RICHTIGE RECHTSFORMWAHL FÜR DAS UNTERNEHMEN

Bereits im Vorfeld jeder Unternehmensgründung stellt sich die Frage nach der Wahl der „richtigen“ Rechtsform des künftigen Unternehmens. In Österreich stehen Gründern zahlreiche unterschiedliche Rechtsformen zur Verfügung.

 

Da keine Rechtsform in allen (unternehmerischen und rechtlichen) Bereichen abschließend „richtig“ und auf Dauer vorteilhaft ist, ist die Wahl der passenden Rechtsform eine der schwierigsten Entscheidungen für den/die Gründer.

 

Die wichtigsten und in der Praxis verbreitetsten Rechtsformen sind folgende:

 

Einzelunternehmen Personengesellschaft Kapitalgesellschaft Mischform
Nicht eingetragener Unternehmer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) GmbH & Co KG
Eingetragener Unternehmer (e.U.) Offene Gesellschaft (OG) Aktiengesellschaft (AG)
Kommanditgesellschaft (KG)

 

In Österreich ist derzeit das Einzelunternehmen die am häufigsten gewählte Rechtsform. Die gewählte Rechtsform hat unmittelbare Auswirkungen auf nahezu jeden Bereich des Geschäftslebens – die Kosten der laufenden Verwaltung (etwa zur Entscheidungsfindung der Gesellschafter) und das Ausmaß der persönlichen Haftung richten sich genauso nach der gewählten Rechtsform wie die Berechnung von Steuern und Abgaben.

 

Ein maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist dabei das Zurechnungssubjekt der unternehmerischen Tätigkeit:

  • Wer haftet für Verbindlichkeiten?
  • Wer schuldet Steuern und Abgaben?
  • Wer hält die Gewerbeberechtigung?
  • Wer hält die verwendeten Immaterialgüterrechte (Marken, Patente, Geschmacksmuster etc)?
  • Wer schließt Verträge mit Kunden, Partnern oder Investoren ab?

 

Primär stellt sich somit die Frage, ob der Gründer selbst tätig werden und haften soll (er würde dann idR ein Einzelunternehmen oder mit Partnern eine GesbR gründen), oder ob eine Kapitalgesellschaft gegründet wird. Diese tritt als Zurechnungs- und Haftungssubjekt an die Stelle des Gründers und wird von zu bestellenden Organen (etwa einem Geschäftsführer) vertreten.

 

Diese Fragen sollten grundsätzlich bereits im Zuge der Konzeption der Geschäftsidee und der künftigen unternehmerischen Tätigkeit berücksichtigt werden und sind jeweils für den konkreten Einzelfall zu beantworten. Konkret sind bei der Wahl der passenden Gesellschaftsform unter anderem die folgenden Faktoren zu berücksichtigen:

  • Anzahl der Gründer: Möchte der Gründer alleine tätig werden, ergibt sich aus dem Gesellschaftsrecht etwa die Möglichkeit der Gründung einer Ein-Personen-GmbH, ansonsten steht auch die Gründung eines Einzelunternehmens offen.
  • Finanzierung: Weiteres wichtiges Element ist die Frage der Finanzierung (ist Kapital zur Gründung einer Kapitalgesellschaft vorhanden oder nicht).
  • Haftung: Essenziell ist auch die Frage der Haftung. Die Haftung bei Kapitalgesellschaften ist weitgehend beschränkt (Trennungsprinzip des Kapitalgesellschaftsrechts; die Gesellschafter haften grundsätzlich lediglich mit der übernommenen Stammeinlage und dies (nur) gegenüber der Gesellschaft). Bei Personengesellschaften greift – mit Ausnahme des Kommanditisten der KG – eine unmittelbare, primäre, unbeschränkte, solidarische Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern; also eine sogenannte „Außenhaftung“.
  • Gewinnentnahmen: Eine laufende Entnahme von Gewinnen kann grundsätzlich nur bei Personengesellschaften erfolgen. Bei Kapitalgesellschaften verbietet es das Verbot der Einlagenrückgewähr – abgesehen von der jährlichen Gewinnausschüttung – (unbegründete) Zahlungen an die Gesellschafter zu leisten.
  • Geschäftsführung und Vertretung: Personengesellschaften (OG, KG) sehen das Prinzip der Selbstorganschaft vor, dh dass die Gesellschafter automatisch zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt und verpflichtet sind. Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) herrscht hingegen das Prinzip der Fremdorganschaft, wonach das Leitungsorgan (die Geschäftsführer bei der GmbH oder der Vorstand bei der AG) durch einen Bestellungsakt eingesetzt wird, wobei dem Leitungsorgan auch Gesellschafter angehören können (jedoch nicht müssen).
  • Gründungs- und Verwaltungsaufwand: Im Vergleich zu Personengesellschaften ist bei Kapital- gesellschaften ein weit formellerer Gründungsablauf einzuhalten (die Gründung einer Personengesellschaft ist damit auch günstiger, weil etwa keine Notarkosten für den Gesellschaftsvertrag anfallen). Hinsichtlich der Verwaltung nach der Gründung (also im laufenden Betrieb) ist darauf hinzuweisen, dass Kapitalgesellschaften strengeren formalen Regeln unterworfen und daher auch kostenintensiver als Personengesellschaften sind.
  • Steuerrecht: Schließlich sind es oft die steuerlichen Implikationen, die – im Hinblick auf die erwarteten Ergebnisse der Geschäftstätigkeit – den Ausschlag bei der Rechtsformwahl geben.

 

Überblicksartig lassen sich die Kriterien der Rechtsformwahl wie folgt unterteilen:

 

  Einzelunternehmen Personengesellschaft Kapitalgesellschaft
Persönliche Aspekte Persönliche Tätigkeit des Unternehmensinhabers Selbstorganschaft
(Geschäftsführung und Vertretung durch
Gesellschafter)
Vertretung durch Geschäftsführer (Gesellschafter oder Dritte)
Rechtliche Aspekte Unbeschränkte Haftung des Unternehmens-
inhabers

Unbeschränkte Haftung (zT beschränkte Haftung bei der KG)

Grundsätzlich
beschränkte Haftung
(in bestimmten Fällen haften aber auch die
Gesellschafter)
Steuerliche Aspekte Einkommensteuer vom Gewinn bis zu max 55 %

Einkommensteuer- pflicht aller Gesellschafter bis zu max 55 %

Körperschaftsteuerpflicht (25 %) + KESt bei Ausschüttungen (27,5 %)

Finanzielle Aspekte Kein Mindestkapital
erforderlich
Kein Mindestkapital
erforderlich
Mindestkapital muss aufgebracht werden

 

Register wirtschaftlicher Eigentümer

Aufgrund von geldwäscherechtlichen EU-Vorgaben wurde 2018 (auch) in Österreich ein Register der wirtschaftlichen Eigentümer eingeführt. Es handelt sich dabei um ein zentrales Register, in dem die wirtschaftlichen Eigentümer aller Rechtsträger (ua OG, KG, GmbH, AG) eingetragen werden. Als wirtschaftlicher Eigentümer gelten etwa natürliche Personen mit mehr als 25 %iger Beteiligung an einem Rechtsträger oder faktischer Kontrolle über die Gesellschaft. Gesellschaften mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschafter sind von der Meldepflicht weitgehend ausgenommen.

 

 

Für weiterführende Auskünfte und Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mag. Michael Nösslböck
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater
Geschäftsführer | Partner

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