MONATLICHE BEITRAGSGRUNDLAGENMELDUNG (MBGM)

Mit dem Meldepflicht-Änderungsgesetz sowie dem Budgetbegleitgesetz 2018/2019 wurden die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung in der Sozialversicherung geschaffen. Das neue System wird mit 01.01.2019 in Kraft treten.

 

Während im alten Meldesystem Dienstgeber, welche das Selbstabrechnungsverfahren angewendet haben, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes (in der Regel Kalendermonat) die Gesamtsumme aller, in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte im Rahmen der Bei­tragsnachweisung gemeldet haben, ist nunmehr eine individuelle Beitragsgrundlage sämtlicher Arbeitnehmer zu melden. Die Verpflichtung zur Übermittlung eines Beitragsgrundlagennachweises (sozialversicherungsrechtlicher Teil des Lohnzettels) bis Ende Februar des jeweiligen Kalenderjahres entfällt. Die im bisherigen Beitragsgrundlagennachweis enthaltenen Daten werden nunmehr von der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung erfasst. Dies gilt sowohl für Selbstabrechner als auch für Vorschreibebetriebe.

 

Die Pflicht zur Übermittlung des lohnsteuerlichen Teils des Lohnzettels besteht weiterhin. Die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung endet für Selbstabrechner mit dem 15. des jeweiligen Folgemonats, wobei es eine Sonderregelung für Dienstnehmer gibt, die in der zweiten Monatshälfte eintreten. Für diese Personengruppe ist die Beitragsgrundlagenmeldung bis zum 15. des übernächsten Monats abzugeben.

 

Die Meldung hat über die elektronische Datenfernübertragung zu erfolgen. Da für freie Dienst­nehmer das vereinbarte Honorar für einen Zeitraum gebührt, welcher länger ist als ein Kalender- monat, wird die Beitragsgrundlage für diese Personengruppe so ermittelt, dass der gesamte Ar­beitsverdienst durch die Anzahl der Kalendermonate der Pflichtversicherung geteilt wird. Ab 2019 ist die Beitragsgrundlagenmeldung für freie Dienstnehmer bis zum 15. des der Entgeltleistung folgenden Kalendermonats abzugeben.

 

Änderungsmeldungen

Der Dienstgeber hat während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, die nicht von der Beitragsgrundlagenmeldung umfasst ist, innerhalb von 7 Tagen an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden. Jedenfalls zu melden ist der Wechsel des Abfertigungsregimes nach dem BMSVG. In der Regel werden alle entgeltbezogenen Änderungen nunmehr im Wege der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung erfasst sein, sodass eine gesonderte Meldung unterbleiben kann. Es bedarf sohin keiner Änderungsmeldung, wenn es zu einer Beitragsgruppenänderung aufgrund des Alters oder zu Änderungen des Entgelts kommt. Ge­meldet werden müssen etwa der Wechsel von einer Vollversicherung auf Teilversicherung und um­ge­kehrt, oder Adress- und Namensänderungen der versicherten Person und des Dienstgebers, sowie Abmeldungen.

 

Werden die aktuellen Beitragsgrundlagen nicht bis zum 15. des Folgemonats bzw nicht vollständig übermittelt, so kann der zuständige Krankenversicherungsträger bis zu ihrer vollständigen Über­mittlung die Beitragsgrundlagen des Vormonats weiter für die Beitragsberechnung heranziehen. Un­geachtet dessen kann der Krankenversicherungsträger in diesem Fall auch die Beitragsgrundlagen schätzen. Etwaige Berichtigungen von bereits übermittelten monatlichen Beitragsgrundlagenmel­dungen können innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten sanktionslos vorgenommen werden. Von dieser Regelung sind die in der Lohnverrechnung üblichen Rollungen erfasst, welche für die Dauer von 12 Monaten ohne nachteilige Rechtsfolgen (keine Sanktionen bzw Verzugszinsen) vorge­nommen werden können.

 

Mindestangabenmeldung

Neu geregelt wurden auch die Anmeldebestimmungen. An Stelle der bisherigen Mindestangaben­meldung sind ab 2019 Beitragskontonummer, Name und Versicherungsnummer bzw Geburts­datum des Arbeitnehmers, der Tag der Beschäftigungsaufnahme sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teil­ver­sicherung zu melden. Weiters ist anzugeben, zu welchem Zeitpunkt Beiträge an die betriebliche Mitarbeitervorsorgekasse abgeführt werden und ob es sich bei dem Dienstnehmer um einen Ange­stellten oder Arbeiter handelt.

 

Die fehlenden Daten werden dann mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung gemeldet. Keine Änderung gibt es hinsichtlich des Zeitpunkts der Anmeldung, welche weiterhin jedenfalls vor Arbeitsantritt zu erfolgen hat.

 

Säumniszuschläge

Werden die Beitragsgrundlagen nicht oder nicht vollständig übermittelt, drohen weiters je nach Dauer der Verspätung gestaffelte Säumniszuschläge. In jenen Fällen, in denen die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht innerhalb von 7 Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung elektronisch übermittelt wird, droht ein Säumniszuschlag von bis zu EUR 50,00. Auch im Bereich der Sanktionen für Meldeverstöße gibt es neue Vorschriften.

 

Werden im Falle einer Überprüfung vor Ort Personen angetroffen, die nicht vor Arbeitsantritt an­gemeldet wurden, wird der Beitragszuschlag reduziert, wobei sich dieser nach wie vor aus zwei Teilbeträgen zusammen­setzt. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung wird nunmehr EUR 400,00 betragen (bisher EUR 500,00), der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich nunmehr auf EUR 600,00. Wie auch bisher kann der Teilbetrag entsprechend entfallen bzw herabgesetzt werden.

 

Bei allen anderen Meldeverstößen entfallen die bisherigen Beitragszuschläge und Ordnungsbeiträge und es sind nunmehr Säumniszuschläge zu verhängen.

 

Neben dem bereits erwähnten Säumniszuschlag für die nicht fristgerechte Anmeldung kann ein Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 50,00 verhängt werden, wenn keine oder eine verspätete Abmeldung erfolgt, die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung nicht ein­gehalten wird, oder keine oder verspätete Änderungsmeldungen übermittelt werden. Im Falle einer verspäteten Berichtigung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung können Verzugszinsen vor­ge­­schrieben werden.

 

Eingeführt wurde eine Deckelung der Säumniszuschläge mit dem 5-fachen der täglichen Höchst­beitragsgrundlage (Wert 2019: EUR 174,00, sohin maximal EUR 870,00) pro Kalendermonat. Von diesem Betrag sind sämtliche Meldeverstöße erfasst, mit Ausnahme der Verstoß gegen die An­melde­pflicht innerhalb von 7 Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung.

 

Der Krankenversicherungsträger kann bei sämtlichen Meldeverstößen auf den Säumniszuschlag zur Gänze oder zum Teil verzichten bzw diesen rückerstatten. Diesbezüglich wurden im Gesetz be­stimm­te Ermessenskriterien aufgezählt, wie die Berücksichtigung der Art des Meldeverstoßes, der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners, des Verspätungszeitraumes sowie der Er­füllung der bisherigen Meldeverpflichtungen.

 

Für eine Übergangszeit bis zum 31.08.2019 wurde weiters festgehalten, dass etwaige Meldever­stöße in diesem Zeitraum grundsätzlich nicht sanktioniert werden.

 


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