STARTVORTEIL BEI UNTERNEHMENSGRÜNDUNG (NEUFÖG)

Das Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG) bietet finanzielle Unterstützung am Beginn einer Unternehmerkarriere. Um in den Genuss dieser Förderungen zu kommen, müssen Unternehmensgründer eine Erklärung vor der Neugründung bestätigen lassen.

 

Wer ist begünstigt?

Um als Neugründer im Sinne des NeuFöG zu gelten, müssen folgende Bedingungen kumulativ vorliegen:

  • Es muss eine bisher nicht vorhandene betriebliche Struktur durch Neugründung eines gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder dem selbständigen freiberuflichen Erwerb dienenden Betrieb geschaffen werden.
  • Die innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) darf sich innerhalb der letzten 5 Jahre weder im Inland noch im Ausland in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt haben.
  • Im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden 11 Monaten darf die neu geschaffene Struktur nicht durch Erweiterung um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe verändert werden.

Welche Abgaben und Gebührenbefreiungen sind möglich?

Folgende beispielhaft aufgezählte Abgaben, Beiträge, Gebühren und Steuern müssen nicht gezahlt werden, wenn die Voraussetzungen des NeuFöG vorliegen und eine Erklärung zur Inanspruchnahme der Neugründungs-Förderung abgegeben wurde (keine abschließende Aufzählung):

  • Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben im Zusammenhang mit der Anmeldung einer Gewerbeberechtigung, Ansuchen um Konzessionen, Ansuchen und Genehmigung einer Betriebsanlagengenehmigung,
  • Gerichtsgebühren für die Firmenbucheintragung unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung,
  • Grunderwerbsteuer für Grundstücke, die im Rahmen der Gründungseinlage auf die neu gegründete Gesellschaft übertragen werden und für deren Einlage Gesellschaftsrechte gewährt werden, Eintragungsgebühr,
  • Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichfonds und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag (Kammerumlage 2), Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung). Die Begünstigung der Befreiung von Lohnnebenkosten besteht für 12 Monate ab dem Monat, in dem erstmals ein Arbeitnehmer (Dienstnehmer) beschäftigt wird. Die Begünstigung kann innerhalb der ersten 36 Monate nach Neugründung in Anspruch genommen werden. Allerdings gilt die Lohnnebenkostenbefreiung für sämtliche beschäftigte Arbeitnehmer nur innerhalb der ersten 12 Monate, danach (im zweiten und im dritten Jahr nach der Neugründung) werden die Lohnnebenkosten nur noch für die ersten drei beschäftigten Arbeitnehmer nicht erhoben.

Notwendige Voraussetzung

Für die Inanspruchnahme der Befreiungen nach dem NeuFöG der Nachweis zu erbringen, dass vor der erfolgten Gründung ein Beratungsgespräch bei der gesetzlichen Berufsvertretung (Wirtschaftskammer) stattgefunden hat.

Seit 31.07.2017 kann das Beratungsgespräch oder mit der Berufsvertretung – anstelle wie bisher
vor Ort – auch über Telefon oder online über Video erfolgen und muss vom Gründer bestätigt werden.

Weiters kann die Erklärung zur Inanspruchnahme der Neugründungs-Förderung nun ebenfalls elektronisch über das Unternehmensserviceportal (www.usp.gv.at), dem Internetportal Österreichs für Unternehmen, vorgenommen werden.

 


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