STEUERTIPPS ZUM JAHRESWECHSEL – TEIL 2
Nicht nur für Unternehmer, sondern auf für Arbeitnehmer gibt es Möglichkeiten die Steuerlast 2017 noch zu senken.
Werbungskosten
Was für Unternehmer die Betriebsausgaben sind, sind für nichtselbstständig Erwerbstätige die Werbungskosten. Wer in seiner Arbeitnehmerveranlagung Ausgaben für Fortbildung, Fachliteratur, Arbeits- oder Kommunikationsmittel, doppelte Haushaltsführung etc steuermindernd geltend machen möchte, sollte darauf achten, dass die entsprechenden Zahlungen auch tatsächlich noch vor dem 31. Dezember getätigt werden. Wie bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gilt auch hier: Wer Ausgaben vorzieht, kommt früher zu seiner Steuerersparnis.
Sonderausgaben
Seit dem 01.01.2016 können sogenannte „Topf-Sonderausgaben“ (Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen; Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung) nur mehr dann abgesetzt werden, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 01.01.2016 abgeschlossen bzw mit der Bauausführung oder Sanierung vor dem 01.01.2016 begonnen wurde. Aufgrund einer sogenannten „Einschleifregelung“ wirken sich Sonderausgaben ab einem Einkommen von EUR 60.000,00 steuerlich nicht mehr aus. Aufgrund der Steuerreform 2015/16 sind diese Sonderausgaben nur noch bis zum 31.12.2020 abzugsfähig.
Unabhängig von der Einkommensgrenze können Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten, freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung, bestimmte (Kaufpreis-) Renten und Steuerberatungskosten in unbeschränkter Höhe sowie Beiträge zu anerkannten Religionsgemeinschaften (Kirchenbeitrag) bis zu einem Höchstbetrag von EUR 400,00 als Sonderausgaben abgesetzt werden.
Spenden
Gerade in der Zeit vor Weihnachten kommt Spenden eine große Bedeutung zu. Neben humanitären Einrichtungen sind mittlerweile auch Spenden an freiwillige Feuerwehren und zum Zwecke des Umwelt- und Tierschutzes sowie an Dachverbände zur Förderung des Behindertensportes steuerlich abzugsfähig. Voraussetzung ist, dass der Spendenempfänger in der diesbezüglichen Liste des Finanzministeriums (https://service.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/show_mast.asp) aufscheint. Für die Veranlagung 2017 ist zu beachten, dass Spendenzahlungen nur dann geltend gemacht werden können, wenn der Spendenempfänger diese auch auf elektronischem Wege dem zuständigen Finanzamt des Steuerpflichtigen meldet.
Außergewöhnliche Belastungen
Viele außergewöhnliche Belastungen wie zB selbst getragene Arzt- und Kurkosten, Kosten für Brillen und Zahnersatz etc wirken sich steuerlich nur aus, wenn sie den einkommensabhängigen Selbstbehalt (6 % bis 12 % des Einkommens) übersteigen. Sofern derartige Ausgaben planbar sind, können sie in einem Kalenderjahr gebündelt werden, sodass die Ausgaben den Selbstbehalt überschreiten. So könnte man etwa einen anstehenden Zahnarzttermin noch im Dezember statt im Jänner wahrnehmen oder seinem Zahnarzt eine Anzahlung überweisen.
Bis zu dem Kalenderjahr, in dem ein Kind sein 10. Lebensjahr vollendet, können Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt geltend gemacht werden. Pro Kind und Kalenderjahr stehen dabei bis zu EUR 2.300,00 zur Verfügung. Umfasst sind nicht nur die unmittelbaren Kosten der Kinderbetreuung, sondern auch Verpflegungskosten, Bastelgeld, Kosten für Nachhilfe bzw für Kurse die Wissen vermitteln oder bei denen sportliche Betätigungen im Vordergrund stehen sowie auch Kosten für die Betreuung der Kinder während der Ferien. Es zahlt sich also aus, die entsprechenden Belege aufzubewahren bzw von der Betreuungseinrichtung anzufordern.
Für die Absetzbarkeit 2017 ist es notwendig, dass die „pädagogisch qualifizierte“ Person, die die Betreuung übernommen hat, auch eine entsprechende Ausbildung (zumindest 35 Stunden) hat. Die bisher anerkannten Kurse von 8 Stunden sind somit ab 2017 nicht mehr ausreichend.
Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Mehrfachversicherung
Wer aufgrund einer Mehrfachversicherung (zB gleichzeitig zwei oder mehr Dienstverhältnisse; Höchstbeitragsgrundlage unselbständige und selbständige Tätigkeiten) über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträge geleistet hat, kann sich diese innerhalb von drei Jahren rückerstatten lassen (11,4 % Pensionsversicherung, 4 % Krankenversicherung, 3 % Arbeitslosenversicherung). Die Rückerstattung ist lohn- bzw einkommensteuerpflichtig! Somit kann noch bis 31.12.2017 ein Rückerstattungsantrag für das Jahr 2014 gestellt werden. Wird kein Rückerstattungsantrag gestellt, erfolgt eine Berücksichtigung erst bei Pensionsantritt.
Arbeitnehmerveranlagung
Bis zum 31.12.2017 können Dienstnehmer noch für das Jahr 2012 eine Arbeitnehmerveranlagung abgeben bzw eine Rückerstattung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer beantragen.