Wird eine Liegenschaft verkauft, die dem Verkäufer zuvor als Hauptwohnsitz gedient hat, so ist die Veräußerung grundsätzlich von der Besteuerung (Immobilienertragsteuer) befreit. Soweit das zur Liegenschaft zählende Grundstück jedoch die Größe „eines für ein Eigenheim üblichen Bauplatzes“ überschreitet, ist der Verkauf dieses Teils steuerpflichtig.
Veräußerungen von Grundstücken, die keinem Betriebsvermögen angehören, sind in Höhe der Immobilienertragsteuer (= 30 %) steuerpflichtig. Der Grundstücksbegriff umfasst den nackten Grund und Boden, ein Gebäude einschließlich Gebäude auf fremdem Grund (Superädifikate)...