REGISTRIERKASSA UND GUTSCHEINE

Bereits der Verkauf von Gutscheinen kann einen belegerteilungspflichtigen Umsatz darstellen und muss in der Folge auch in der Registrierkassa erfasst werden. Entscheidend für die Be­urteilung, welcher Gutschein bereits beim Verkauf erfasst werden muss, ist jedoch die Art des Gutscheines.

 

Wertgutscheine
Der Verkauf des Gutscheines zum späteren Bezug von nicht konkretisierten Waren oder Dienst­leistungen stellt keinen (Bar-)Umsatz dar. Folglich findet kein steuerbarer Vorgang statt, es  handelt sich somit um keinen Ertragsteuern und Umsatzsteuern auslösenden Vorgang. Da kein Umsatz erfolgt, muss der Verkauf nicht in der Registrierkassa erfasst werden. Der Verkauf wird auch nicht in die Beurteilung des Überschreitens der Grenzen für die Registrierkassenpflicht (EUR 15.000,00 Umsatz und EUR 7.500,00 Barumsatz pro Betrieb und pro Jahr) einbezogen. Um aber eine lückenlose und sicherheitstechnische Aufzeichnung aller Bareingänge und einen korrekten Kassenstand zu gewährleisten, sollte der Verkauf des Wertgutscheines in der Registrierkassa etwa als 0 %-Umsatz in der Kategorie Bonverkauf erfasst werden.

 

Eine spätere Einlösung des Gutscheines führt dann zu einem Barumsatz und es muss zum Zeitpunkt der Einlösung auch ein Beleg ausgestellt werden.

 

Gutscheine für konkrete Leistungen (zB Eintrittskarten, Urlaubsaufenthalte, Fahrscheine)
Der Verkauf von Gutscheinen, die sich auf eine konkrete Leistung beziehen, stellt bereits bei Bezahlung (beispielsweise per Kreditkarte oder bar) einen Barumsatz dar. Beim Verkauf muss demnach einerseits ein Beleg ausgestellt werden und andererseits ist die Zahlung in der Registrierkassa zu erfassen.

 


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