REGISTRIERKASSENPFLICHT FÜR UNTERNEHMER
Für Unternehmer, deren Jahresumsatz über EUR 15.000,00 liegt und deren Barumsätze EUR 7.500,00 überschreiten, besteht ab dem Jahr 2016 eine Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse.
Zu den Bargeschäften zählen nicht nur „echte“ Bargeschäfte, sondern auch Umsätze mit Bankomat- oder Kreditkarte, Bons und Gutscheinen. Das bedeutet, dass ab 01.01.2016 die Registrierkasse betriebsbereit im Unternehmen stehen und verwendet werden muss.
Ab dem 01.01.2017 besteht zusätzlich die Verpflichtung zur Verwendung eines Manipulationsschutzes. Dabei wird das elektronische Journal digital signiert und gespeichert und ist nachträglich nicht mehr manipulierbar. Die Daten, die auf der Smartcard gespeichert sind, werden aber nicht automatisch ans Finanzamt weitergeleitet. Nur im Falle einer Betriebsprüfung werden die Daten abgerufen.
Mobile Dienstleister (zB Friseure, Masseure, Hebammen, Schneider, Ärzte, Tierärzte, Reiseleiter oder Fremdenführer), die Leistungen bei den Kunden vor Ort erbringen, dürfen ihren Kunden Paragons (händische Belege) ausstellen. Sie müssen aber nach Rückkehr in ihren Betrieb die Umsätze in ihre Registrierkasse eingeben. Auch bei großen Vereinsfesten ist zukünftig eine Registrierkasse notwendig.
Die bisher schon geltende „Kalte-Hände-Regel“ ist weiterhin anzuwenden. Diese gilt bei Geschäften auf öffentlichen Plätzen oder Straßen oder Geschäften von Haus zu Haus und bedeutet, dass zB Christbaumverkäufer oder Verkäufer von landwirtschaftlichen Produkten, die ihre Geschäfte nicht in fest umschlossenen Räumen machen, die Bareingänge des Tages durch einen „Kassasturz“ ermitteln dürfen. Auch für kleine Vereinsfeste genügt ein Kassasturz.
Allerdings: Falls die Umsatzgrenze von EUR 30.000,00 überschritten wird, ist auch am Christbaumstand bzw Marktstand eine Registrierkasse vorgeschrieben.
Softwareupdate und Kartenlesegerät
Nicht jedes bestehende Kassensystem kann aufgerüstet werden. Um über eine gesetzeskonforme Registrierkasse zu verfügen, sind zumindest ein Softwareupdate und ein Kartenlesegerät notwendig. Bei Systemen, die nicht älter als fünf Jahre sind, ist eine Aufrüstung vermutlich möglich. Hier gilt es noch abzuwarten, welcher Manipulationsschutz beschlossen wird.
Vorteilhaft für den Unternehmer ist, dass der Kassenabschluss schneller geht und Fehlerquellen weitgehend ausgeschlossen werden. Es können rasch die täglichen und monatlichen Losungen ermittelt werden. Im Falle einer Betriebsprüfung können die Umsätze lückenlos nachgewiesen werden. Dadurch kann die Finanzverwaltung die Höhe der Umsätze nicht mehr ohne weiteres anzweifeln und Hinzuschätzungen vornehmen. Vorteilhaft ist auch, dass die meisten Systeme auch Erweiterungsmöglichkeiten auf Kundenverwaltung und Warenwirtschaft aufweisen.
Als kleines „Zuckerl“ für die betroffenen Unternehmer sind die Kosten für ein neu angeschafftes oder umgerüstetes Kassensystem, sofern die Anschaffung oder Umrüstung im Zeitraum von 01.03.2015 bis 31.12.2016 erfolgt, sofort zur Gänze steuerlich absetzbar. Zusätzlich wird eine Prämie in Höhe von EUR 200,00 pro Kassensystem bzw Erfassungseinheit für im oben angeführten Zeitraum angeschaffte bzw umgerüstete Systeme gewährt. Diese Prämie ist ausdrücklich einkommen- bzw körperschaftsteuerfrei.