SPORTVEREIN MIT KANTINENBETRIEB
1. ABGABENRECHTLICHE BEGÜNSTIGUNGEN
Vereinen können unter folgenden Voraussetzungen abgabenrechtliche Begünstigungen gewährt werden:
- Vorliegen von steuerbegünstigten Zwecken, das sind gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
- ausschließliche und unmittelbare Förderung dieser Zwecke
- vollständige Verankerung dieser Grundsätze in den Rechtsgrundlagen des Vereins und
- Einhaltung dieser Grundsätze auch im Rahmen der tatsächlichen Geschäftsführung
2. QUALIFIKATION DER TÄTIGKEIT EINES SPORTVEREINS
Wird der Sportbetrieb eines begünstigten Sportvereins nur mit echten Mitgliedsbeiträgen oder Spenden oder Subventionen finanziert, ist dies steuerlich unbeachtlich. Werden im Rahmen des Sportbetriebes zur Deckung der Unkosten Einnahmen erzielt (zB Eintrittskarten für sportliche Veranstaltungen), stellt der Betrieb einen (steuerfreien) unentbehrlichen Hilfsbetrieb dar. Zum Sportbetrieb gehören alle durch diesen Betrieb lukrierten Einnahmen.
Beispiele: Erlöse aus Sportveranstaltungen, Werbeeinnahmen und Sponsoreneinnahmen
Nicht zum Sportbetrieb gehören vom Verein betriebene Kantinen sowie Vereinsfeste.
Ein Vereinsfest stellt einen sogenannten „entbehrlichen Hilfsbetrieb“ dar, der zwar für die Erfüllung des Vereinszwecks nicht unentbehrlich ist, aber doch mit ihm im Zusammenhang steht. Derartige Betriebe sind nicht begünstigungsschädlich.
Kantinen sind begünstigungsschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Hilfsbetriebe mehr sind. Bei Umsätzen von insgesamt über EUR 40.000,00 aus diesem Bereich muss der Verein um eine Ausnahmegenehmigung zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit für den übrigen Vereinsbereich ansuchen; bei Umsätzen bis EUR 40.000,00 gilt die Ausnahmegenehmigung automatisch als erteilt. Wird die Ausnahmegenehmigung vom Finanzamt erteilt, bleibt der restliche Verein begünstigt.
3. KÖRPERSCHAFTSTEUER
Gewinne aus allen steuerpflichtigen Tätigkeiten, das sind entbehrliche Hilfsbetriebe und begünstigungsschädliche Betriebe, sind insoweit von der Körperschaftsteuer befreit, als sie in Summe EUR 10.000,00 pro Jahr nicht übersteigen. Darüber hinausgehende Gewinne sind steuerpflichtig. Der Steuersatz beträgt 23 % (bis 31.12.2022: 25 %; 2023: 24 %).
4. UMSATZSTEUER
Einnahmen, die den allgemeinen Vereinsbereich betreffen – zB echte Mitgliedsbeiträge, Spenden – unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
Tätigkeiten, die im Rahmen von entbehrlichen Hilfsbetrieben eines begünstigten Vereins ausgeübt werden, unterliegen mangels Gewinnerzielungsabsicht grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer. Sie gelten als „Liebhabereibetriebe“.
Umsätze aus begünstigungsschädlichen Betrieben (zB Kantinenbetrieb) werden wie folgt besteuert:
Umsätze |
umsatzsteuerliche Behandlung |
bis EUR 7.500,00 |
nicht steuerpflichtig (gelten als Liebhaberei) |
zwischen EUR 7.500,00 und EUR 30.000,00 |
grundsätzlich steuerfrei („Kleinunternehmer“); es kann zur Besteuerung nach den allgemeinen Regelungen optiert werden |
über EUR 30.000,00 |
steuerpflichtig, Besteuerung nach den allgemeinen Regelungen |
Der Steuersatz beträgt 10 % für Speisen, ansonsten 20 %.
5. WERBEABGABE
Der Werbeabgabe unterliegen ganz allgemein alle Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht werden, wie zB Veröffentlichungen von Werbeeinschaltungen in Druckwerken, Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften. Werbung im Internet ist von der Werbeabgabepflicht ausgenommen.
Die Bemessungsgrundlage für die Werbeleistung ist das Entgelt. Der Steuersatz beträgt 5 %.
Sofern die Jahresbagatellgrenze von EUR 10.000,00 nicht überschritten wird (Werbeabgabe daher kleiner als EUR 500,00), wird keine Werbeabgabe festgesetzt.
6. BELEGERTEILUNG UND REGISTRIERKASSE
Für Vereinsfeste besteht weder Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- noch Belegerteilungspflicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden (sogenannte „kleine Vereinsfeste“):
- Das Vereinsfest wird im Wesentlichen (zu mindestens 75 %) von den Mitgliedern des Vereines oder deren Angehörigen getragen. Im unwesentlichen Ausmaß können auch Nichtmitglieder das Vereinsfest mittragen, solange diese Mitarbeit ebenso wie bei den Vereinsmitgliedern und deren Angehörigen unentgeltlich erfolgt.
- Auftritte von Musik- oder Künstlergruppen gelten als unschädlich, wenn diese für Unterhaltungsdarbietungen üblicherweise nicht mehr als EUR 1.000,00 pro Stunde verrechnen.
- Die Verpflegung ist grundsätzlich von den Vereinsmitgliedern bereitzustellen. Wird diese teilweise oder zur Gänze an einen Unternehmer (zB Gastwirt) ausgelagert, gilt dessen Tätigkeit nicht als Bestandteil des Vereinsfestes und ist gesondert zu betrachten.
- Die Dauer solcher Veranstaltungen darf insgesamt 72 Stunden im Jahr nicht übersteigen. Dabei ist bei Vorliegen eines Genehmigungsbescheides oder Anmeldung des Festes auf die darin bezeichneten Stunden abzustellen, in denen eine gastgewerbliche Betätigung ausgeübt wird (Ausschankstunden).
Für Kantinen, die von einem gemeinnützigen Verein betrieben werden, sind insoweit Erleichterungen vorgesehen, als diese von der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht ausgenommen sind, wenn die Kantinenumsätze je Verein EUR 30.000,00 im Kalenderjahr nicht überschreiten und die Kantine an nicht mehr als 52 Tage im Kalenderjahr betrieben wird. In diesem Fall ist die vereinfachte Losungsermittlung (Kassasturz) zulässig, das bedeutet, dass auch keine Belege ausgestellt werden müssen. Bei Überschreiten dieser Begünstigungsgrenzen gilt die allgemeine Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht.