ÜBERSCHREITUNG DER GERINGFÜGIGKEITSGRENZE

Bei der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze kann es zu unangenehmen Konsequenzen für Dienstnehmer und Dienstgeber kommen.

 

Seit 01.01.2018 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei EUR 438,05 pro Kalendermonat. Sonderzahlungen (zB Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld) sind bei der Geringfügigkeitsgrenze nicht zu berücksichtigen. Somit können die EUR 438,05 14 mal pro Kalenderjahr ausgezahlt werden, ohne die Geringfügigkeitsgrenze zu überschreiten.

 

Was passiert bei Überschreitung der Grenze?

Kommt es während der Beschäftigung zu einer Erhöhung des Entgeltes, wodurch die oben ge-nannte Grenze überschritten wird, liegt ab Beginn des jeweiligen Kalendermonats Vollversicherung vor. Das bedeutet, dass der Dienstnehmer nunmehr nicht nur unfallversichert ist, sondern auch in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert ist. Der Dienstgeber behält die dafür vorgesehenen Beiträge gleich vom Bruttoentgelt ein und führt diese ab.

 

Weiters erhöhen sich für den Dienstgeber aufgrund der Vollversicherung des Dienstnehmers die Kosten für den Mitarbeiter, da die Beiträge für die Kranken- und Pensionsversicherung von beiden getragen werden.

 

Wird mit zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen des Dienstnehmers die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, führt dies ebenfalls zur Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung und damit zur Vollversicherung. Die Kranken- und Pensionsversicherung muss in diesem Fall vom Dienstnehmer am Ende des Jahres nachbezahlt werden, sofern sich dieser im laufenden Jahr nicht selbst bei der Sozialversicherung meldet und die Beiträge für die Monate bezahlt, in welchen die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.

 

Konsequenzen für Dienstnehmer

Wird die Geringfügigkeitsgrenze unerwartet überschritten, können weitere „negative“ Folgen eintreten und der Dienstnehmer kann etwa

  • den Bezug von bestimmten Sozialleistungen zB das Arbeitslosengeld verlieren.
  • das Weiterbildungsgeld während der Bildungskarenz verlieren.
  • einen pensionsschädlichen Zuverdienst haben, wenn er sich nicht in regulärer Alterspension befindet.
  • unter Umständen den Kündigungs- und Entlassungsschutz der Elternkarenz verlieren.

Diese Überlegungen sind für Dienstnehmer, Unternehmer oder auch bei Beschäftigungsverhält-nissen in Familienbetrieben wichtig.

 


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