Bei der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze kann es zu unangenehmen Konsequenzen für Dienstnehmer und Dienstgeber kommen.
Seit 01.01.2018 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei EUR 438,05 pro Kalendermonat. Sonderzahlungen (zB Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld) sind bei der Geringfügigkeitsgrenze nicht zu berücksichtigen. Somit können die EUR 438,05 14 mal pro Kalenderjahr ausgezahlt werden, ohne die Geringfügigkeitsgrenze zu überschreiten.
Was passiert bei Überschreitung der Grenze?
Kommt es während der Beschäftigung zu einer Erhöhung des Entgeltes, wodurch die oben ge-nannte Grenze überschritten wird, liegt...