STEUERTIPPS ZUM JAHRESWECHSEL – TEIL 2

Nicht nur für Unternehmer, sondern auch für Arbeitnehmer gibt es Möglichkeiten die Steuerlast 2024 noch zu senken.

 

Werbungskosten

Was für Unternehmer die Betriebsausgaben sind, sind für nichtselbständig Erwerbstätige die Werbungskosten. Wer in seiner Arbeitnehmerveranlagung Ausgaben für Fortbildung, Fachliteratur, Arbeits- oder Kommunikationsmittel, doppelte Haushaltsführung etc steuermindernd geltend machen möchte, sollte darauf achten, dass die entsprechenden Zahlungen auch tatsächlich noch vor dem 31. Dezember getätigt werden. Wie bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gilt auch hier: Wer Ausgaben vorzieht, kommt früher zu seiner Steuerersparnis.

 

Ausgaben und Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer sind nur dann abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer nach dem typischen Berufsbild erforderlich ist und für diese Tätigkeit den Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit bildet.

 

Homeoffice und Arbeitszimmer

Seit 2021 ist es möglich, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine abgabenfreie Homeoffice-Pauschale bis zu EUR 3,00 täglich für maximal 100 Homeoffice-Tage im Kalenderjahr bezahlt.

 

Der Arbeitgeber muss die Homeoffice-Tage am Lohnkonto erfassen und ans Finanzamt übermittelten Lohnzettel (L16) anführen. Nur in diesem Fall ist die Geltendmachung der Pauschale möglich. Sofern der Arbeitgeber weniger vergütet, kann der Differenzbetrag im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden.

 

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für Arbeitnehmer bis zu EUR 300,00 pro Kalenderjahr an belegmäßig nachgewiesenen Kosten für ergonomisch geeignete Arbeitsmittel (Arbeitstisch, Drehstuhl etc) geltend zu machen, wenn sie

  • über kein steuerlich abzugsfähiges Arbeitszimmer verfügen und
  • zumindest 26 Tage im Kalenderjahr ausschließlich im Homeoffice gearbeitet haben.

Sonderausgaben

Beiträge zu anerkannten Religionsgemeinschaften (Kirchenbeitrag) können bis zu einem Höchstbetrag von EUR 600,00 als Sonderausgaben abgesetzt werden. Wer diesen Betrag für heuer noch nicht ausgenutzt hat, kann dies mit steuerlicher Wirkung noch bis Jahresende tun.

 

Gerade in der Zeit vor Weihnachten kommt auch Spenden meist eine große Bedeutung zu. Neben humanitären Einrichtungen sind auch Spenden an freiwillige Feuerwehren und zum Zwecke des Umwelt- und Tierschutzes sowie an Dachverbände zur Förderung des Behindertensportes steuerlich abzugsfähig. Voraussetzung ist jedoch, dass der Spendenempfänger in der diesbezüglichen Liste des Finanzministeriums aufscheint (https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/_start.asp).

 

Eine weitere Voraussetzung für die Geltendmachung dieser Sonderausgaben ist, dass der Steuerpflichtige der Organisation Namen und Geburtsdatum bekannt gibt und der Übermittlung dieser Daten an die Finanzbehörden nicht widerspricht.

 

Die gemeldeten Spenden, Kirchenbeiträge etc können im elektronischen Steuerakt via Finanz Online abgefragt werden. Vor der Abgabe einer Steuererklärung empfiehlt sich, die gemeldeten Beträge zu kontrollieren. Wird nämlich ein falscher oder gar kein Betrag gemeldet, muss der Steuerpflichtige eine Berichtigung der Meldung von der zuständigen Organisation verlangen.

 

Öko-Sonderausgabenpauschale

Seit dem Jahr 2022 sind die Ausgaben für die thermische Sanierung von Gebäuden und der Ersatz von fossilen durch klimafreundlichere Heizsysteme begünstigt. Wurden Kosten für die thermische Sanierung von EUR 4.000,00 bzw von EUR 2.000,00 bei Heizkesseltausch (nach Abzug aller Förderungen) überschritten, so steht im Jahr 2024 das Öko-Sonderausgabenpauschale von EUR 800,00 bzw von EUR 400,00 zu. Die restlichen Aufwendungen werden auf die kommenden 4 Jahre aufgeteilt. Dieses spezielle Sonderausgabenpauschale kann im Jahr 2024 allerdings nur dann geltend gemacht werden, wenn der zugrundeliegende Förderantrag noch im Jahr 2024 eingebracht wird.

 

Außergewöhnliche Belastungen

Voraussetzung für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die durch die Behandlung eine Linderung oder Heilung erfährt. Zu den abzugsfähigen Kosten zählen Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung, Ausgaben für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte und Aufwendungen für Heilbehelfe wie Zahnersatz, Sehbehelfe, Hörgeräte, Prothesen und Gehhilfen. Steuerwirksam werden solche Ausgaben erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt (der maximal 12 % des Einkommens beträgt) übersteigen. Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (zB Behinderungen, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind ohne Kürzung um einen Selbstbehalt absetzbar.

 

Familienbonus Plus

Seit 2019 besteht die Möglichkeit der Geltendmachung eines Familienbonus Plus. Dieser beträgt seit 2022 grundsätzlich EUR 2.000,00 pro Kind und Jahr bzw EUR 700,00 für Kinder über 18, solange für sie Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Den Bonus kann entweder ein Elternteil zur Gänze oder jeder zur Hälfte in Anspruch nehmen. Als nichtselbständig Erwerbstätiger kann man die Berücksichtigung des Familienbonus Plus bei seinem Dienstgeber beantragen und erhält den Bonus dann monatlich mit seinem Lohn bzw Gehalt ausbezahlt. Diejenigen, die diesen Antrag nicht gestellt haben sowie alle Selbständigen müssen den Bonus in ihrer Einkommensteuererklärung bzw Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2024 beantragen.

 

Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Mehrfachversicherung

Seit dem Beitragsjahr 2019 werden Beitragserstattungen in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung von Amtswegen durchgeführt. Diesbezüglich sind somit keine gesonderten Anträge mehr zu stellen.

 

Arbeitnehmerveranlagung

Falls Sie Ihre Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 noch nicht durchgeführt haben, dann besteht bis Ende des Jahres 2024 noch eine letzte Frist. Danach ist es zu spät.

 

 

Für weiterführende Auskünfte und Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mag. Thomas Zimprich
Steuerberater
Geschäftsführer | Partner

E tzimprich@eccontis.at
T +43 732 221736 23
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