NEUE BERECHNUNG KLEINUNTERNEHMERGRENZE

Unternehmer, deren Umsätze im Kalenderjahr weniger als EUR 30.000,00 (netto) betragen, können in der Umsatzsteuer die sogenannte „Kleinunternehmerregelung“ in Anspruch nehmen. Das bedeutet für die Unternehmer eine Verwaltungsvereinfachung, da sie keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und somit auch keine regelmäßigen Umsatzsteuervor­anmeldungen beim Finanzamt einreichen müssen.

 

Bei der Berechnung dieser Grenze mussten bisher sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Umsätze zusam­men­gezählt werden. Lediglich Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsver­äußerung mussten nicht berücksichtigt werden.

 

Mit 01.01.2017 wurde die Berechnung der Umsatzgrenze insoweit geändert, als neben den Um­sätzen aus Hilfsgeschäften und Geschäftsveräußerungen nunmehr auch Umsätze im Zusammen­hang mit gewissen umsatzsteuerfreien Lieferungen und Leistungen bei der Berechnung der Um­satzgrenze ausgenommen sind.

 

Dies betrifft unecht befreite Umsätze aus der Tätigkeit im Rahmen von Heilbehand­lungen – auch als Psychotherapeut oder Heilmasseur, aus der Tätigkeit als Zahntechniker. Unecht befreite Umsätze der Blinden, von privaten Schulen und anderen allgemein bildenden oder berufsbildenden Einrich­tungen, von Privatlehrern, gemeinnützigen Vereinen, von Pflege- und Tagesmüttern, der Kran­ken­anstalten sowie bestimmte Umsätze von Bund, Ländern und Gemeinden.

 

Vereinfachung für Unternehmer

Durch diese Änderung soll eine Vereinfachung für jene Unternehmer erreicht werden, die neben ihrer grundsätzlich umsatzsteuerfreien Tätigkeit auch geringe steuerpflichtige Umsätze erzielen, da die Anwendung der Kleinunternehmerregelung auch zum Entfall der verpflichtenden Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen führt.

 

Beispiel

Ein selbständiger Arzt erzielt umsatzsteuerfreie Einnahmen aus Heilbehandlungen im Human­bereich in Höhe von EUR 100.000,00 und umsatzsteuerpflichtige Einnahmen aufgrund der Er­stellung von Gutachten in Höhe von EUR 10.000,00 (netto).

Nach der alten Regelung käme die Kleinunternehmerregelung nicht zur Anwendung, da die Um­satz­grenze von EUR 30.000,00 überschritten wurde. Gemäß der neuen Rechtslage sind die steuer­freien Umsätze aus Heilbehandlungen nicht in die Umsatzgrenze von EUR 30.000,00 miteinzube­ziehen. Somit unterliegt der Arzt hinsichtlich der Einnahmen zur Gutachtenerstellung der Klein­unter­­­nehmerregelung, sofern er nicht zur Umsatzsteuerpflicht optiert.

 

Kein Vorsteuerabzug für Kleinunternehmer

Zu beachten ist, dass es sich bei der Kleinunternehmerregelung um eine unechte Steuerbefreiung handelt. Dies bedeutet, dass dem Kleinunternehmer kein Vorsteuerabzug zusteht. Allerdings kann aus der Kleinunternehmerregelung hinausoptiert werden, mit der Konsequenz, dass dann alle Um­sätze umsatzsteuerpflichtig sind und ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann.

 

Bleibt der Unternehmer Kleinunternehmer, hat er nur dann eine Umsatzsteuererklärung abzu­geben, wenn im Veran­lagungszeitraum aus­nahmsweise doch Umsatzsteuer zu entrichten ist (zB beim innergemein­schaft­lichen Erwerb).

 

 

 
Als PDF downloaden

Eccontis informiert