STEUERTIPPS ZUM JAHRESWECHSEL – TEIL 2

Nicht nur für Unternehmer, sondern auf für Arbeitnehmer gibt es Möglichkeiten die Steuer­last 2017 noch zu senken.

 

Werbungskosten

Was für Unternehmer die Betriebsausgaben sind, sind für nichtselbstständig Erwerbstätige die Wer­bungs­kosten. Wer in seiner Arbeitnehmerveranlagung Ausgaben für Fortbildung, Fachliteratur, Arbeits- oder Kommunikationsmittel, doppelte Haushaltsführung etc steuermindernd geltend machen möchte, sollte darauf achten, dass die entsprechenden Zahlungen auch tatsächlich noch vor dem 31. Dezember getätigt werden. Wie bei der Ein­nahmen-Ausgaben-Rechnung gilt auch hier: Wer Ausgaben vorzieht, kommt früher zu seiner Steuerersparnis.

 

Sonderausgaben

Seit dem 01.01.2016 können sogenannte „Topf-Sonderausgaben“ (Kranken-, Unfall- und Lebens­versicherungen; Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung) nur mehr dann abgesetzt werden, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 01.01.2016 abgeschlossen bzw mit der Bauaus­führung oder Sanierung vor dem 01.01.2016 begonnen wurde. Aufgrund einer sogenannten „Ein­schleif­regelung“ wirken sich Sonderausgaben ab einem Einkommen von EUR 60.000,00 steuerlich nicht mehr aus. Aufgrund der Steuerreform 2015/16 sind diese Sonderausgaben nur noch bis zum 31.12.2020 abzugsfähig.

 

Unabhängig von der Einkommensgrenze können Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten, frei­willige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung, bestimmte (Kaufpreis-) Renten und Steuerberatungskosten in unbeschränkter Höhe sowie Beiträge zu anerkannten Religionsgemein­schaften (Kirchenbeitrag) bis zu einem Höchst­betrag von EUR 400,00 als Sonderausgaben abge­setzt werden.

 

Spenden

Gerade in der Zeit vor Weihnachten kommt Spenden eine große Bedeutung zu. Neben humanitären Einrichtungen sind mittlerweile auch Spenden an freiwillige Feuerwehren und zum Zwecke des Umwelt- und Tierschutzes sowie an Dachverbände zur Förderung des Behinderten­sportes steuerlich abzugsfähig. Voraussetzung ist, dass der Spenden­empfänger in der dies­bezüglichen Liste des Finanz­ministeriums (https://service.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/show_mast.asp) aufscheint. Für die Veranlagung 2017 ist zu beachten, dass Spendenzahlungen nur dann geltend gemacht werden können, wenn der Spendenempfänger diese auch auf elektronischem Wege dem zuständigen Finanzamt des Steuerpflichtigen meldet.

 

Außergewöhnliche Belastungen

Viele außergewöhnliche Belastungen wie zB selbst getragene Arzt- und Kurkosten, Kosten für Brillen und Zahnersatz etc wirken sich steuerlich nur aus, wenn sie den einkommensabhängigen Selbst­behalt (6 % bis 12 % des Einkommens) übersteigen. Sofern derartige Ausgaben planbar sind, können sie in einem Kalenderjahr gebündelt werden, sodass die Ausgaben den Selbst­behalt über­schreiten. So könnte man etwa einen anstehenden Zahnarzttermin noch im Dezember statt im Jänner wahrnehmen oder seinem Zahnarzt eine Anzahlung überweisen.

 

Bis zu dem Kalenderjahr, in dem ein Kind sein 10. Lebensjahr vollendet, können Kinderbetreuungs­kosten als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt geltend gemacht werden. Pro Kind und Kalender­jahr stehen dabei bis zu EUR 2.300,00 zur Verfügung. Umfasst sind nicht nur die unmittel­baren Kosten der Kinderbetreuung, sondern auch Verpflegungskosten, Bastelgeld, Kosten für Nach­hilfe bzw für Kurse die Wissen vermitteln oder bei denen sportliche Betäti­gungen im Vordergrund stehen sowie auch Kosten für die Betreuung der Kinder während der Ferien. Es zahlt sich also aus, die entsprechenden Belege aufzube­wahren bzw von der Betreuungseinrichtung anzufordern.

 

Für die Absetzbarkeit 2017 ist es notwendig, dass die „pädagogisch qualifizierte“ Person, die die Betreuung übernommen hat, auch eine entsprechende Ausbildung (zumindest 35 Stunden) hat. Die bisher anerkannten Kurse von 8 Stunden sind somit ab 2017 nicht mehr ausreichend.

 

Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Mehrfachversicherung

Wer aufgrund einer Mehrfachversicherung (zB gleichzeitig zwei oder mehr Dienst­verhältnisse; Höchstbeitragsgrundlage unselbständige und selbständige Tätigkeiten) über die Höchstbeitrags­grundlage hinaus Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträge ge­leistet hat, kann sich diese innerhalb von drei Jahren rückerstatten lassen (11,4 % Pensionsversicherung, 4 % Kranken­­­ver­sicherung, 3 % Arbeits­losenversicherung). Die Rückerstattung ist lohn- bzw einkom­men­­steuerpflichtig! Somit kann noch bis 31.12.2017 ein Rückerstattungsantrag für das Jahr 2014 gestellt werden. Wird kein Rücker­stattungs­antrag gestellt, erfolgt eine Berücksichtigung erst bei Pensions­antritt.

 

Arbeitnehmerveranlagung

Bis zum 31.12.2017 können Dienstnehmer noch für das Jahr 2012 eine Arbeitnehmerveran­lagung abgeben bzw eine Rückerstattung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer beantragen.

 

 


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