VERLUSTE AUS MITUNTERNEHMERSCHAFTEN AB 2016
Die Verwertungsmöglichkeit von Verlusten aus Mitunternehmerschaften wird ab kommendem Jahr deutlich eingeschränkt. Betroffen sind all jene Mitunternehmer, die über eine sogenannte kapitalistische Beteiligung an der Gesellschaft verfügen.
Steuerliche Mitunternehmerschaften sind Personengesellschaften wie OG, KG, unechte stille Gesellschaft oder die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht. Sie ermitteln ihren Gewinn oder Verlust bzw ihre Überschüsse primär auf der Ebene der Gesellschaft. Die so festgestellten Ergebnisse werden dann auf die Gesellschafter verteilt und bei der Ermittlung deren Einkommen im Wege der Einkommensteuer- bzw Körperschaftsteuerveranlagung einkommenserhöhend (Gewinne) bzw einkommensmindernd (Verluste) berücksichtigt.
Dieses System führt dazu, dass der Gesellschafter einer Personengesellschaft Gewinne bzw Verluste jeweils im Entstehungsjahr zugewiesen bekommt. Ob tatsächlich Gewinnauszahlungen (Entnahmen) erfolgen, ist dabei unerheblich.
Im Rahmen der Steuerreform wurde nun eine erhebliche Beschränkung dieses Systems beschlossen. Verluste sollen ab 2016 nur mehr dann berücksichtigt werden, wenn und insoweit ein „kapitalistischer“ Gesellschafter noch über ein positives steuerliches Kapitalkonto verfügt.
Unter einem kapitalistischen Gesellschafter wird eine Person verstanden, die gegenüber Dritten nicht, oder nur eingeschränkt haftet (typischer Kommanditist) und der keine „ausgeprägte Mitunternehmerinitiative“ entfaltet, also im Tagesgeschäft der Mitunternehmerschaft nicht auftritt.
Verluste eines solchen kapitalistischen Gesellschafters mit einem negativen Kapitalkonto sind dann nicht mehr mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsquellen aufrechenbar, sondern nur mit künftigen Gewinnen bzw Überschüssen aus der Gesellschaft.
Eine ähnliche Regelung gab es im Einkommensteuerrecht bereits bis zum Jahr 1986, die dann aber abgeschafft wurde. Die nunmehrige Wiedereinführung, die wie der Gesetzgeber hofft, zu höheren Steuereinnahmen führt, stellt ein Vorziehen von Steuern dar. Gewinne werden im Entstehungsjahr berücksichtigt, Verluste müssen – für die steuerliche Wirksamkeit – in Hinkunft erst durch die Mitunternehmerschaft verdient werden.
Beispiel
Ein kapitalistischer Gesellschafter beteiligt sich als Kommanditist an einer neu gegründeten KG, an deren Geschäftsidee er glaubt, mit einer Kapital- und Hafteinlage von EUR 50.000,00. Der Gesellschafter betreibt selbst ein bereits florierendes Unternehmen, das ihm Jahresgewinne in Höhe von EUR 200.000,00 beschert. Im ersten Jahr erwirtschaftet die Mitunternehmerschaft einen Verlust in Höhe von EUR 100.000,00, im zweiten Jahr einen Verlust in Höhe von EUR 50.000,00, im dritten Geschäftsjahr gelingt ein Nullergebnis und im vierten Jahr gibt es einen Gewinn in Höhe von EUR 50.000,00. Der Kommanditist ist zu 50 % an der Gesellschaft beteiligt.
Derzeit kann der Kommanditist seine Verlustanteile der ersten zwei Geschäftsjahre in Höhe von EUR 50.000,00 und EUR 25.000,00 zur Gänze steuerlich geltend machen. Das führt zu einer Steuerersparnis im ersten Jahr von bis zu EUR 25.000,00 und im zweiten Jahr von bis zu EUR 12.500,00. Für das vierte Jahr zahlt der Gesellschafter bis zu EUR 12.500,00 Steuern.
Nach der Reform ist die Einlage bereits nach dem ersten Jahr aufgebraucht. Das bedeutet, dass der Verlustanteil des zweiten Jahres erst mit dem Gewinnanteil des vierten Jahres verrechnet werden kann.
Die Neuregelung gilt für Wirtschaftsjahre, die ab dem 01.01.2016 beginnen. Wer daher bereits kapitalistischer Gesellschafter einer steuerlichen Mitunternehmerschaft ist und über ein negatives Kapitalkonto verfügt, wird ab kommendem Jahr Verlustzuweisungen erst verwerten können, wenn das Kapitalkonto wieder positiv ist.
Der einzige Vorteil dieser Änderung kann darin gesehen werden, dass bei Veräußerung von Mitunternehmeranteilen (durch allenfalls angesammelte „Wartetastenverluste“ im Zusammenhang mit der Beteiligung) eine geringere Steuer anfällt.