VERMIETUNG VON WOHNUNGEN
Schon mehrmals wurde an dieser Stelle über die Bedeutung einer richtigen Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sowohl für den Aussteller der Rechnung als auch für deren Empfänger geschrieben. Auch über die Möglichkeit, fehlerhafte Rechnungen zu berichtigen, wurde berichtet. Eine Vorabentscheidung des EuGH hat nun zu einer Änderung des Umsatzsteuergesetzes geführt, wodurch es zu Änderungen hinsichtlich der Behandlung fehlerhafter Rechnungen kommt.
„Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag, den er nach diesem Bundesgesetz für den Umsatz nicht schuldet, gesondert ausgewiesen, so schuldet er diesen Betrag“. Diese Bestimmung, die auch „Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung“ genannt wird, hat ihre Ursache in dem Umstand, dass die Rechnung für den Empfänger bares Geld wert sein kann. Dann nämlich, wenn dieser selbst Unternehmer ist und im Rahmen seines Unternehmens zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Weist eine solche Rechnung alle gesetzlich geforderten Merkmale auf, kann der Leistungsempfänger die darin ausgewiesene Vorsteuer bei seinem Finanzamt geltend machen. Dieser Vorgang ist für den Fiskus neutral. Ein Unternehmer stellt die Umsatzsteuer in Rechnung und führt sie an das Finanzamt ab, der andere holt sich den Betrag in Form der Vorsteuer wieder zurück.
Diese Logik wird aber dann durchbrochen, wenn ein Unternehmer seinen Kunden zwar irrtümlich Umsatzsteuer verrechnet, diese aber nicht an das Finanzamt abführt, weil er zB Kleinunternehmer ist. Hier würde das Finanzamt Vorsteuern bezahlen, die es vorher nicht eingenommen hat. Genau das soll die gesetzliche Bestimmung verhindern: Wer Umsatzsteuer auf die Rechnung schreibt, muss diese auch bezahlen, unabhängig davon, ob er sie auch nach den allgemeinen Regeln schulden würde.
Allerdings hatte das Gesetz auch eine Reparaturmöglichkeit für derartige Rechnungen vorgesehen: Die Steuer- schuld kann vermieden werden, wenn der Unternehmer die Rechnung dem Empfänger gegenüber berichtigt.
Infolge einer EuGH-Entscheidung wurde diese gesetzliche Bestimmung nun mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 an die Rechtsmeinung des EuGH angepasst. Diese Neuregelung ist am 22.07.2023 in Kraft getreten und besagt, dass eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung dann nicht entsteht, wenn die Lieferung oder sonstige Leistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde. Logischer Grund: Da Konsumenten nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, liegt auch keine Gefährdung des Steueraufkommens vor.
Entdeckt ein Unternehmer daher künftig einen Fehler in einer von ihm ausgestellten Rechnung, muss er prüfen, wer der Leistungsempfänger war. Handelte es sich dabei um einen Unternehmer, gilt nach wie vor die Steuerschuld kraft Rechnungslegung mit dem Erfordernis einer Rechnungsberichtigung. Nur wenn der Unternehmer an einen Endverbraucher geleistet hat, ist der falsche Umsatzsteuerausweis in der Rechnung unbeachtlich.
Aber Vorsicht: Wer einem Endverbraucher einen Umsatzsteuerbetrag in Rechnung gestellt hat, den er nicht schuldet, diesen aber dem Finanzamt erklärt und bezahlt hat, muss diesen Fehler in dem Zeitraum berichtigen, in dem er passiert ist. Eine Rechnungsberichtigung zu einem späteren Zeitpunkt ist dann nicht möglich, da ja die Umsatzsteuerschuld nach der Neuregelung gar nicht entstanden ist.
Eine weitere Bestimmung des Umsatzsteuergesetzes, die sich mit Steuerschuld kraft Rechnungslegung beschäftigt, wurde durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 nicht geändert. Wer nämlich in einer Rechnung Umsatzsteuer ausweist, ohne eine Leistung erbracht zu haben (zB Scheinrechnung) oder ohne Unternehmer zu sein, der schuldet nach wie vor die ausgewiesene Steuer, und das nach dem Buchstaben des Gesetzes ohne Möglichkeit einer Berichtigung. Allerdings wurde von der Verwaltungspraxis auch hier stets eine Berichtigung zugelassen, sofern es sich nicht um missbräuchliche Rechnungslegung gehandelt hat. Wer also etwa für einen Privatverkauf eine „Rechnung“ mit Umsatzsteuer ausstellt, kann diese auch zurückziehen bzw berichtigen.
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Mag. Elisabeth Kürmayr Steuerberaterin Geschäftsführerin | Partnerin E ekuermayr@eccontis.at T +43 732 221736 16 |
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