RÜCKERSTATTUNG ZU VIEL BEZAHLTER SV-BEITRÄGE
Überschreitet die Summe aller SV-Beitragsgrundlagen aus verschiedenen Tätigkeiten die Höchstbeitragsgrundlage von EUR 71.820 (Wert 2018) pro Jahr, so werden unter Umständen zu viel Sozialversicherungsbeiträge bezahlt.
Personen, die mehrere versicherungspflichtige Tätigkeiten ausüben, entrichten auch mehrfach Sozialversicherungsbeiträge. Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein Dienstnehmer auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, ein Dienstnehmer nebenbei auch Landwirt ist oder ein Gewerbetreibender auch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft hat.
Derzeit gibt es folgende Möglichkeiten, diese überschießenden SV-Beiträge zurück zu bekommen:
1. ANTRAG AUF BEITRAGSERSTATTUNG
Über Antrag an die Sozialversicherungsanstalt wird eine Rückerstattung der Beiträge in der Krankenversicherung in Höhe von 4 % vorgenommen. Es wird somit nicht alles rückerstattet, da sich die KV-Beiträge auf 7,65 % belaufen. Dieser Antrag muss bis zum Ende des dritten Kalenderjahres, das dem Beitragsjahr folgt, gestellt werden. Die SVA ist verpflichtet, die Höhe derartiger Beitragserstattungen den Finanzbehörden in Form eines Lohnzettels bekannt zu geben, wenn (auch) Kranken- und Unfallversicherungsgesetz-Beiträge erstattet wurden. Die Erstattung der Beiträge in der Pensionsversicherung erfolgt von Amts wegen spätestens bei Pensionsanfall, davor ebenfalls nur auf Antrag.
2. ANTRAG AUF DIFFERENZVORSCHREIBUNG
Da bei der nachträglichen Rückerstattung nicht alle einbezahlten Beiträge zurückbezahlt werden, sollte bei Kenntnis der zukünftigen Überschreitung schon zuvor ein Antrag auf Differenzvorschreibung gestellt werden: in diesem Fall reduziert die zuständige Sozialversicherungsanstalt bereits laufend die Höhe der vorgeschriebenen Beiträge, so dass ein Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage von vornherein vermieden wird.
Beispiel
Ein Gewerbetreibender verdient als Angestellter monatlich EUR 3.000 (EUR 42.000 im Jahr). Die Jahresbeitragsgrundlage aus dem Gewerbe macht weitere EUR 33.000 aus. Die Summe aus beiden Einkommen (EUR 75.000) liegt über der Höchstbeitragsgrundlage von derzeit EUR 71.820. Für die Differenzbeitragsvorschreibung gilt daher: EUR 71.820 – EUR 42.000 = EUR 29.820. Die GSVG-Beitragsgrundlage beträgt somit EUR 29.820 statt EUR 33.000.