STEUERTIPPS ZUM JAHRESWECHSEL – TEIL 2

Nicht nur für Unternehmer, sondern auf für Arbeitnehmer gibt es Möglichkeiten die Steuer­last 2020 noch zu senken.

 

Werbungskosten

Was für Unternehmer die Betriebsausgaben sind, sind für nichtselbständig Erwerbstätige die Werbungs­kosten. Wer in seiner Arbeitnehmerveranlagung Ausgaben für Fortbildung, Fach­literatur, Arbeits- oder Kommunikationsmittel, doppelte Haushaltsführung etc steuermindernd geltend machen möchte, sollte darauf achten, dass die entsprechenden Zahlungen auch tatsächlich noch vor dem 31. Dezember getätigt werden. Wie bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gilt auch hier: Wer Ausgaben vorzieht, kommt früher zu seiner Steuerersparnis.

 

Ausgaben und Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer sind nur dann abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer nach dem typischen Berufsbild erforderlich ist und für diese Tätigkeit den Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit bildet. Bedauerlicherweise gibt es bis dato noch keine speziellen Vorschriften betreffend die steuerliche Behandlung eines Heimarbeitsplatzes (Homeoffice) iZm COVID-19. Gerecht wäre es, Ausgaben bei auch nur vorübergehender und nicht überwiegender Nutzung des Homeoffice als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten anzuerkennen. Hier ist der Gesetzgeber gefordert, Rechtssicherheit herzustellen.

 

Pendlerpauschale

Für 2020 gilt, dass Arbeitnehmer, die wegen COVID-19 bedingter Arbeitsverrichtung im Homeoffice nur mehr selten bis gar nicht zur bisherigen Arbeitsstätte pendeln, bis 31. Dezember 2020 das Pendlerpauschale unverändert in Anspruch nehmen können, genauso wie während des Urlaubes oder im Krankenstand. Dies gilt auch für Pendler, die wegen Kurzarbeit seltener oder gar nicht pendeln.

 

Sonderausgaben

Beiträge zu anerkannten Religionsgemeinschaften (Kirchenbeitrag) können bis zu einem Höchst­betrag von EUR 400,00 als Sonderausgaben abgesetzt werden. Wer diesen Betrag für heuer noch nicht ausgenutzt hat, kann dies mit steuerlicher Wirkung noch bis Jahresende tun.

 

Gerade in der Zeit vor Weihnachten kommt auch Spenden meist eine große Bedeutung zu. Neben humanitären Einrichtungen sind auch Spenden an freiwillige Feuerwehren und zum Zwecke des Umwelt- und Tierschutzes sowie an Dachverbände zur Förderung des Behindertensportes steuer­lich abzugsfähig. Voraussetzung ist jedoch, dass der Spendenempfänger in der diesbezüglichen Liste des Finanzministeriums aufscheint (https://service.www.bmf.gv.at/service/allg/spenden/).

 

Eine weitere Voraussetzung für die Geltendmachung dieser Sonderausgaben ist, dass der Steuer­pflichtige der Organisation Namen und Geburtsdatum bekanntgibt und der Übermittlung dieser Daten an die Finanzbehörden nicht widerspricht.

 

Die gemeldeten Spenden, Kirchenbeiträge etc können im elektronischen Steuerakt via Finanz Online abgefragt werden. Vor der Abgabe einer Steuererklärung empfiehlt sich, die gemeldeten Beträge zu kontrollieren. Wird nämlich ein falscher oder gar kein Betrag gemeldet, muss der Steuerpflichtige eine Berichtigung der Meldung von der zuständigen Organisation verlangen.

 

Für Versicherungsverträge (vor allem Personenversich­erungen und Schaffung von Wohnraum), die vor dem 01.01.2016 ab­geschlossen wurden, steht im Rahmen einer Übergangsregelung die Berücksichtigung als Sonderaus­gabe letztmalig 2020 zu.

 

Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen wie zB selbst getragene Arzt- und Kurkosten, Kosten für Brillen und Zahnersatz etc wirken sich steuerlich nur aus, wenn sie den einkommensabhängigen Selbstbe­halt (6 % bis 12 % des Einkommens) übersteigen. Sofern derartige Ausgaben planbar sind, könnte es von Vorteil sein, sie derart in einem Kalenderjahr zu bündeln, dass die Ausgaben den Selbstbehalt überschreiten. So könnte man etwa einen anstehenden Zahnarzttermin noch im Dezember statt im Jänner wahrnehmen oder seinem Zahnarzt eine Anzahlung überweisen.

 

Familienbonus Plus

Die Absetzmöglichkeit von Kinderbetreuungskosten und der Kinderfreibetrag wurden mit Wirkung ab dem Jahr 2019 durch den Familienbonus Plus ersetzt. Dieser beträgt grundsätzlich EUR 1.500,00 pro Kind und Jahr bzw EUR 500,00 für Kinder über 18, solange für sie Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Den Bonus kann entweder ein Elternteil zur Gänze oder jeder zur Hälfte in Anspruch nehmen. Als nichtselbständig Erwerbstätiger kann man die Berücksichtigung des Familienbonus Plus bei seinem Dienstgeber beantragen und erhält den Bonus dann monatlich mit seinem Lohn bzw Gehalt ausbezahlt. Wer diesen Antrag nicht gestellt hat und alle Selbständigen müssen den Bonus in ihrer Einkommensteuererklärung bzw Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2020 beantragen.

 

Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Mehrfachversicherung

Seit dem Beitragsjahr 2019 werden Beitragserstattungen in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung von Amts wegen durchgeführt. Diesbezüglich sind somit keine gesonderten Anträge mehr zu stellen.

 

Arbeitnehmerveranlagung

Falls Sie Ihre Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2015 noch nicht durchgeführt haben, dann besteht bis Ende des Jahres 2020 noch eine letzte Frist. Danach ist es zu spät.

 

Für weiterführende Auskünfte und Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mag. Thomas Zimprich
Steuerberater
Geschäftsführer | Partner

E tzimprich@eccontis.at
T +43 732 221736 23
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