STEUERLICHE BEHANDLUNG VON PHOTOVOLTAIKANLAGEN

Was muss eine Privatperson steuerlich beachten, die sich für eine Photovoltaikanlage ent­schieden hat? Da die Finanzverwaltung in den letzten Jahren die steuerliche Beurteilung mehrmals geändert hat, fassen wir den aktuellen Stand wie folgt zusammen.

 

Zu­nächst einmal muss man unterscheiden, ob es sich um Voll- oder Überschusseinspeisung oder einen Inselbetrieb handelt.

 

1. VOLLEINSPEISUNG

 

Bei der Volleinspeisung wird der gesamte von der Photovoltaikanlage erzeugte Strom in das Orts­netz eingespeist, während die für die Privatnutzung benötigte Energie vollständig zugekauft wird.

 

Ertragsteuerliche Beurteilung

In diesem Fall stellt die Anlage hinsichtlich des gesamten eingespeisten Stromes eine gewerbliche Einkunftsquelle dar. Alle Einnahmen aus dem Stromverkauf sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Sämtliche Kosten für Anschaffung und Betrieb der Anlage stellen Betriebsausgaben dar.

 

Umsatzsteuerliche Beurteilung

Ebenso liegt hinsichtlich der Umsatzsteuer eine unternehmerische Tätigkeit vor, sodass die Ein­nahmen umsatzsteuerpflichtig sind, während für Anschaffung und Instandhaltung der volle Vor­steuerabzug zusteht. Natürlich kann – wie bei anderen unternehmerischen Tätigkeiten auch – die Befreiung für Kleinunternehmer zur Anwendung kommen, wenn die diesbezügliche Umsatzgrenze (EUR 30.000,00 pro Jahr für das gesamte Unternehmen) nicht überschritten wird.

 

2. ÜBERSCHUSSEINSPEISSUNG (HAUPTANWENDUNGSFALL)

 

Wird die von der Photovoltaikanlage erzeugte Energie für den Eigenbedarf verwendet und nur der nicht verbrauchte Teil in das Ortsnetz eingespeist, spricht man von Überschusseinspeisung.

 

Ertragsteuerliche Beurteilung

Ertragsteuerlich liegt nur hinsichtlich des verkauften Stroms eine gewerbliche Einkunftsquelle vor. Die Einnahmen sind Betriebseinnahmen, die Ausgaben entsprechend dem Ausmaß der Einspeisung an der Gesamtproduktion anteilig Betriebsausgaben. Im Zweifel hat die Aufteilung der privaten und unternehmensbezogenen Ausgaben im Wege der Schätzung zu erfolgen.

 

Umsatzsteuerliche Beurteilung

Umsatzsteuerlich sind die Stromverkäufe wie beim Volleinspeiser umsatzsteuerpflichtig. Der Vor­steuerabzug steht jedoch nur anteilig zu bzw ist ein entsprechender Eigenverbrauch zu versteuern.

 

Sollte die privat verbrauchte Strommenge die entgeltlich ans Netz gelieferte Menge über­steigen, steht der Vorsteuerabzug für Anschaffung und Betrieb der Anlage zur Gänze nicht zu. In diesen Fällen kann dann auch der Stromverkauf als nicht steuerbar angesehen werden, und es ist keine Umsatzsteuer zu entrichten.

 

3. INSELBETRIEB

 

In diesem Fall dient der erzeugte Strom ausschließlich dem eigenen Bedarf, die Anlage ist nicht an das öffentliche Stromnetz angeschlossen. Aufgrund der Privatnutzung ergeben sich weder einkom­mensteuerliche noch umsatzsteuerliche Folgen. Allerdings könnte Elektrizitätsabgabe anfallen, wenn die diesbezüg­liche Freigrenze überschritten wird.

 

4. ELEKTRIZITÄTSABGABE

 

Was sicherlich den wenigsten Eigentümern einer privaten Photovoltaikanlage bekannt sein dürfte ist, dass der Verbrauch von selbst erzeugtem Strom nur bis zum Erreichen einer Freigrenze von 25.000 kWh pro Jahr steuerfrei ist. Bei Überschreiten dieser Grenze unterliegt der gesamte selbst erzeugte und selbst verbrauchte Strom einer Elektrizitätsabgabe von EUR 0,015 je kWh.

 

Die Inan­spruchnahme der Freigrenze von 25.000 kWh pro Jahr ist dann möglich, wenn die selbst verbrauchte Menge elektrischer Energie gemessen wird. Eine Messung ist nicht notwendig, wenn die tatsächlich mögliche maximale Erzeugungsmenge (einschließlich der ins Netz eingespeisten Menge) der Anlage pro Jahr die Grenz von 25.000 kWh nicht übersteigt (dies ent­spricht einer Erzeugungsleistung (kWp) von 26 kWp).

 

Schuldner der Elektrizitätsabgabe für den selbst erzeugten und verbrauchten Strom ist der Über­schuss­einspeiser. Die Elektrizitätsabgabe ist monatsweise selbst zu berechnen und bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monats (Fälligkeitstag) an das für die Umsatzsteuer zu­ständige Finanzamt zu entrichten.

 

Im Normalfall reicht die festgelegte Freigrenze aus, damit Privathaushalte nicht unter die Elek­trizitätsabgabenpflicht fallen. Bei größeren Anlagen ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen.

 


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