NEUERUNGEN PERSONALVERRECHNUNG 2025 – Teil 1

Das Jahr 2025 bringt eine Vielzahl an Änderungen im Arbeitsrecht und für die Personalver­rechnung mit sich. Nachstehend geben wir einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen.

 

Arbeitslosenversicherung – Niedrigentgelt (Grenzbeträge 2025)

Monatliche Beitragsgrundlage in EUR Angestellte/Arbeiter Lehrlinge
bis 2.074,00 0,0 0% (-2,95 %) 0,0 % (-1,15 %)
ab 2.074,01 bis 2.262,00 1,00 % (-1,95 %) 1,0 % (-0,15 %)
ab 2.262,01 bis 2.451,00 2,00 % (-0,95 %) 1,15 % (normaler Satz)
über 2.451,00 2,95 % (normaler Satz) 1,15 % (normaler Satz)

 

 Behindertenausgleichstaxe

Die monatliche Ausgleichstaxe pro offene „Pflichtstelle“ beträgt für das Jahr 2025 :

  • für Arbeitgeber mit 25 bis 99 Arbeitnehmer            EUR 335,00
  • für Arbeitgeber mit 100 bis 399 Arbeitnehmer       EUR 472,00
  • für Arbeitgeber ab 400 Arbeitnehmer                       EUR 499,00

Beachte: Die Vorschreibung der Ausgleichstaxe für 2025 (auf Basis der vorstehend angeführten Beträge) erfolgt mit Bescheid des Sozialministeriumservice im Jahr 2026.

 

Behindertenpass

Durch eine Novelle zum BEinStG wird klargestellt, dass der Behindertenpass nichts mit dem Status der begünstigten Behinderung zu tun hat. Damit wird die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verdrängt, durch die die klare Trennung zwischen Berufswelt (begünstigter Behindertenstatus) und Privatbereich (Behindertenpass) zeitweilig „aufgeweicht“ worden war.

Fazit: Die OGH-Rechtsprechung ist nun infolge der Gesetzesnovelle überholt: Im § 14 Abs 1 BEinstG wurde mit Wirkung ab 19.07.2024 ein neuer Satz eingefügt, wonach der Behindertenpass nicht mehr als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt.

 

BUAK – Einbeziehung von Spenglern

Spenglerbetriebe werden durch eine Gesetzesänderung generell in den Geltungsbereich des BUAG aufgenommen (ausgenommen sind lediglich die Lüftungs- und Galanteriespenglerbetriebe). Die Übernahme ins BUAK-System er-folgt allerdings – je nach Sachbereich – zu unterschiedlichen Zeitpunkten (siehe insbesondere § 43 BUAG):

  • Urlaubsregelung: 01.01.2024 (spezielle Überleitungsregeln); überlassene Beschäftigte mit 01.08.2024
  • Überbrückungsgeld: 01.01.2025
  • Abfertigung: 01.01.2026
  • Schlechtwetter: 01.11.2024 (Beginn Winterperiode)

Dienstgeberbeitrag (DB) 

Ab 2025 gilt – wie gesetzlich bereits vor zwei Jahren beschlossen – ein genereller DB-Satz von 3,7 %, ohne dass wie für die Jahre 2023 und 2024 ein interner Aktenvermerk oder eine sonstige lohngestaltende Vorschrift nötig ist.

 

Dienstgeberzuschlag (DZ) bleibt unverändert

Es gelten für 2025 folgende Prozentsätze:

Burgenland         0,40 %               Oberösterreich  0,31 %                Tirol                  0,39 %

Kärnten               0,37 %               Salzburg            0,36 %                Vorarlberg      0,33 %

Niederösterreich 0,34 %               Steiermark         0,34 %                Wien                0,36 %

 

Dienstwohnung m² – Richtwerte

Die m2-Richtwerte für die Wohnraumbewertung bleiben 2025 gegenüber den Werten im Jahr 2024 unverändert:

Burgenland         EUR 6,09            Oberösterreich  EUR 7,23            Tirol                  EUR 8,14

Kärnten               EUR 7,81            Salzburg            EUR 9,22            Vorarlberg      EUR 10,25

Niederösterreich EUR 6,85            Steiermark         EUR 9,21            Wien                EUR 6,67

 

Änderungen bei kleinen arbeitsplatznahmen Dienstwohnungen

Durch eine Novelle zur Sachbezugswerteverordnung kommt es ab 01.01.2025 zu einer Erleichterung der abgabenrechtlichen Begünstigung bei kleinen arbeitsplatznahen Dienstwohnungen (ohne Lebensmittelpunkt):

  • Der Grenzwert für die Sachbezugsfreiheit wird von 30 m² auf 35 m² erhöht.
  • Der Grenzwert für die Anwendung des 35 %-Abschlags wird von 40 m² auf 45 m² erhöht.
  • Bei Dienstwohnungen, die von mehreren Arbeitnehmer/innen gemeinsam genutzt werden, sind die Gemeinschaftsräume zur Beurteilung der genannten Quadratmetergrenzen künftig nicht mehr pro Arbeitnehmer/in voll, sondern nur noch anteilig zuzurechnen.

E-Card-Service-Entgelt

Einhebung im November 2025 (Gebühr im Voraus für 2026): EUR 14,65

 

Elektrofahrzeuge (Aufladen)

Laut § 4c Sachbezugswerteverordnung ist der Kostenersatz oder die Kostentragung des/der Arbeitgebers/in für das Aufladen eines Firmenelektroautos mit einer Ladeeinrichtung des/der Arbeitnehmers/in abgabenfrei

  • bis zum „amtlichen“ Strompreis (2025: 35,889 Cent/kWh; 2024: 33,182 Cent/kWh, wenn die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zum KFZ sichergestellt oder
  • bis zu EUR 30,00 pro Kalendermonat, wenn die Lademenge dem KFZ nicht zugeordnet werden kann (Übergangsregelung für 2023 bis 2025).

Existenzminimum

Lohnpfändungswerte im Jahr 2025 in EUR:

  monatlich wöchentlich täglich
Allgemeiner Grundbetrag 1.273,00 297,00 42,00
Erhöhter allgemeiner Grundbetrag 1.486,00 346,00 49,00
Unterhaltungsgrundbetrag (maximal 5x) 254,00 59,00 8,00
Höchstberechnungsgrundlage 5.080,00 1.185,00 169,00
Absolutes Existenzminimum bei normaler Exekution 636,50 148,50 21,00
Absolutes Existenzminimum bei Unterhaltsexekution 477,38 111,38 15,75

 

Fahrtkostenersatzverordnung

Die neue Fahrtkostenersatzverordnung sieht ab 01.01.2025 die Möglichkeit vor, dass der/die Arbeitgeber/in dem/der Arbeitnehmer/in die Fahrtkosten für eine Dienstreise (§ 26 Z 4 EStG) nicht nur in Höhe des tatsächlichen Fahrscheinpreises ersetzen kann, sondern alternativ auch durch

  • einen pauschalen Beförderungszuschuss, und zwar für die ersten 50 km in Höhe von EUR 0,50/km, für die weiteren 250 km EUR 0,20/km, für darüber hinausgehende km EUR 0,10/km, oder
  • einen Ersatz der fiktiven Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel (zB ÖBB-Ticket 2. Klasse).

Für beide Alternativvarianten gilt ein abgabenfreier Höchstbetrag von EUR 2.450,00 im Kalenderjahr. Die erwähnten Alternativen sind nicht nur in der Personalverrechnung, sondern auch für den Bereich der Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung anwendbar (also für beruflich veranlasste Reisen, allerdings nicht für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte). Im Gegensatz zur Öffi-Ticket-Regelung (§ 26 Z 5 lit. b EStG), welche nur Wochen-, Monats- oder Jahreskarten umfasst, gilt die Fahrtkostenersatzverordnung auch für Einzelfahrscheine.

 

Geringfügigkeitsgrenze

monatliche Geringfügigkeitsgrenze EUR 551,10
Grenzwert für pauschale DG-Abgabe (19,4 %)

EUR 826,65

Selbstversicherung (§ 19a ASVG) monatlich EUR  77,81

 

Höchstbeitragsgrundlage Sozialversicherung

täglich EUR 215,00
monatlich EUR 6.450,00 (freie Dienstnehmer: EUR 7.525,00)
Sonderzahlungen EUR 12.900,00

 

 

Kilometergeld

Mit 01.01.2025 erfolgt eine Erhöhung der abgabenfreien Kilometergeldsätze. Folgende Gegenüberstellung zeigt die bisherigen und die ab 01.01.2025 geltenden abgabenfreien Maximalbeträge:

  bis 31.12.2024 ab 01.01.2025
Kilometergeld PKW EUR 0,42 EUR 0,50
Kilometergeld Motorräder EUR 0,24 EUR 0,50
Kilometergeld Mitfahrer EUR 0,05 EUR 0,15
Kilometergeld Fahrrad EUR 0,38 EUR 0,15
Kilometergeld Fußgänger EUR 0,38 bei > 2 km EUR 0,38 bei > 1 km
       

 

Lohnsteuertabelle

Mit Wirkung ab 01.01.2025 gibt es wieder neue Lohnsteuertabellen, da die Grenzbeträge für die Tarifstufen sowie einige Steuerabsetzbeträge valorisiert werden.

 

Mitarbeiterprämie

Keine Verlängerung der Abgabenbefreiung für Mitarbeiterprämien im Jahr 2025. Das BMF hat im Oktober 2024 mitgeteilt, dass nach derzeitigem Stand keine Verlängerung der für das Jahr 2024 befristeten Regelung über abgabenfreie Mitarbeiterprämien (§ 124b Z 477 EStG) für das Jahr 2025 geplant ist.

 

Nächtigungsgeld

Mit 01.01.2025 wird die Abgabenfreiheit des pauschalen Nächtigungsgeldes für Inlandsdienstreisen von EUR 15,00 auf EUR 17,00 erhöht.

 

Tagesgeld

Mit 01.01.2025 kommt es zu einer Erhöhung der abgabenfreien Tagesgeldsätze für Inlandsdienstreisen von EUR 26,40 auf EUR 30,00.

Anmerkung: Diese Änderung betrifft nur die betragliche Grenze für die Abgabenbefreiung. In welcher Höhe Tagesgelder zustehen, richtet sich weiterhin nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen (Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung, Dienstvertrag, etc).

Tagesgeld-Kürzung bei Arbeitsessen: Der Betrag für die Kürzung der Abgabenfreiheit bei einem vom Arbeitgeber bezahlten Arbeitsessen wird ab 01.01.2025 von EUR 13,20 auf EUR 15,00 angehoben.

 

Telearbeitsgesetz

Durch das Telearbeitsgesetz werden die gesetzlichen Homeoffice-Regelungen mit Wirkung ab 01.01.2025 auf ortsungebundene Telearbeit ausgeweitet.

Die wesentlichsten Änderungen ab 01.01.2025 im Überblick:

  • Als Örtlichkeiten für Telearbeit im Sinne des Gesetzes kommen ab 01.01.2025 neben der Wohnung am Haupt- oder Nebenwohnsitz der Arbeitnehmer/innen oder einer Wohnung von Angehörigen auch Räumlichkeiten von Coworking-Spaces oder andere selbst gewählte Orte (wie zB Kaffeehaus) in Betracht. Es kommt aber nicht zur automatischen Ausweitung der dem/der Arbeitnehmer/in gestatteten Tätigkeitsorte, sondern es ist (weiterhin) Sache der individuellen Vereinbarung.
  • Für Arbeitsunfälle bei Telearbeit gibt es eine neue gesetzliche Differenzierung zwischen
    • Telearbeit im engeren Sinn (eigene Wohnung, in der Nähe gelegene Wohnung eines nahen Angehörigen, in der Nähe gelegener Coworking-Space) und
    • Telearbeit im weiteren Sinn (alle sonstigen von Arbeitnehmerseite selbst gewählten Orte, an denen Telearbeit erfolgt) geben.

Für das Kriterium „in der Nähe“ ist nicht eine fixe km-mäßige oder fahrzeitmäßige Entfernung maßgeblich, sondern es kommt darauf an, ob die Strecke von der Wohnung zum Telearbeitsort zeitlich und örtlich mit dem individuellen Weg zwischen Wohnung und Betriebsstätte vergleichbar ist. Die Bedeutung der Unterscheidung zwischen Telearbeit im engeren und im weiteren Sinn liegt darin, dass der unfallversicherungsrechtliche Wegschutz im Regelfall nur für Telearbeit im engeren Sinn gelten wird. Die Telearbeit selbst (egal ob im engeren oder weiteren Sinn) unterliegt grundsätzlich immer dem Unfallversicherungsschutz.

 

  • Die im EStG verwendeten Begriffe „Homeoffice-Pauschale“ bzw „Homeoffice-Tage“ werden auf „Telearbeits-pauschale“ bzw „Telearbeitstage“ abgeändert. Dementsprechend wird es auch zu einer begrifflichen Anpassung am Jahreslohnzettel L16 (in der Fassung ab 01.01.2025) kommen. Die Höhe des abgabenfreien Telearbeitspauschales bleibt gegenüber bisher unverändert (EUR 3,00 pro reinem Telearbeitstag, maximal aber
    EUR 300,00 pro Kalenderjahr). Als Telearbeitstag zählt ein Tag nur dann, wenn die Arbeitsleistung an diesem Tag ausschließlich in Form von Telearbeit erbracht wird.

Verzugszinsen in der Sozialversicherung

Ab 01.01.2025 sinkt der Zinssatz für Verzugszinsen bei rückständigen SV-Beiträgen von 7,88 % auf 7,03 %.

 

Wohnbauförderungsbeitrag

Der Wohnbauförderungsbeitrag bleibt für 2025 unverändert und beträgt daher weiterhin österreichweit einheitlich sowohl für die Arbeitgeber/innen als auch für die Arbeitnehmer/innen jeweils 0,5 %.

 

Zinsersparnis (Vorschuss bzw Arbeitgeberdarlehen)

Für Darlehen bzw Vorschüsse, bei denen ein variabler Zinssatz vereinbart ist, gilt laut Festlegung des BMF im Jahr 2025 ein Prozentsatz von 4,5 % (gleich wie schon im Jahr 2024).

 

 

Für weiterführende Auskünfte und Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Nicole Preining MLS
Teamleitung Personalverrechnung

E npreining@eccontis.at
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