STEUERREFORM – ÄNDERUNGEN IN DER EST
Die Steuerreform 2015/2016 wurde im Juli beschlossen. In dieser und in den nächsten Ausgaben von eccontis informiert stellen wir Ihnen die wichtigsten Neuregelungen vor.
1. Tarifreform
Ab dem Jahr 2016 wird der Einkommensteuertarif auf eine größere Anzahl von Tarifstufen umgestellt. Dadurch wird eine allgemeine Tarifsenkung verwirklicht, von der beinahe alle Steuerpflichtigen profitieren. Der Eingangssteuersatz wird von 36,5 % auf 25,0 % gesenkt. Anstatt der bisherigen drei Tarifstufen gibt es zukünftig sechs Steuerstufen. Der Spitzen-steuersatz steigt – befristet auf fünf Jahre – auf 55 % und gilt für Einkommen über einer Million Euro. Die folgenden Tabellen stellen den bisherigen und den künftigen Einkommensteuertarif gegenüber.
bis 2015 | Grenzsteuersatz | Durchschnittssteuersatz |
bis 11.000 | 0,00 % | |
bis 25.000 | 36,50 % | 20,44 % |
bis 60.000 | 43,21 % | 33,73 % |
über 60.000 | 50,00 % |
ab 2016 | Grenzsteuersatz | Durchschnittssteuersatz |
bis 11.000 | 0 % | |
bis 18.000 | 25 % | 9,72 % |
bis 31.000 | 35 % | 20,32 % |
bis 60.000 | 42 % | 30,80 % |
bis 90.000 | 48 % | 36,53 % |
bis 1.000.000 | 50 % | 48,79 % |
über 1.000.000 | befristet 55 % |
Das BMF hat unter folgendem Link einen Rechner veröffentlicht, mit dem die persönliche Einkommensteuerentlastung ab 2016 ermittelt werden kann: http://onlinerechner.haude.at/bmf/brutto-netto-rechner_Entlastungsrechner.html
2. weitere Änderungen im Einkommensteuergesetz
Ab 2016 werden der „Arbeitnehmerabsetzbetrag“ bzw „Grenzgängerabsetzbetrag“ und der „Verkehrsabsetzbetrag“ (VAB) zusammengeführt und gleichzeitig von bisher in Summe EUR 345,00 auf EUR 400,00 Verkehrsabsetzbetrag erhöht.
Der Kinderfreibetrag von bisher EUR 220,00 pro Kind wird ab 2016 auf EUR 440,00 verdoppelt, sofern er nur von einem Elternteil in Anspruch genommen wird. Nehmen beide Elternteile den gesplitteten Kinderfreibetrag in Anspruch, so beträgt dieser künftig EUR 300,00 pro Kind und Elternteil (statt bisher EUR 132,00).
Die steuerliche Absetzbarkeit von „Topfsonderausgaben“ – also Ausgaben für private Unfallversicherungen, Zusatzkrankenversicherungen, Pensionszusatzversicherungen sowie Ausgaben für Wohnraumschaffung und -sanierung – wird für Vertragsabschlüsse ab dem Jahr 2016 abgeschafft. Für Vertragsabschlüsse bis Ende 2015 besteht eine fünfjährige Übergangsfrist. Unberührt davon bleibt die freiwillige Weiterversicherung oder der Nachkauf von Versich-erungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung bzw den Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständigen Erwerbstätigen.
Bestimmte Sonderausgaben (Beiträge an Kirchen und Religionsgemeinschaften, Spenden sowie Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich Nachkauf von Versicherungs-zeiten in der Pensionsversicherung) werden ab 2017 automatisch im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt.
Bei den steuerfreien Zuwendungen an Dienstnehmer gibt es ab 2016 etliche Detail-änderungen (zB Streichung Diensterfindungsprämien, Entfall „Haustrunk“, etc) sowie eine Neuregelung der Steuerbefreiung für „Mitarbeiterrabatte“. So bleiben ab 2016 Mitarbeiter-rabatte bis zu 20 % auf die verkehrsüblichen Preise des Unternehmens jedenfalls steuerfrei.
Der Sachbezug für PKW mit einem CO2-Ausstoß von über 130 g pro Kilometer soll für Neufahrzeuge zukünftig auf monatlich 2 % vom Brutto-Kaufpreis (bisher 1,5 %) angehoben werden, wobei dieser mit einem Höchstbetrag von EUR 960,00 pro Monat begrenzt ist. Die CO2-Grenze soll in den kommenden Jahren auch noch stufenweise reduziert werden. Für emissionslose Fahrzeuge – also vor allem reine Elektroautos – wird der Sachbezug zeitlich befristet abgeschafft.
Die erstattungsfähige Negativsteuer für Berufstätige beträgt ab 2016 bis zu 50 % bestimmter Werbungskosten (bisher 10 %) und kann im Allgemeinen bis zu EUR 400,00 (bisher EUR 110,00) betragen. Zusätzlich steht sie nicht nur Alleinerziehern bzw Alleinverdienern zu, sondern sämtlichen im Erwerbsleben stehenden Steuerpflichtigen. Für Pendler erhöht sich der Maximalbetrag überdies auf EUR 500,00. Neu ist auch die Einführung der Negativsteuer für Pensionisten, die jedoch mit EUR 110,00 gedeckelt ist.
Auch bei Einkünften aus Kapitalvermögen kommt es zu Änderungen. Der besondere Steuer-satz von 25 % bleibt für Bankzinsen aus Geldeinlagen sowie sonstigen nicht verbrieften Forderungen gegenüber Kreditinstituten weiterhin bestehen. Für alle übrigen Kapitaleinkünfte, die der besonderen Besteuerung unterliegen, kommt jedoch der neue Steuersatz von 27,5 % zur Anwendung. Dies gilt also für Anleihezinsen gleichermaßen wie für Dividenden, Gewinn-ausschüttungen aus Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Erträge aus Investmentfonds, realisierte Wertsteigerungen und ähnlichem.