STIFTEN VON LIEGENSCHAFTEN

Aufgrund der seit 01.01.2016 in Kraft getretenen Neuregelung des Grunderwerbsteuer­gesetzes unterliegen auch Zuwendungen von Liegenschaften an die Privatstiftung umfass­enden Änderungen.

 

Gemäß dem Stiftungseingangssteuergesetz ist auf unentgeltliche Zuwendungen an eine inländische privatrechtliche Stiftung eine Stiftungseingangssteuer in Höhe von 2,5 % zu entrichten, sofern eine entsprechende Offenlegung bei den Finanzbehörden vorliegt. Zuwendungen von Liegenschaften unterliegen zwar nicht der Stiftungseingangssteuer, jedoch im Zusammenhang mit der Grunder­werb­steuer einem Stiftungseingangssteueräquivalent in Höhe von 2,5 % für unentgeltliche und teilentgeltliche Zuwendungen.

 

Bei entgeltlichen Zuwendungen fällt kein Stiftungseingangssteuer­äquivalent an, weshalb in diesen Fällen die Grunderwerbsteuer 3,5 % der Gegenleistung beträgt.

 

Grundstückzuwendung entgeltlich, teilentgeltlich oder unentgeltlich?

Um die Zuwendung steuerlich richtig zu behandeln, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Grundstückzuwendung als unentgeltlich (= Gegenleistung beträgt maximal 30 % des Grund­stückswerts), teilentgeltlich (Gegenleistung beträgt mehr als 30 % und nicht mehr als 70 % des Grundstückswerts) oder entgeltlich (Gegen­leistung beträgt mehr als 70 % des Grundstückswerts) einzustufen ist.

 

Bei unentgeltlichen und teilentgeltlichen Vorgängen – wie dies der Regelfall bei einer Zuwendung von Liegenschaften an die Privatstiftung sein wird – wird die „ursprüngliche“ Grunder­werb­­steuer laut Stufentarif

  • für die ersten EUR 250.000,00               0,5 %,
  • für die nächsten EUR 150.000,00          2,0 % und
  • darüber hinaus                                        3,5 %

berechnet.

 

Diese Grunderwerbsteuer wird dann um 2,5 % des Unterschiedsbetrages zwischen einer et­waigen Gegenleistung und dem Grundstückswert erhöht (Stiftungseingangssteueräquivalent). Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass eine allfällige Gegenleistung die Bemessungsgrundlage des Stiftungseingangs­steueräquivalents reduziert.

 


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