Antrag als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO.
- Soweit Verluste aus der Veranlagung 2020 nicht rückgetragen werden, können sie nach Maßgabe des § 18 Abs 6 EStG in Folgejahren abgezogen werden (Verlustabzug).
Der Verlustrücktrag ist somit als Wahlrecht ausgestaltet worden. Eine Verpflichtung zur Berücksichtigung der Verluste in einem Vorjahr besteht daher nicht.
Das Konjunkturstärkungsgesetz (KonStG 2020) sieht vor, dass durch eine Verordnung des BMF geregelt werden kann, dass der Verlustrücktrag bereits vor erfolgter Veranlagung des Jahres 2020 erfolgen kann und somit bereits vorzeitig die liquiden Mittel aus der geänderten Veranlagung 2018 bzw 2019 freigegeben werden können. Eine Veranlagung des Jahres 2020 wäre erst frühestens im März/April 2021 möglich.
Beispiel: Der Verlust des Veranlagungsjahres 2020 aus dem Betrieb beläuft sich auf
EUR 100.000,00. Die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit betragen EUR 20.000,00. Weitere Einkünfte sind nicht gegeben. Der Gewinn des Veranlagungsjahres 2019 aus dem Betrieb beläuft sich auf EUR 90.000,00 und die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit auf EUR 20.000,00. Der Verlustrücktrag beträgt daher EUR 80.000,00 und kann zur Gänze mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte von EUR 110.000,00 verrechnet werden. Die Veranlagung 2019 ist daher entsprechend zu ändern. Es kommt zu einer Einkommensteuergutschrift.
Abweichendes Wirtschaftsjahr
Der Gesetzgeber hat sich auch dem Problem des abweichenden Wirtschaftsjahres angenommen. Dem Abgabepflichtigen steht es frei, den Verlust des abweichenden Wirtschaftsjahres, das in 2020 endet (dh WJ 2019/2020) oder den Verlust des abweichenden Wirtschaftsjahres, das in 2021 endet (dh WJ 2020/2021) mit Gewinnen der Vorjahre zu verrechnen. Wird jedoch der Verlust 2020/2021 rückgetragen, ist dies nur mit den Veranlagungsjahren 2020 bzw (unter weiteren Voraussetzungen) 2019 möglich.
Beispiel: Das Wirtschaftsjahr des Unternehmens endet zum 31.03. eines jeden Jahres. Das Wirtschaftsjahr 1.4.2019–31.3.2020 enthält noch keine massiven negativen Auswirkungen der
COVID-19-Krise. Der Verlust wird daher erst im Rahmen der Veranlagung 2021 (WJ 1.04.2020 –31.03.2021) verzeichnet. Dieser Verlust kann bei entsprechendem Antrag mit den Veranlagungsjahren 2020 bzw 2019 ausgeglichen werden.
Für weiterführende Auskünfte und Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. | |
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Mag. Michael Nösslböck Wirtschaftsprüfer | Steuerberater Geschäftsführer | Partner E mnoesslboeck@eccontis.at T +43 732 221736 12 |
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