VERLÄNGERUNG ZAHLUNGS- ERLEICHTERUNG
Die im Jänner bereits einmal verlängerten Fristen für Abgabenstundungen bzw das Ratenzahlungsmodell wurden mit dem 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz abermals verlängert. Nachfolgend ein Überblick über die nun geltenden Termine und Fristen:
- Alle bis 31.03.2021 bewilligten Stundungen wurden automatisch bis 30.06.2021 verlängert.
- Stundungen, die noch vor dem 31.05.2021 beantragt werden, sind ohne weitere Begründung mit einer Zahlungsfrist bis 30.06.2021 zu bewilligen.
- Für den Zeitraum vom 15.03.2020 bis 30.06.2021 sind keine Stundungszinsen
- Für den Zeitraum vom 01.07.2021 bis zum 30.06.2024 betragen die Stundungszinsen zwei Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Da der Basiszinssatz derzeit bei -0,62 % liegt, ergeben sich Stundungszinsen von 1,38 % pa.
- Für die Zeit nach dem 30.06.2021 wurde ein Ratenzahlungsmodell Dieses sieht vor, dass der COVID-19-bedingte Abgabenrückstand in angemessenen Raten in zwei Phasen und über einen Zeitraum von längstens 36 Monaten entrichtet werden kann. Auch für diese Ratenzahlungen gilt der ermäßigte Zinssatz wie für Stundungen.
1. COVID-19-RATENZAHLUNGSMODELL
Phase 1
Gegenstand des Ratenzahlungsantrages der Phase 1 können Abgaben sein, die überwiegend zwischen 15.03.2020 und 30.06.2021 fällig geworden sind sowie die in diesen Zeitraum fallenden Vorauszahlungen an Einkommen- bzw Körperschaftsteuer. Der Antrag auf Ratenzahlung muss in der Zeit vom 10.06.2021 bis zum 30.06.2021 gestellt werden, der Ratenzahlungszeitraum endet am 30.09.2022 und umfasst somit 15 Monatsraten.
Damit die Ratenzahlung in einer 2. Phase fortgesetzt werden kann, müssen mit den Zahlungen der ersten Phase zumindest 40 % des betroffenen Abgabenrückstandes abgedeckt werden. Innerhalb des Ratenzahlungszeitraumes kann einmal eine Neuverteilung der Raten beantragt werden.
Phase 2
Bis spätestens 31.08.2022 kann ein Antrag für die Ratenzahlung der Phase 2 eingebracht werden. Dieser Zeitraum erstreckt sich über maximal 21 Monate und endet daher am 31.05.2024. Dieser Antrag gilt nur für Abgabenschuldigkeiten, die bereits Gegenstand der Phase 1 waren. Zusätzlich fallen in die Phase 2 jene Vorauszahlungen an Einkommen- bzw Körperschaftsteuer, die in diesem Zeitraum fällig werden.
Für weiterführende Auskünfte und Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. | |
---|---|
Mag. Thomas Zimprich Steuerberater Geschäftsführer | Partner E tzimprich@eccontis.at T +43 732 221736 23 |
Artikel als PDF | Artikel empfehlen | Kontakt | Zurück |