PENSIONSABFINDUNG UND HÄLFTESTEUERSATZ

Eine Pensionsabfindung kann mit dem begünstigten Steuersatz besteuert werden, sofern im Pensionsvertrag eine Option auf eine einmalige Kapitalabfindung vereinbart wurde.

 

Nach der aktuellen Judikatur des VwGH ist bei Folgenden Gegebenheiten und unter Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 37 Abs 5 EStG eine begünstigte Übergangsgewinnbesteue­rung für die Abfindung einer Firmenpension an GmbH Gesellschafter-Geschäftsführer gegeben. Die einmalige Abfindung der vertraglich vereinbarten Pensionsansprüche unterliegt dann dem Hälfte­steuersatz, der auch bei der Betriebsaufgabe zur Anwendung kommt.

 

  • Betriebliche Einkünfte als Gesellschafter-Geschäftsführer
  • Pensionszusage, die eine Kapitalabfindung vorsieht
  • Ausscheiden aus der Geschäftsführung nach Vollendung des 60. Lebensjahres, dh Einstellen aller (sonstigen) aktiven Erwerbstätigkeiten > EUR 22.000,00 Jahresumsatz und > EUR 730,00 Ge-samteinkünfte, und gleichzeitige Geltendmachung der Kapitalabfindung bzw
  • Ausscheiden aus der Geschäftsführung wegen Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des
    60. Lebensjahres und gleichzeitige Geltendmachung der vereinbarten Kapitalabfindung
  • Ausscheiden frühestens 7 Jahre nach Eröffnung bzw letztem Erwerbsvorgang des Betriebes

 

VwGH gegen Finanzamt und Bundesfinanzgericht

Während das Bundesfinanzgericht wie zuvor das Finanzamt die Pensionsabfindung nicht als Teil des Veräußerungs- und Übergangsgewinns angesehen hatte, stellte der VwGH klar, dass mit dem Aus­scheiden aus der Geschäftsführung bei gleichzeitiger Ausübung des Wahlrechts ein einklagbarer An­spruch auf Pensionsabfindung entstanden ist. Die Pensionsabfindung ist somit Teil des Veräuße­rungs- und Übergangsgewinns, für welchen sich der Steuersatz auf die Hälfte des auf das ge­samte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes ermäßigt.

 

Aus dem VwGH-Erkenntnis geht hervor, dass eine im Pensionsvertrag vereinbarte Option auf ein­malige Kapitalabfindung, die beim Ausscheiden aus der Geschäftsführung ohne weitere Bedingung durchsetzbar ist, die Forderung auf Pensionsabfindung für den begünstigten Steuersatz qualifiziert. Dadurch erhöht sich vor allem aus der Sicht von Gesellschafter-Geschäftsführer mit hohen laufen­den Einkünften die Attraktivität von Firmenpensionszusagen bzw deren einmalige Auszahlung.

 


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