VORSTEUERABZUG TROTZ RECHNUNGSMANGEL

Wesentlich für den Vorsteuerabzug ist, dass sämtliche materiellen Voraussetzungen erfüllt werden. Formelle Mängel der Rechnung sind zumeist unbeachtlich.

 

Formelle Mängel der Rechnung sind für einen Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers unbeacht­lich, sofern der zum Vorsteuerabzug berechtigte Leistungsempfänger weder wusste noch wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat diese Ansicht des EuGH in einer aktuellen Erkenntnis bestätigt.

 

Nach Ansicht des EuGH ist trotz Vorliegens von formellen Mängeln bei einer Rechnung für den Vor­steuerabzug entscheidend, dass die materiellen Anforderungen erfüllt werden. Daher muss fest­stehen, dass

  • der Leistungsempfänger selbst Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne ist,
  • er die bezogenen Leistungen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner umsatz­besteuerten Umsätze verwendet und
  • die betroffenen Eingangsleistungen ebenfalls von einem umsatzsteuerlichen Unternehmer erbracht worden sind.

 

Sind diese materiellen Voraussetzungen erfüllt und verfügt der leistungsempfangende Unter­nehmer über eine Rechnung, ist der Vorsteuerabzug zu gewähren. Ein solcher steht nach ständiger Recht­sprechung des EuGH selbst dann zu, wenn sie etwa eine unrichtige oder ungültige UID-Nummer bzw eine falsche Rechnungsadresse enthält. Es ist ausreichend, wenn das Finanzamt über die erforderlichen Daten verfügt, anhand derer sie prüfen kann, ob die materiellen Voraus­setzungen erfüllt werden.

 

Um Unklarheiten und den zeit- und kostenintensiven Nachweis der materiellen Voraussetzungen gegenüber dem Finanzamt zu vermeiden, empfiehlt es sich dennoch bereits bei Rechnungsaus­stellung oder Rechnungsempfang genau auf die Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften zu achten.

 


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