WERBUNGSKOSTENPAUSCHALE
Nicht nur Selbständige können beruflich veranlasste Aufwendungen steuerlich geltend machen. Auch Arbeitnehmer können Ausgaben, die in engem Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit stehen und zur Erhaltung, Sicherung oder Erwerbung derselben dienen und nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen, steuermindernd ansetzen.
Dazu ist es nicht unbedingt erforderlich, sämtliche Belege zu sammeln, da allen Dienstnehmern der allgemeine Werbungskostenpauschalbetrag von jährlich EUR 132,00 in vollem Umfang zusteht und schon bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wird.
Übersteigen im jeweiligen Einzelfall die Ausgaben allerdings diesen Pauschalbetrag, wird es sinnvoll sein, die einzelnen Rechnungen aufzubewahren und die Ausgaben als Werbungskosten in die Steuererklärung einzutragen.
Für bestimmte Berufsgruppen gibt es aufgrund einer Verordnung des Finanzministers die Möglichkeit, ohne Nachweis konkreter Aufwendungen festgelegte Pauschalbeträge in Abzug zu bringen. Allerdings nur bei generellem Vorliegen von Aufwendungen.
Für die nachfolgend angeführten Berufsgruppen sind im Verordnungsweg nach den jeweiligen Erfahrungen aus der Praxis folgende Werbungskosten festgelegt worden, die bei unterjährigem Beginn oder Ende der Tätigkeit entsprechend zu aliquotieren sind.
Berufsgruppe |
Prozentsatz der Bemessungsgrundlage |
Höchstbetrag EUR |
Artisten |
5,0 % |
2.628,00 |
Bühnenangehörige |
5,0 % |
2.628,00 |
Fernsehschaffende |
7,5 % |
3.942,00 |
Journalisten |
7,5 % |
3.942,00 |
Musiker |
5,0 % |
2.628,00 |
Forstarbeiter, Förster, Berufsjäger |
5,0 % |
1.752,00 |
Forstarbeiter mit Motorsäge |
10,0 % |
2.628,00 |
Hausbesorger |
15,0 % |
3.504,00 |
Heimarbeiter |
10,0 % |
2.628,00 |
Vertreter |
5,0 % |
2.190,00 |
Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde-, oder Ortsvertretung |
15,0 % |
mindestens 438,00 höchstens 2.628,00 |
Expatriates |
20,0 % |
10.000,00 |
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der erwähnten Pauschalbeträge ist die Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses, das ausschließlich einer oder mehrerer der zuvor genannten Berufsgruppen entspricht. Umfasst das Dienstverhältnis auch andere, nicht in der Verordnung angeführte Tätigkeiten, steht der Pauschalbetrag nicht zu.
Bei Ausübung zweier Tätigkeiten im Zuge eines Dienstverhältnisses, die beide zur Inanspruchnahme eines Pauschalbetrages berechtigen, ist bei unterschiedlich hohen Pauschalen auf das Überwiegen abzustellen. Werden die unterschiedlichen Tätigkeiten im Rahmen verschiedener Dienstverhältnisse ausgeübt, ist das Pauschale jeweils von den maßgeblichen Bezügen der anspruchsvermittelnden Tätigkeit zu berechnen. In diesem Fall können alle diesbezüglichen Höchstbeträge ausgeschöpft werden.
Bei Ausübung einer Tätigkeit teils auf selbständiger Basis, teils nichtselbständig, kann das Pauschale nur in Anspruch genommen werden, wenn bei der selbständigen Tätigkeit keine Betriebsausgaben in tatsächlicher Höhe geltend gemacht werden.
Bemessungsgrundlage für das Pauschale ist das Bruttojahreseinkommen, vermindert um die steuerfreien und sonstigen Bezüge (va Weihnachts- und Urlaubsgeld). Bei nicht ganzjähriger Tätigkeit ist der Höchstbetrag entsprechend zu aliquotieren. Wird ein Berufsgruppenpauschale in Anspruch genommen, steht das allgemeine Werbungskostenpauschale von EUR 132,00 nicht zu.
Mit dem Pauschalbetrag sind alle aus dieser Tätigkeit anfallenden Werbungskosten abgegolten. Wahlweise können aber auch die gesamten tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. Es empfiehlt sich daher vor Anwendung des Werbungskostenpauschales eine Kontrollrechnung anzustellen, ob die tatsächlichen Kosten nicht höher sind als das Pauschale. Zusätzlich zum Pauschale können nur Werbungskosten, die in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dieser Tätigkeit stehen, berücksichtigt werden, beispielsweise Umschulungsmaßnahmen für ein anderes Berufsbild.
Kostenersätze des Arbeitgebers, wie zum Beispiel Kilometergeld, Tages- und Nächtigungsgelder, Auslagenersätze oder Kostenersätze für Arbeitskleidung oder Fortbildungskosten, kürzen die jeweiligen Pauschalbeträge. Die bisher bestehende Ausnahmeregelung für Vertreter wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 26.02.2018 als gesetzwidrig aufgehoben.
Nicht als kürzende Kostenersätze im Sinne dieser Bestimmung gelten die Bereitstellung von Dienstkraftwagen für berufliche Fahrten, von sonstigen Transportmitteln und Transportmöglichkeiten bei Dienstreisen, von Schlafmöglichkeiten oder Unterkunft bei Dienstreisen, durchlaufende Gelder sowie Betriebsmittel oder sonstige Leistungen, die dem Arbeitnehmer in ausschließlichem Interesse des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt werden.