REGISTER WIRTSCHAFLTICHE EIGENTÜMER

Zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wurde mit dem Wirt­schaftlichen Eigentümer Registergesetz (WiEReG) ein Register eingerichtet, in das Rechts­träger ihre wirtschaftlichen Eigentümer einzutragen haben. 

 

Rechtsträger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen- (KG, OG) und Kapitalgesellschaften (zB GmbH, AG), sonstige juristische Personen (Vereine, Privatstiftungen, Genossenschaften) mit Sitz im Inland sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, wenn sie im Inland verwaltet werden.

 

Wirtschaftliche Eigentümer sind natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger steht. Das ist bei folgenden Konstellationen der Fall:

  • Aktienanteil/Beteiligung von mehr als 25 % an der Gesellschaft wird durch natürliche Person gehalten (direkter wirtschaftlicher Eigentümer)
  • Aktienanteil/Beteiligung von mehr als 25 % wird von einem Rechtsträger gehalten und eine natürliche Person übt auf diesen Rechtsträger direkte oder indirekte Kontrolle aus (indirekter wirtschaftlicher Eigentümer)
  • Stimmrechte in einem ausreichenden Maß stehen der natürlichen Person entweder direkt oder indirekt zur Verfügung.

Bei einer mehrgliedrigen Gesellschaftsstruktur ist jeweils auf die aktive Kontrolle – somit einer Mehr­heit von über 50 % der Anteile bzw Stimmrechte beim dazwischen geschalteten Rechtsträger – ab­zu­stellen, um als wirtschaftlicher Eigentümer zu gelten.

 

Eigene Regelungen bestehen für Privatstiftungen und Trusts. Bei Privatstiftungen sind als wirtschaft­licher Eigentümer der Stifter, die Begünstigten (der Begünstigtenkreis), die Mitglieder des Stiftungs­vorstands und sonstige die Stiftung kontrollierende natürliche Personen zu melden.

 

Ist es nicht möglich, eine Person nach den oben angeführten Bestimmungen zu ermitteln, sind die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene angehören, als wirtschaftliche Eigentümer zu melden.

 

Meldebefreiung für OG, KG, GmbH und Vereine

Sofern die Meldedaten bereits von Amts wegen aus einem bestehenden Register übernommen werden können, besteht eine Meldebefreiung von der Meldung in das Register. So sind Offene Gesellschaften (OG) und Kommanditgesellschaften (KG) sowie Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) von der Meldung in das Register befreit, wenn alle persönlich haftenden Gesellschafter bei Personengesellschaften (KG, OG), bzw bei der GmbH alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Ebenso sind Vereine von der Meldung in das Register befreit, da die im Vereinsregister eingetragenen organschaftlichen Vertreter des Vereins ebenfalls automatisch übernommen werden.

 

Meldung erstmals bis zum 01.06.2018

Von den Rechtsträgern sind hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Eigentümer Vor- und Zuname, Geburtsort und Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz zu melden. Verfügt der wirtschaftliche Eigentümer über keinen Wohnsitz im Inland, sind die Nummer und die Art des amtlichen Lichtbildausweises zu melden. Die Rechtsträger müssen die Meldung erstmals bis zum 01.06.2018 erstatten. Wird die Meldever­pflichtung vorsätzlich verletzt, besteht die Möglichkeit einer Geldstrafe von EUR 200.000,00.

 


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