MITARBEITERGEWINNBETEILIGUNG
Mit dem ÖkoStRefG 2022 Teil I soll die Möglichkeit einer steuerfreien Gewinnbeteiligung für aktive Arbeitnehmer geschaffen werden. Zu einer Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers kommt es bei dieser Begünstigung jedoch nicht.
Welche Arbeitnehmer sind davon betroffen?
Die Gewinnbeteiligung muss allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden. Die Zuwendung ist nur dann steuerfrei, wenn sie an aktive Arbeitnehmer ausbezahlt wird.
Die Lohnsteuerbefreiung gilt bis zu einem Betrag von EUR 3.000,00 pro aktivem Arbeitnehmer.
Wenn die Summe der jährlich gewährten Gewinnbeteiligung das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) der im letzten (vorangegangenen) Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahre übersteigen, steht für den übersteigenden Betrag keine Steuerbefreiung zu. Hinsichtlich der Ermittlung der Vergleichsgröße (EBIT) gibt es nach dem Gesetz drei zusätzliche Unterscheidungen:
- Wird der Gewinn nicht gemäß § 5 EStG ermittelt, kann bei einem Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs 1 EStG auf die entsprechenden (steuerlichen) EBIT-Werte abgestellt werden.
- Wird der Gewinn auch nicht gemäß § 4 Abs 1 EStG ermittelt, ist der steuerliche Vorjahresgewinn maßgeblich. Das wird daher bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern und Pauschalierern der Fall sein.
- Gehört das Unternehmen des Arbeitgebers zu einem Konzern, kann alternativ bei sämtlichen Unternehmen des Konzerns auf das EBIT des Konzerns abgestellt werden.
Bei einer allfälligen Überschreitung des Höchstbetrages haftet der Arbeitgeber hinsichtlich der Lohnsteuer, die auf den zu Unrecht steuerfrei belassenen Teil der Zuwendung beim jeweiligen Arbeitnehmer entfällt. Aus der Gesamtzusammenschau könnte abgeleitet werden, dass bei Überschreiten des oa EBIT-Grenzbetrages alle Mitarbeiter im Verhältnis der Überschreitung eine Lohnsteuerpflicht in Kauf nehmen müssen. Aus Praktikabilitätsgründen müssten die Prämien zu einem gemeinsamen Zeitpunkt berechnet werden, um den Lohnsteuerabzug für alle Mitarbeiter zu gewährleisten.
Beispiel: Das EBIT beträgt EUR 200.000,00. An 80 Mitarbeiter werden jeweils EUR 3.000,00 Gewinnbeteiligung zur Auszahlung gebracht. Das EBIT wird um EUR 40.000,00 überschritten. Dieser Betrag ist daher nicht lohnsteuerfrei; das entspricht 16,67 % der Gewinnbeteiligung (bemessen vom Bruttoauszahlungsbetrag). Es sind daher nur EUR 2.500,00 pro Dienstnehmer lohnsteuerfrei und
EUR 500,00 lohnsteuerpflichtig.
Gehaltsumwandlung und Leistungsbelohnungen
Als weitere Voraussetzungen zur steuerfreien Auszahlung der Gewinnbeteiligung zählen, dass die Gewinnbeteiligung nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet wird. Individuell mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Leistungsbelohnungen, die bisher vom Arbeitgeber freiwillig gewährt wurden, sollen nicht als Teil des bisher bezahlten Arbeitslohns gelten. Damit ermöglicht man eine Steuerbefreiung bisher bereits üblicherweise freiwillig ausbezahlter Leistungsvergütungen in Form einer Gewinnbeteiligung.
Lohnnebenkosten bei Gewinnbeteiligungen
Eine Befreiung für Mitarbeitergewinnbeteiligungen ist ausschließlich in der Einkommensteuer bzw Lohnsteuer vorgesehen (§ 3 Abs 2 Z 35 EStG). Im Bereich der Sozialversicherung und bei den Lohnnebenkosten (DB, DZ, Kommunalsteuer, betriebliche Vorsorge) bleibt Abgabepflicht bestehen.
Inkrafttreten
Die steuerfreie Gewinnbeteiligung gilt für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2021 enden. Die Auszahlung einer steuerfreien Gewinnbeteiligung ist daher bereits aus dem EBIT des Jahres 2021 möglich.
Für weiterführende Auskünfte und Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. | |
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Mag. Elisabeth Kürmayr Steuerberaterin Geschäftsführerin | Partnerin E ekuermayr@eccontis.at T +43 732 221736 16 |
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