VERLUSTE AUS KAPITALVERMÖGEN

Werden Veräußerungsverluste aus Kapitalvermögen erzielt, können diese zur steuerschon­enden Minderung der Erträge herangezogen werden. Dabei gilt es jedoch die gesetzlichen Einschränkungen zu beachten.

 

Früchte aus der Kapitalüberlassung, wie Zinsen aus Sparbüchern und Dividenden, sowie Wertsteig­er­ungen bei der Substanz des Kapitalvermögens, wie Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Aktien, werden einem besonderen Steuersatz in Höhe von 27,5 % (bzw 25 % bei Zinsen aus Geld­einlagen) unterworfen. Manche Veräußerungsverluste können zur Minderung der Erträge führen.

 

Veräußerungsgewinne als auch Veräußerungsverluste

Sofern im Privatvermögen in einem Kalenderjahr sowohl Veräußerungsgewinne als auch Veräuß­erungs­verluste, zB aus Aktienverkäufen, anfallen, können Verluste mit Gewinnen aus der Veräuß­erung aber auch etwa gegen Dividendenerträge verrechnet werden. Die Verrechnung mit Zins­erträgen aus Bankguthaben oder Einkünften aus der Beteiligung als echter stiller Gesellschafter ist jedoch nicht möglich. Der steuerlich zulässige Verlustausgleich wird vom Kreditinstitut, sofern diese Kapitalprodukte auch in einem vom selben Kreditinstitut geführten Depot gehalten werden, auto­matisch durchgeführt. Besitzt der Steuerpflichtige allerdings bei mehreren Kreditinstituten ein De­pot, so ist ein „übergreifender“ Verlustausgleich nur im Rahmen der Veranlagung bzw durch Ein­reichung einer Steuererklärung möglich.

 

Verlust verfällt

Kann ein Verlust nicht ausgeglichen werden, so darf dieser nicht mit Einkünften aus anderen Ein­kunftsarten, wie zB Vermietung und Verpachtung oder Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, verrechnet werden. Dieser Verlust verfällt und kann nicht in den Folgejahren berücksichtigt werden. Diese Regelung betrifft allerdings nur Verluste aus im Privatvermögen gehaltenem Kapitalvermögen.

 

Teilwertabschreibungen auf GmbH-Anteile

Wird hingegen das Kapitalvermögen im Betriebsvermögen gehalten, so können Teilwertabschreib­ungen, etwa auf GmbH-Anteile, sowie Veräußerungsverluste zu 100 % nur gegen Veräußerungs­gewinne, zB von Aktien und Zuschreibungen verrechnet werden. Ein darüber hinausgehender Verlust kann in weiterer Folge lediglich in Höhe von 55 % mit anderen Einkünften ausgeglichen werden, die restlichen 45 % des Verlusts gehen verloren. Diese 55 %igen Verluste werden vorrangig innerbetrieblich, etwa mit erwirtschafteten Gewinnen aus dem Betrieb, verrechnet und in weiterer Folge im Rahmen des horizontalen Verlustausgleichs (gegen andere Betriebseinkünfte) sowie des vertikalen Verlust­aus­gleichs (etwa Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) berücksichtigt. Ein darüber hinaus verbleibender Verlust kann in die nächsten Jahre vorgetragen und somit gegen zukünftige Einkünfte verrechnet werden.

 

Ausgleich mit betrieblichen Verlusten

Betriebliche und private Früchte aus der Kapitalüberlassung sowie private Wertsteigerungen werden nicht mit betrieblichen Verlusten verrechnet, da diese durch den Kapitalertragsteuerabzug nicht in der Steuererklärung aufgenommen werden. Unter Inanspruchnahme der Regelbesteuerungsop­tion können jedoch auch diese Kapitalerträge mit betrieblichen (auch oben erwähnten) Verlusten ausgeglichen werden. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass hierbei Verluste verrechnet werden, die auch in späteren Jahren verwendet werden könnten, um Einkünfte zu reduzieren, die dem progressiven Einkommensteuertarif von mehr als 27,5 % bzw 25 % unterliegen.

 


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