NEUREGELUNG KLEINUNTERNEHMER AB 2025

Die derzeit geltende Kleinunternehmerregelung gilt nur für Unternehmer, die im Inland (Österreich) ihr Unternehmen betreiben. Dadurch entsteht für grenzüberschreitend tätige Kleinunternehmer ein wesentlicher Wettbewerbsnachteil. In der Neufassung der Kleinunternehmerregelung wird der Anwendungsbereich auf Unternehmer ausgedehnt, welche ihr Unternehmen im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat betreiben.

 

Die inländische Umsatzgrenze für Kleinunternehmer legt das Gesetz bisher mit EUR 35.000,00 „netto“ (also nach fiktivem Abzug einer Umsatzsteuer) fest. Diese Grenze wird nunmehr EUR 42.000,00 „brutto“ betragen und bleibt daher für alle Kleinunternehmer, die dem Grunde nach 20 %ige Umsätze tätigen, gleich hoch wie bisher. Diese inländische Umsatzgrenze darf im vorangegangenen sowie im laufenden Jahr nicht überschritten werden. Ab dem Umsatz, mit dem diese inländische Umsatzgrenze im laufenden Jahr um mehr als 10 % überschritten wird, kommt die Kleinunternehmerbefreiung nicht mehr zur Anwendung. Wird im laufenden Jahr die Kleinunternehmergrenze überschritten, aber um nicht mehr als 10 %, kann die Kleinunternehmerregelung noch bis zum Ende des Ka-lenderjahres beibehalten werden. Ab dem Folgejahr kann die Kleinunternehmerbefreiung dann jedoch nicht mehr angewendet werden.

 

Wird das Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat betrieben oder will ein inländischer Unternehmer (auch) in anderen Mitgliedstaaten die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, so gelten zusätzliche Voraussetzungen:

  • Der unionsweite Jahresumsatz im Vorjahr sowie im laufenden Jahr übersteigt den Betrag von EUR 100.000,00 nicht.
  • Die Umsätze im jeweiligen Mitgliedstaat dürfen die jeweilige national festgelegte Kleinunternehmergrenze nicht übersteigen.
  • Der Steuerpflichtige muss im Ansässigkeitsstaat vorab die Kleinunternehmerregelung beantragen.

Wird der unionsweite Schwellenwert von EUR 100.000,00 überschritten, so ist die grenzüberschreitende Kleinunternehmerregelung ab dem Umsatz, mit dem der Schwellenwert überschritten wird, nicht mehr anwendbar. Sollten bei Unternehmern, die ihr Unternehmen im Inland betreiben, die inländischen Umsätze jedoch unter der nationalen Kleinunternehmergrenze liegen, so ist für die inländischen Umsätze die nationale Regelung weiterhin anwendbar. Wird die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer angewendet, so schließt dies (wie bisher) den Vorsteuerabzug für Aufwendungen aus.

 

Bei Anwendung der grenzüberschreitenden Kleinunternehmerregelung wird dem Unternehmer nach Benachrichtigung des Finanzamts und Prüfung der Voraussetzungen von allen Mitgliedstaaten, in welchen die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden soll, eine individuelle Umsatzsteueridentifikationsnummer zugeteilt.

 

Diese Nummer enthält ein „EX“ (sog EX-ID-Nummer oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer). Darüber hinaus muss der Steuerpflichtige binnen eines Monats ab Ende des Kalendervierteljahres vierteljährliche Umsatzmeldungen an seinen Ansässigkeitsstaat unter Angabe seiner EX-ID-Nummer durchführen. Dabei meldet er den Umsatz, der in den einzelnen Mitgliedstaaten bewirkt wurde. Überschreitet der Unternehmer unterjährig die Jahres-schwelle von EUR 100.000,00, so muss er binnen 15 Werktagen die Überschreitung samt Angabe aller Umsätze seit Beginn des laufenden Quartals bis zum Zeitpunkt des Überschreitens des Schwellenwerts melden.

 

Die Beendigung der grenzüberschreitenden Kleinunternehmerregelung kann auch freiwillig oder durch Einstellung der Tätigkeit erfolgen.

 

Im Rahmen der Abschaffung der „kalten Progression“ wurde für das Jahr 2025 (Nationalratsbeschluss vom 16.09.2024 im Zuge des Progressionsabgeltungsgesetzes 2025 – PrAG 2025) auch eine Erhöhung der Kleinunternehmergrenze auf EUR 55.000,00 ab 2025 beschlossen. Damit sollte es zu einer wesentlichen Erleichterung für Kleinunternehmer kommen

 

 

Für weiterführende Auskünfte und Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mag. Elisabeth Kürmayr
Steuerberaterin
Geschäftsführerin | Partnerin

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