Meldung von Begünstigten einer Privatstiftung!
Seit dem Budgetbegleitgesetz 2011 ist im Privatstiftungsgesetz verankert, dass der Stiftungsvorstand die festgestellten Begünstigten unverzüglich dem zuständigen Finanzamt elektronisch mitteilen muss.
Dabei mussten bis zum 30.6.2011 die Begünstigten erstmalig gemeldet werden. Alle seither erfolgten Veränderungen bei den Begünstigten sind dem Finanzamt unverzüglich zu melden. Unter „unverzüglich“ versteht das Finanzministerium eine Meldung innerhalb von vier Wochen. Dabei ist dem Finanzamt der Name, das Geburtsdatum sowie das Land bzw Firma und Land des Begünstigten bekannt zu geben.
Brisanz hat diese Meldeverpflichtung insofern, da bei Verletzung eine Geldstrafe bis zu EUR 20.000,00 je verschwiegenem oder nicht vollständig gemeldeten Begünstigtem droht.
Der Stiftungsvorstand sollte daher die dem Finanzamt gemeldeten Begünstigten der Stiftung regelmäßig überprüfen.
Normale und potentiell Begünstigte
Hinsichtlich der Entstehung der Begünstigtenstellung und der damit zusammenhängenden Meldung unterscheidet die Finanz zwischen „normalen“ und „potentiell“ Begünstigten. „Normal“ Begünstigte erlangen die Begünstigtenstellung etwa dadurch, dass sie in der Stiftungserklärung konkret bezeichnet werden und ohne weitere Feststellungen als Zuwendungsempfänger gelten.
Bei potentiell Begünstigten ist zu unterscheiden:
1) Sind die Personen in der Stiftungserklärung konkret bezeichnet und erfordert die Aufnahme in den Begünstigtenkreis eine gesonderte Feststellung, entsteht die Begünstigtenstellung erst mit dieser Feststellung.
Beispiel
In der Stiftungszusatzurkunde einer Privatstiftung sind die beiden Kinder des Stifters mit dem Erreichen des 30. Lebensjahres als Begünstigte vorgesehen. Da die Begünstigtenstellung von der Bedingung des Erreichens der genannten Altersgrenze abhängig ist, liegen bis dahin bloß potentiell Begünstigte vor, die nicht gemeldet werden müssen. Eine Meldung ist erst in dem Zeitpunkt des Bedingungseintritts (Erreichen des 30. Lebensjahres) vorzunehmen.
2) Sofern die potentiell Begünstigten in der Stiftungserklärung nicht konkret bezeichnet sind, erlangen diese Personen die Begünstigtenstellung erst durch eine Konkretisierung durch eine dazu berufene Stelle oder durch den Stiftungsvorstand, spätestens jedoch bei der erstmaligen Zuwendung an die Personen.
Beispiel 2
In der Stiftungszusatzurkunde einer Privatstiftung sind nicht näher genannte „bedürftige Verwandte“ des Stifters als Begünstigte vorgesehen. Da die Begünstigten nicht konkret genannt sind, bedarf es erst einer konkretisierenden Entscheidung, um die Begünstigtenstellung bestimmter „bedürftiger Verwandter“ festzustellen. Eine Meldung ist daher erst in dem Zeitpunkt einer solchen Konkretisierung vorzunehmen.