VORSTEUERRÜCKERSTATTUNG FÜR 2016
Wenn Sie als Unternehmer Rechnungen aus in anderen Staaten in Anspruch genommenen Leistungen (zB Nächtigungskosten, Geschäftsessen) erhalten, so können Sie die darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge im Vorsteuerrückerstattungsverfahren von den ausländischen Steuerbehörden zurückfordern.
Für die Einreichung von Vorsteuerrückerstattungsanträgen sind zwei Fristen unbedingt zu beachten:
- der 30.06.2017 gegenüber Drittstaaten und
- der 30.09.2017 gegenüber EU-Mitgliedstaaten.
Der unterschiedliche Verfahrensablauf stellt sich wie folgt dar.
1. RÜCKERSTATTUNG VON VORSTEUERN IN DRITTSTAATEN (ZB SCHWEIZ)
- Der Vergütungsantrag sowie sämtliche Dokumente und Belege müssen bis spätestens 30.06. im Original bei der ausländischen Vergütungsbehörde eingegangen sein.
- Der 30.06.2017 ist eine Fallfrist, die nicht verlängert werden kann. Wenn die Unterlagen bis zu diesem Datum nicht bei der ausländischen Steuerbehörde vorliegen, ist der Anspruch auf Vorsteuerrückerstattung verwirkt!
- Die für die Rückerstattung notwendigen Formulare sind über die Internetseite der jeweiligen ausländischen Steuerbehörde abrufbar.
2. RÜCKERSTATTUNG VON VORSTEUERN IM EU-AUSLAND
- Anträge für sämtliche EU-Länder sind seit einigen Jahren zwingend elektronisch über das österreichische FinanzOnline-Portal einzubringen.
- Für jedes EU-Land ist dabei ein eigener Antrag erforderlich.
- Grundsätzlich ist keine Vorlage von Originalbelegen nötig. Der Erstattungsmitgliedstaat kann jedoch bei Rechnungen über EUR 1.000,00 bzw Kraftstoffrechnungen über EUR 250,00 die Vorlage einer Rechnungskopie (elektronisch) verlangen. Bei Rückerstattungen in Deutschland sind die Rechnungen bei Überschreiten dieser Grenzen jedenfalls mitzusenden.
- Ein Antrag muss mindestens 3 Monate umfassen und den Mindesterstattungsbetrag von EUR 400,00 erreichen. Wird der Antrag für das ganze Kalenderjahr oder den offenen Rest eines Kalenderjahres (im letzten Fall besteht keine Mindestdauer) gestellt, gelten als Mindesterstattungsbetrag EUR 50,00.
- Der Antrag für Rechnungen aus dem Kalenderjahr 2016 muss spätestens bis zum 30.09.2017 beim Finanzamt eingelangt sein, wobei dieser nur dann als vorgelegt gilt, wenn alle erforderlichen Angaben gemacht werden.
Tipp
Prüfen Sie, bevor ein Vergütungsantrag gestellt wird, ob auch die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Wenn zB für eine zugekaufte Leistung die Steuerschuld in Deutschland zu übernehmen ist (Reverse Charge gemäß § 13b dUStG), dann sind für diesen Zeitraum Vorsteuerbeträge nicht im Vergütungsverfahren, sondern im Veranlagungsverfahren zu beantragen. In diesem Fall müssen Sie sich im Ausland steuerlich registrieren lassen und eine „normale“ Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben.