MELDEPFLICHT FÜR KAPITALZUFLÜSSE

Durch das Kapitalabfluss-Meldegesetz sind die österreichischen Kreditinstitute verpflichtet, bis zum 31.12.2016 Meldungen über bestimmte Kapitalzuflüsse aus der Schweiz oder Liechtenstein auf österreichische Konten und Depots an die Finanz zu erstatten.
 
Diese Verpflichtung gilt für Zuflüsse von zumindest EUR 50.000,00 für Zeiträume

  • zwischen 01.07.2011 und 31.12.2012 aus der Schweiz bzw
  • zwischen 01.01.2012 und 31.12.2013 aus Liechtenstein

Die Meldepflicht betrifft nur österreichische Konten und Depots von natürlichen Personen und von liechtensteinischen Stiftungen und stiftungsähnlichen Anstalten.

 

Als Kapitalzuflüsse werden angesehen

  • Einzahlung und Überweisung von Sicht-, Termin- und Spareinlagen
  • Einzahlung und Überweisung im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten oder im Zusammenhang mit dem Verkauf von Bundesschätzen
  • Übertragung von Eigentum an Wertpapieren mittels Schenkung
  • Verlagerung von Wertpapieren in inländische Depots

Sollten diese Kapitalzuflüsse nicht ordnungsgemäß versteuert worden sein und dies durch die Meldepflicht per 31.12.2016 einsichtig werden, können Betroffene davor entweder eine Nach­versteuerung der Kapitalzuflüsse mittels anonymer Einmalzahlung leisten oder eine Selbst­anzeige vor Meldung der Zuflüsse durch das Kreditinstitut erstatten, um erheblichen Geldstrafen und Freiheitsstrafen zu entgehen.

 

Anonyme Einmalzahlungen

Möchte der Inhaber der Konten und Depots eine anonyme Einmalzahlung mit Abgeltungswirkung zum Zwecke der Nachversteuerung wählen, so hat eine unwiderrufliche Erklärung an das Kredit­institut bis zum 31.03.2016 zu erfolgen. Die Einmalzahlung ist in Höhe von 38 % der melde­pflichtigen Zuflüsse zu entrichten. Das Kreditinstitut muss die Steuer bis zum 30.09.2016 einbe­halten und abführen. Aufgrund der Abfuhr der Steuer ist die Bank dann nicht mehr verpflichtet, eine Meldung an die Finanz abzugeben.

 

Selbstanzeige vor Meldung durch das Kreditinstitut

Wird die anonyme Einmalzahlung nicht gewählt, so sollte bei nicht ordnungsgemäßer Versteuerung der Beträge eine Selbstanzeige erstattet werden, um die damit einhergehende strafbefreiende Wirkung zu erlangen. Die Meldung über erfolgte Kapitalzuflüsse der Bank bis 31.12.2016 gilt als Tatendeckung durch die Behörde, deshalb sollte eine Selbstanzeige jedenfalls noch vor diesem Datum erfolgen, um die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige zu gewährleisten.

 


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