SOZIALVERSICHERUNGSPFLICHT VON VORTRAGENDEN

Für nebenberuflich Vortragende, die an Erwachsenenbildungseinrichtungen tätig und als echte oder freie Dienstnehmer einzustufen sind, sieht das Sozialversicherungsrecht eine bei­tragsfreie pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von EUR 537,78 pro Monat vor. Neben der Pauschale sind zudem Fahrt- und Reisekostenvergütungen beitragsfrei. Seit 01.01.2014 können auch Lehrende an Fachhochschulen von dieser Begünstigung profitieren.

 

Um diese beitragsfreie pauschale Aufwandsentschädigung in Anspruch nehmen zu können, ist das Vorliegen eines echten oder freien Dienstverhältnisses Voraussetzung: Sofern für einen Vortrag­enden nicht bereits ein Dienstverhältnis nach den allgemeinen Kriterien vorliegt (Eingliederung in den Schulbetrieb), kann er zu einem echten Dienstnehmer in der Sozialver­sicherung werden.

 

Voraussetzung: Studien-, Lehr- oder Stundenplan

Als Vortragender, Lehrender oder Unterrichtender gilt man steuerrechtlich und somit auch sozial­versicherungsrechtlich dann als Dienstnehmer, wenn man im Rahmen eines von der Bildungsein­richtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplans tätig wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

  • die Studien-, Lehr- oder Stundenpläne gesetzlich geregelt, aufgrund einer gesetzlichen Regelung erlassen oder aufgrund einer gesetzlichen Regelung beschlossen wurden,
  • es sich um einen Studien-, Lehr- oder Stundenplan eines akkreditierten Lehrganges bzw Studiums oder
  • um Studien-, Lehr- oder Stundenpläne sonstiger Lehrgänge, die länger als vier Semester dauern, handelt.

Treffen die oben genannten Kriterien nicht zu, dann werden Einkünfte aus einer Vortrags-tätigkeit als selbständige Einkünfte beurteilt, die auch der gewerblichen Sozialver-sicherungspflicht unter­liegen und mangels Lohnsteuerabzug in die Steuererklärung aufzunehmen sind.

 


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