UMSATZSTEUER BEI DREIECKSGESCHÄFTEN
Bei Lieferungen von Waren an denen mehrere, in unterschiedlichen Staaten ansässige Unternehmer beteiligt sind, kann es aus umsatzsteuerlicher Sicht für den österreichischen Unternehmer zu zusätzlichen Verpflichtungen kommen.
So ist der österreichische Unternehmer unter Umständen dazu gezwungen, sich im Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen und dort neben monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen auch eine Umsatzsteuerjahreserklärung (gegebenenfalls über einen lokalen Finanzvertreter) abzugeben. In diesem Zusammenhang enthält das österreichische Umsatzsteuergesetz für sogenannte innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte jedoch Vereinfachungsregeln, bei welchen strenge Formalerfordernisse zu erfüllen sind.
Unter einem Dreiecksgeschäft versteht man, wenn drei Unternehmer, die in drei verschiedenen Mitgliedstaaten sind, über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und der Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt. Der mittlere Unternehmer wird als Erwerber, der letzte Unternehmer als Empfänger bezeichnet.
Beispiel
Ein deutscher Unternehmer (= Empfänger) bestellt eine Maschine bei seinem österreichischen Händler (= Erwerber). Dieser wiederum bestellt diese Maschine beim italienischen Produzenten (= Erstlieferant) und weist diesen an, die Maschine direkt an den deutschen Unternehmer zu senden.
Gäbe es keine Vereinfachung, müsste sich der österreichische Unternehmer in Deutschland steuerlich registrieren lassen, da er nach den allgemeinen Grundregeln in Deutschland einen innergemein-schaftlichen Erwerb und in der Folge eine innerdeutsche Lieferung tätigt. In solch einem Fall kann sich der Erwerber (mittlerer Unternehmer) die Registrierung für umsatzsteuerliche Zwecke im Ausland aber unter ganz bestimmten Voraussetzungen ersparen. Es ist für die Inanspruchnahme der Vereinfachung unter anderem notwendig, dass die Rechnung des Erwerbers an den Empfänger zusätzlich einen ausdrücklichen Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes sowie auf die Steuerschuldnerschaft des Rechnungsempfängers enthält. Zudem hat der Erwerber im Rahmen der Zusammenfassenden Meldung bestimmte Angaben betreffend das Dreiecksgeschäft zu machen.
Fehler in der Rechnung
Kommt es in der Rechnung des Erwerbers an den Empfänger der Lieferung oder in der Zusammenfassenden Meldung zu Fehlern, so geht die Finanzverwaltung davon aus, dass die Anwendung der oben angeführten Vereinfachungsregelungen für Dreiecksgeschäfte nicht möglich ist. Eine formale Berichtigung wird von der Finanzverwaltung nicht anerkannt. Allerdings hegt der Verwaltungsgerichtshof Zweifel an der Auffassung, dass wegen formaler Fehler „verunglückte“ Dreiecksgeschäfte nachträglich nicht saniert werden können. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes bleibt hier abzuwarten.
Bei Dreiecksgeschäften ist somit insbesondere auf formale Voraussetzungen zu achten. Ob die vereinfachenden Bestimmungen für Dreiecksgeschäfte tatsächlich zur Anwendung gelangen oder nicht, hängt maßgeblich vom jeweiligen Einzelfall ab, der bereits im Vorfeld der Lieferung abgeklärt werden muss.