NEUERUNGEN JAHRESABSCHLUSS – TEIL 3
Mit dem Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) wurde eine umfassende Rechnungslegungsreform beschlossen. Diese Änderungen sind erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 begonnen haben. Zum Großteil trifft dies damit Jahresabschlüsse zum 31.12.2016. Im letzten Teil unserer Serie informieren wir über Ausweisänderungen in der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Änderungen bei den Anhangangaben.
AUSWEISÄNDERUNGEN IN DER BILANZ
- Forderungen und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr müssen in Zukunft zwingend als „davon-Vermerk“ direkt in der Bilanz angegeben werden (§ 225 Abs 3 UGB). Ein bloßer Forderungs- bzw Verbindlichkeitenspiegel im Anhang ist nicht mehr zulässig.
- Aktive latente Steuern sind unter dem neu eingeführten, eigenen Gliederungsposten D auf der Aktivseite der Bilanz auszuweisen (§ 224 Abs 2 UGB).
- Für kleine Gesellschaften entfällt der betragsmäßige Ausweis des Grundwertes von Grundstücken in der Bilanz (§ 225 Abs 7 UGB).
- Der Ausweis von unversteuerten Rücklagen entfällt ab 2016 zur Gänze. Bestehende unversteuerte Rücklagen müssen daher anteilig in die Gewinnrücklagen (75 %) und in passive latente Steuern (25 %) umgebucht werden (§ 906 Abs 31 UGB), wobei die Umbuchung nicht über die GuV erfolgt. Weiters müssen die Vorjahresposten entsprechend angepasst werden. Für steuerliche Zwecke ist eine Weiterführung der unversteuerten Rücklagen unabhängig vom unternehmensrechtlichen Jahresabschluss möglich (§ 127b Z 271 EStG).
- Die Darstellung des Anlagenspiegels ist ab 2016 nur mehr im Anhang zulässig und muss um die Entwicklung der Abschreibung ergänzt werden (§ 226 Abs 1 UGB).
- In Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie im Anhang müssen die Vorjahresbeträge an die geänderte Gliederung und die neuen Inhalte angepasst werden (§ 906 Abs 36 UGB).
AUSWEISÄNDERUNGEN IN DER GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG
- Als Umsatzerlöse sind ab 2016 sämtliche Umsätze – ohne Rücksicht darauf, ob sie für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typisch sind – auszuweisen.
- Ein „außerordentliches Ergebnis“ kann ab 2016 nicht mehr gesondert ausgewiesen werden. Alle Aufwendungen und Erträge werden den ordentlichen Posten zugeordnet. Sind wesentliche Beträge enthalten, so sind diese im Anhang zu erläutern.
- Der Posten „Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT)“ entfällt bzw ist bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften als „Ergebnis vor Steuern“ auszuweisen.
- Nach dem Posten „Steuern vom Einkommen und Ertrag“ muss eine neue Zwischensumme – „Ergebnis nach Steuern“ ausgewiesen werden.
- Nach dieser Zwischensumme wurde der Posten „sonstige Steuern“ neu geschaffen.
ÄNDERUNGEN ANHANGANGABEN
Die Bestimmungen zu den Anhangangaben wurden neu formuliert und geregelt und finden sich nunmehr im Unternehmensgesetzbuch (UGB):
- Angaben, die alle Gesellschaften betreffen (§ 236 und § 237 UGB)
- zusätzliche Angaben für mittelgroße und große Gesellschaften (§ 238 und § 239 UGB)
- zusätzliche Angaben für große Gesellschaften (§ 240 UGB)
- zusätzliche Angaben für mittelgroße und große Aktiengesellschaften (§ 241 UGB)Die mit 2016 neu eingeführten Kleinstkapitalgesellschaften sind von der Verpflichtung zur Erstellung eines Anhangs befreit – allerdings sind Mindestangaben unter der Bilanz erforderlich (vgl eccontis informiert 41/2016).