QUELLENSTEUER RÜCKERSTATTUNG

Bei der Auszahlung von Dividenden ausländischer Wertpapiere kommt es neben der öster­reichischen Kapitalertragsteuer (KESt) zumeist auch zu einem Abzug ausländischer Quellen­steuer. Diese Doppelbesteuerung kann entweder durch Anrechnung der ausländischen Quellen­steuer auf die inländische KESt durch die Depotbank und/oder durch einen Antrag auf Steuerrückerstattung im Ausland beseitigt werden.

 

Liegen Wertpapiere auf einem österreichischen Bankdepot, so hat die inländische Bank im Falle ausgeschütteter Dividenden KESt in Höhe von 27,5 % (bis 31.12.2015: 25 %) einzubehalten – auch bei ausländischen Wert­papieren. Im Regelfall besteuert aber bereits der ausländische Staat diese Dividende mit einer soge­n­annten Quellensteuer. Diese beträgt etwa bei Schweizer Aktien 35 %. In Summe ergibt sich daraus eine beträchtliche Steuerbelastung.

 

Anrechnung der ausländischen Quellensteuer

Im Regelfall kann die inländische Depotbank 15 %-Punkte der ausländischen Quellensteuer auf die inländische KESt anrechnen. Kommt es zu keiner Anrechnung durch die inländische Bank, weil die Kapitalerträge etwa durch eine ausländische Bank zufließen, kann die Anrechnung auch im Veran­lagungs­verfahren beantragt werden.

 

Beispiel: Anrechnungsverfahren durch die inländische Depotbank

Dividende aus einer Schweizer Aktie                                                EUR  20.000,00

35 % Schweizer Quellensteuer, von der Schweiz einbehalten     EUR  – 7.000,00

12,5 % KESt, von der inländischen Depotbank einbehalten*)      EUR  – 2.500,00

Dividendenauszahlung nach Steuer                                                 EUR   11.000,00

 

*)  Auf die inländische KESt von 27,5 % (= EUR 5.500,00) werden 15 % Quellensteuer (= EUR 3.000,00) angerechnet, sodass sich die KESt-Belastung auf 12,5 % (= EUR 2.500,00) reduziert.

 

Das Beispiel zeigt auf, dass ohne Quellensteuerrückerstattung die Steuerbelastung bei 47,5 % liegt.

 

Quellensteuer-Rückerstattungsantrag

Da durch die Begrenzung der Quellensteueranrechnung auf die KESt mit 15 % in der Regel eine Mehrbelastung übrig bleibt (im obigen Beispiel EUR 4.000,00), besteht hinsichtlich zahlreicher Staaten die Möglichkeit, dort eine Quellensteuer-Rückerstattung zu beantragen. Die erforderlichen Formulare können auf der Homepage des Finanzministeriums abgerufen werden.

 

Die Antragsformulare sind zunächst an das Wohnsitzfinanzamt zu senden, welches die Ansässigkeit bestätigt und die Antragsformulare mit Ansässigkeitsbescheinigung an den Antragsteller zurück­sendet. Dieser übermittelt die Unterlagen in der Folge an die zuständige ausländische Behörde.

 

In der Praxis müssen wir feststellen, dass die Rückerstattung der Quellensteuer oftmals bis zu 12 Monate dauert, weswegen wir eine zeitnahe Rückforderung empfehlen.

 


Als PDF downloaden