STEUERBEFREIUNG FÜR AUSHILFSKRÄFTE
Für die Jahre 2017 bis 2019 gibt es eine Einkommensteuerbefreiung für Aushilfskräfte. Damit soll es Betrieben – vor allem in der Gastronomie – erleichtert werden, außergewöhnliche Arbeitsspitzen abzudecken oder den Ausfall einer Arbeitskraft zu kompensieren.
Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit sind:
- Die Aushilfskraft darf nicht bereits beim Arbeitgeber beschäftigt sein.
- Die Aushilfskraft übt bereits eine vollversicherungspflichtige Tätigkeit aus.
- Das Entgelt für die Aushilfe übersteigt nicht die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (EUR 425,70 für 2017).
- Die Aushilfskraft ist nicht mehr als 18 Tage im Jahr als solche tätig.
- Der Arbeitgeber beschäftigt an nicht mehr als 18 Tagen im Jahr steuerfreie Aushilfskräfte.
- Die Aushilfskraft soll einen zeitlich begrenzten, zusätzlichen Arbeitsanfall abdecken, der den regulären Betriebsablauf überschreitet.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, bleiben die Einkünfte aus der Aushilfstätigkeit für den Dienstnehmer steuerfrei und entfällt für den Dienstgeber die Verpflichtung zur Entrichtung von Lohn- nebenkosten. Dennoch muss die Aushilfskraft bei der zuständigen Gebietskrankenkasse angemeldet werden und es muss auch ein Lohnzettel übermittelt werden.