NEUE BERECHNUNG KLEINUNTERNEHMERGRENZE
Unternehmer, deren Umsätze im Kalenderjahr weniger als EUR 30.000,00 (netto) betragen, können in der Umsatzsteuer die sogenannte „Kleinunternehmerregelung“ in Anspruch nehmen. Das bedeutet für die Unternehmer eine Verwaltungsvereinfachung, da sie keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und somit auch keine regelmäßigen Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt einreichen müssen.
Bei der Berechnung dieser Grenze mussten bisher sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Umsätze zusammengezählt werden. Lediglich Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerung mussten nicht berücksichtigt werden.
Mit 01.01.2017 wurde die Berechnung der Umsatzgrenze insoweit geändert, als neben den Umsätzen aus Hilfsgeschäften und Geschäftsveräußerungen nunmehr auch Umsätze im Zusammenhang mit gewissen umsatzsteuerfreien Lieferungen und Leistungen bei der Berechnung der Umsatzgrenze ausgenommen sind.
Dies betrifft unecht befreite Umsätze aus der Tätigkeit im Rahmen von Heilbehandlungen – auch als Psychotherapeut oder Heilmasseur, aus der Tätigkeit als Zahntechniker. Unecht befreite Umsätze der Blinden, von privaten Schulen und anderen allgemein bildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, von Privatlehrern, gemeinnützigen Vereinen, von Pflege- und Tagesmüttern, der Krankenanstalten sowie bestimmte Umsätze von Bund, Ländern und Gemeinden.
Vereinfachung für Unternehmer
Durch diese Änderung soll eine Vereinfachung für jene Unternehmer erreicht werden, die neben ihrer grundsätzlich umsatzsteuerfreien Tätigkeit auch geringe steuerpflichtige Umsätze erzielen, da die Anwendung der Kleinunternehmerregelung auch zum Entfall der verpflichtenden Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen führt.
Beispiel
Ein selbständiger Arzt erzielt umsatzsteuerfreie Einnahmen aus Heilbehandlungen im Humanbereich in Höhe von EUR 100.000,00 und umsatzsteuerpflichtige Einnahmen aufgrund der Erstellung von Gutachten in Höhe von EUR 10.000,00 (netto).
Nach der alten Regelung käme die Kleinunternehmerregelung nicht zur Anwendung, da die Umsatzgrenze von EUR 30.000,00 überschritten wurde. Gemäß der neuen Rechtslage sind die steuerfreien Umsätze aus Heilbehandlungen nicht in die Umsatzgrenze von EUR 30.000,00 miteinzubeziehen. Somit unterliegt der Arzt hinsichtlich der Einnahmen zur Gutachtenerstellung der Kleinunternehmerregelung, sofern er nicht zur Umsatzsteuerpflicht optiert.
Kein Vorsteuerabzug für Kleinunternehmer
Zu beachten ist, dass es sich bei der Kleinunternehmerregelung um eine unechte Steuerbefreiung handelt. Dies bedeutet, dass dem Kleinunternehmer kein Vorsteuerabzug zusteht. Allerdings kann aus der Kleinunternehmerregelung hinausoptiert werden, mit der Konsequenz, dass dann alle Umsätze umsatzsteuerpflichtig sind und ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann.
Bleibt der Unternehmer Kleinunternehmer, hat er nur dann eine Umsatzsteuererklärung abzugeben, wenn im Veranlagungszeitraum ausnahmsweise doch Umsatzsteuer zu entrichten ist (zB beim innergemeinschaftlichen Erwerb).