WIEREG – JÄHRLICHE MELDUNG

Seit Jänner letzten Jahres wird mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) die 4. Geldwäscherichtlinie zum Zwecke der Vermeidung von Geldwäsche und Terrorfinan­zierung umgesetzt. Seither sind die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stift­ungen und Trusts über das Unternehmensserviceportal an die beim Finanzministerium einge- richtete WiEReG-Registerbehörde zu melden.

 

Meldungen können sowohl durch die Gesell­schaft selbst als auch durch bevollmächtigte Vertreter wie etwa Rechtsanwalt oder Steuerberater vorgenommen werden. Die erstmalige Meldung war bereits im letzten Jahr fällig. Da­mit ist es aber nicht getan – das Gesetz beinhaltet laufende Sorg­falts- und Dokumentations­pflichten.

 

Jährliche Prüfung und Meldung

Jedes Jahr ist von den Rechtsträgern der wirtschaftlichen Eigentümer zu prüfen, ob die an die Registerbehörde gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. Wenn die einge­tragenen Daten nach wie vor aktuell sind, wird von der Registerbehörde die Abgabe einer noch­maligen Meldung der bereits eingetragenen Daten empfohlen. Der Zeitpunkt der jährlichen Meldung darf von den Rechtsträgern gewählt werden. Der Zeitraum zwischen den jährlichen Meldungen darf jedoch nicht mehr als 12 Monate betragen.

 

Was ist zu melden?

Welche Informationen sind dabei zu erheben, um die Meldungen an die Registerbehörde vor­zunehmen? Die Rechtsträger haben gemäß § 3 WiEReG anhand angemessener Maßnahmen die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen. Zu dabei auftretenden Frage­stellungen informiert das Finanzministerium – laufend aktualisiert – auf der Website https://www.bmf.gv.at/finanzmarkt/register-wirtschaftlicher-eigentuemer/Uebersicht/Fallbeispiele.html mit Fallbeispielen.

 

Eine angemessene Maßnahme zur Erhebung der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen, Trusts und trustähnlichen Rechtsvereinbarungen sind die Einsichtnahme in öffentliche Register (Firmenbuch etc) und das Anfertigen von Kopien (Lichtbildausweise, privaten Urkunden wie zB Gesellschaftsverträge, Stiftungsurkunden etc). Bei der Feststellung und Überprüfung von indirekten wirtschaftlichen Eigentümern bedarf es landes­üblicher Nachweise.

 

Für die Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern mit Hauptwohnsitz im In­land ist es mit der Angabe von Vorname, Nachname und Geburtsdatum getan. Weitere Dokumente zum Identitäts­nachweis sind nicht erforderlich, weil ein automatischer Abgleich mit dem zentralen Melderegister erfolgt.

 

Bei wirtschaftlichen Eigentümern ohne Hauptwohnsitz im Inland ist die Meldung von Vorname, Nachname und Geburtsdatum nicht ausreichend. Es bedarf auch der Mitteilung der Nationalität und der Adresse des Wohnsitzes. Dies ist mit einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises zu belegen.

 

Neben diesen Angaben ist es auch erforderlich, die Art und den Umfang des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlichen Eigentümers offenzulegen: Eigentum, Stimmrechte, Kontrollrechte etc.

 

Der Rechtsträger hat in jenen Fällen, bei welchen keine natürliche Person als wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt werden kann, die natürlichen Personen der Geschäftsführung als subsidiäre wirtschaft­liche Eigentümer zu melden.

 

Bei Privatstiftungen gelten die Stifter und die in der Stiftungsurkunde als Begünstigte angege­benen Personen als die wirtschaftlichen Eigentümer. Begünstigte, welche pro Kalenderjahr bis zu EUR 2.000,00 an Zuwendungen erhalten, sind als „Einmalbegünstigte“ zu melden, ebenso die Mitglieder des Stiftungsvorstandes“.

 

Bei einem Trust sind Folgende als wirtschaftliche Eigentümer an das Register zu melden: Settlor/ Trustor, Trustees, der allenfalls vorhandene Protektor und die Begünstigten bzw der Begünstigten- kreis. Auch bei Trusts sind die Einmalbegünstigten und jene Personen, welche den Trust kontrol­lieren, zu melden.

 

Wenn ein wirtschaftlicher Eigentümer bei der Meldung an das Register bereits verstorben ist, so ist dieser dennoch als wirtschaftlicher Eigentümer an die Registerbehörde zu melden. In einem solchen Fall reicht es aus, den Vor- und Nachnamen, das Vorliegen eines Treuhandschaftsver­hältnisses und Umfang und Art des wirtschaftlichen Interesses des verstorbenen wirtschaftlichen Eigentümers zu melden. Technisch ist es derzeit nicht möglich, die Kopie der Sterbeurkunde oder des Einantwort­ungs­beschlusses im Register einzupflegen. Diese Dokumente sind der Register­behörde auf Auf­forderung vorzulegen.

 

Weiterführende Informationen rund um das Wirtschaftliche Eigentumsregister sowie nähere Er­klärungen zu den organisatorischen Voraussetzungen für Meldungen in das Register finden Sie unter: https://www.bmf.gv.at/finanzmarkt/WiEReG.html

 


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