UNTERNEHMENSKAUF UND DUE DILIGENCE-PRÜFUNG

Due Diligence bezeichnet eine mit „gebotener Sorgfalt“ durchgeführte Risikoprüfung, die durch den Käufer beim Kauf von Unternehmensbeteiligungen oder Immobilien sowie bei einem Börsengang erfolgt.

 

Due Diligence-Prüfungen analysieren Stärken und Schwächen des Kaufobjekts sowie die ent­sprechenden Risiken und spielen daher eine wichtige Rolle bei der Wertfindung des Objektes. Der Kauf eines Unter­nehmens, beispielsweise der Erwerb eines GmbH-Anteils, ist ja häufig mit zivilrechtlichen (Haftungsfragen), abgabenrechtlichen (Steuernachzahlungen) sowie betriebswirt­schaftlichen Risiken (Angemessenheit des Kaufpreises) verbunden. Daher ist es von Vorteil, das zu kaufende Unter­nehmen einer Due Diligence-Prüfung zu unterziehen.

 

Bei Due Diligence-Prüfungen kann zwischen einer

  • Financial Due Diligence-Prüfung (Prüfung der finanziellen Situation des Unternehmens sowie Prüfung der Angemessenheit des Kaufpreises),
  • Tax Due Diligence-Prüfung (Prüfung der steuerlichen Risiken, die sich beim Kauf eines Unter­nehmens insbesondere im Hinblick auf die Körperschaftssteuer (eventuell Einkommensteuer), Umsatzsteuer, die Lohnsteuer, die Sozialversicherung, die Lohnnebenkosten sowie die Gebühren ergeben können) und
  • einer Legal Due Diligence-Prüfung (Prüfung der rechtlichen Angelegenheiten, wie etwa die Prüfung von Verträgen mit Kunden und Lieferanten, Patenten, Eigentumsrechten oder Arbeits­verträgen)

unterschieden werden.

 

Beratungskosten sofort abzugsfähige Aufwendungen?

Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob die im Rahmen der Due Diligence-Prüfung anfallenden Beratungskosten als sofort abzugsfähige Aufwendungen zu qualifizieren sind und somit sofort zur Gänze die steuerpflichtigen Einkünfte des Investors mindern oder ob die Kosten als Anschaffungs­nebenkosten des Wirtschaftsgutes zu aktivieren sind. Fallen Kosten einer Due Diligence-Prüfung zu einem Zeit­punkt an, nach dem die grundsätzliche Erwerbentscheidung bereits gefasst wurde (auch wenn diese nicht unumstößlich ist) so sind diese als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren. Handelt es sich hingegen lediglich um eine Maßnahme zur Vorbereitung einer noch unbestimmten, erst später zu treffenden Erwerbsentscheidung, so können die für die Due Diligence-Prüfung anfallen­den Kosten als Sofortaufwand geltend gemacht werden.

 

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) sah in einer jüngst ergangenen Entscheidung die grundsätz­liche Erwerbsentscheidung bereits mit Abschluss eines „Letter of Intent“ (Absichtserklärung), der die Durchführung einer Due Diligence-Prüfung, die Angabe einer Bandbreite für den Kaufpreis, die Abgabe eines Kaufpreisangebotes zu einem bestimmten Zeitpunkt sowie einen Termin für den Abschluss der Kaufpreisverhandlungen beinhaltete, als verwirklicht an. Die Kosten für die nach Ab­schluss des „Letter of Intent“ durchgeführte Due Diligence-Prüfung waren daher im gegenständlichen Fall zu aktivieren.

 

Ob in der Praxis bei den Kosten für eine Due Diligence-Prüfung Anschaffungsnebenkosten oder sofort abzugsfähige Aufwendungen vorliegen, ist stets anhand der Umstände im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen.

 

 
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