RÜCKERSTATTUNG VON QUELLENSTEUERN

Liegen Wertpapiere auf einem österreichischen Bankdepot, so hat die inländische Bank im Falle aus­geschütteter Dividenden Kapitalertragsteuer (KESt) in Höhe von 27,5 % einzubehalten – auch bei aus­ländischen Wertpapieren. Im Regelfall besteuert aber auch der ausländische Staat diese Dividende mit einer sogenannten Quellensteuer. Bei deutschen Aktien beträgt die Quellensteuer insgesamt 26,375 % und bei schweizer Aktien sogar 35 %. In Summe ergibt dies eine beträchtliche Steuer­belastung.

 

Anrechnung der ausländischen Quellensteuer

Im Regelfall kann die inländische Depotbank 15 %-Punkte der auslän­dischen Quellensteuer auf die inländische KESt anrechnen. Kommt es zu keiner Anrechnung durch die inländische Bank, weil die Kapitalerträge etwa durch eine ausländische Bank zufließen, kann die Anrechnung auch im Veran­lagungsverfahren beantragt werden.

 

Beispiel: Anrechnungsverfahren durch die inländische Depotbank

Dividende aus der Schweiz  EUR 1.000,00
35 % schweizer Quellensteuer, durch die schweizer Gesellschaft einbehalten  EUR   -350,00
12,5 % KESt, von der inländischen Depotbank einbehalten *)  EUR   -125,00
Dividendenauszahlung nach Steuer  EUR    525,00

 

*)  Auf die inländische KESt von 27,5 % (= EUR 275,00) werden 15 % Quellensteuer (=EUR 150,00) angerechnet, sodass sich die KESt-Belastung auf 12,5 % (=EUR 125,00) reduziert.

 
Die nach Anrechnung auf die KESt verbleibende Quellensteuerbelastung beträgt EUR 200,00 (tat­­sächlich einbehaltene Quellensteuer in Höhe von EUR 350,00 abzüglich anrechenbare Quellen­steuer in Höhe von EUR 150,00 = EUR 200,00).

 

Quellensteuer-Rückerstattungsantrag

Da durch die Begrenzung der Quellensteueranrechnung auf die KESt mit 15 % in der Regel eine Mehr­belastung übrig bleibt (im obigen Beispiel EUR 200,00), besteht hinsichtlich zahlreicher Staaten die Möglichkeit, dort eine Quellensteuer-Rückerstattung zu beantragen. Rückerstattbar ist jener Be­trag, um den der tatsächliche Quellensteuerabzug (zB 35 % in der Schweiz) die gemäß Doppel­besteuerungsabkommen zulässige Quellensteuer (in der Regel 15 %) übersteigt.

 

Die erforderlichen Formulare können auf der Homepage des Finanzministeriums abgerufen werden (https://www.bmf.gv.at/steuern/int-steuerrecht/rueckerstattung/quellensteuerformulare-von-dba-partnerstaaten.html). Die Antragsformulare sind zunächst an das Wohnsitzfinanzamt zu senden, welches die Ansässigkeit bestätigt und die Antragsformulare mit Ansässigkeitsbescheinigung an den Antragsteller zurücksendet. Dieser übermittelt die Unterlagen an die zuständige ausländische Behörde.

 

Für die Rückerstattung sind länderweise unterschiedliche Antragsfristen und weitere Antragsformali­täten zu beachten.

 


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