VERLUSTE AUSLÄNDISCHER BETRIEBSSTÄTTEN

Seit dem Veranlagungsjahr 2015 kommt es in Österreich hinsichtlich der geltend gemachten ausländischen Verluste spätestens nach drei Jahren zu einer automatischen Nachversteuer­ung, wenn mit dem jeweiligen Land keine umfassende Amtshilfe besteht.

 

Nach österreichischem Steuerrecht müssen Verluste, welche in ausländischen Betriebsstätten ent­standen sind, bei der österreichischen Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden, auch wenn Österreich mit dem jeweiligen Land aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens kein Besteuerungsrecht an den in der Betriebsstätte entstandenen Einkünften hat. Der im Ausland ent­standene Verlust ist nach österreichischem Recht umzurechnen und maximal mit der tatsächlichen im Ausland entstandenen Höhe zu berücksichtigen.

 

Verlust der Betriebsstätte ist nachzuversteuern

Im Falle der Verrechnung der Verluste mit Gewinnen der Betriebsstätte im Ausland ist der in Öster­reich im Rahmen der Veranlagung geltend gemachte Verlust der Betriebsstätte jedoch wieder nach­zuversteuern. Ab dem Veranlagungsjahr 2015 kommt es in Österreich hinsichtlich der geltend ge­machten ausländischen Verluste spätestens nach drei Jahren zu einer automatischen Nachver­steuerung, wenn mit dem jeweiligen Land keine umfassende Amtshilfe besteht. Diese Nachver­steuerung in Österreich ist unabhängig davon, ob die Verluste im Ausland in der Zwischenzeit tat­sächlich steuerlich verwertet werden konnten oder nicht.

 

Der Begriff „umfassende“ Amtshilfe“ wird seitens der Finanzverwaltung im Sinne eines „großen“ Informationsaustausches verstanden, der somit über den Umfang der für die reine Abkommens­anwendung erforderlichen Informationen hinausgeht. Zur Klarstellung, mit welchen Staaten eine derartige umfassende Amtshilfe besteht, wurde von Seiten der Finanzverwaltung eine Staatenliste veröffentlicht, welche auf der Homepage des Finanzministeriums abrufbar ist (https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e1s1).

 

Beispiel

Eine österreichische GmbH hat eine Betriebsstätte in China (keine umfassende Amtshilfe). Im Jahr 2015 erwirtschaftete diese Betriebsstätte einen Verlust in Höhe von EUR 500.000,00 (Annahme: entspricht auch dem Verlust nach österreichischem Recht).
Im Jahr 2018 erzielt die Betriebsstätte in China einen Gewinn in Höhe von EUR 200.000,00.

 

Im Rahmen der Steuererklärung für das Jahr 2018 ist in Österreich der in China mit dem dortigen Gewinn verrechnete Verlust in Höhe von EUR 200.000,00 nachzuversteuern. Da mit China keine umfassende Amtshilfe besteht und im Jahr 2018 die 3-Jahres-Frist für die geltend gemachten Ver­luste aus dem Jahr 2015 abgelaufen ist, sind auch die restlichen EUR 300.000,00 nachzuversteuern. Somit muss der gesamte Verlust aus dem Jahr 2015 in Österreich nachversteuert werden.

 


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