LOHNNEBENKOSTEN- SENKUNG 2023 UND 2024
Durch das gesetzliche Teuerungs-Entlastungspaket Teil II wird die Möglichkeit geschaffen, den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) in den Kalenderjahren 2023 und 2024 von 3,9 % auf 3,7 % zu reduzieren.
Voraussetzung für diese Senkung der Lohnnebenkosten ist allerdings, dass die Reduktion ausdrücklich in einer lohngestaltenden Vorschrift festgelegt wird. Als lohngestaltende Vorschrift zählt laut einer offiziellen Information des BMWA (in Abstimmung mit dem BMF und dem BKA) auch ein betriebsinterner Aktenvermerk, der für allfällige abgabenbehördliche Kontrollen anzulegen und aufzubewahren ist.
Um die Inanspruchnahme der DB-Beitragsreduktion so einfach und angenehm wie möglich zu gestalten, kann die beiliegende Vorlage für einen internen Aktenvermerk verwendet werden. Falls diese Möglichkeit zur Lohnnebenkostensenkung genutzt werden soll, ist
- im beiliegenden Aktenvermerk die Firmenbezeichnung samt Firmenadresse sowie Ort und Datum einzutragen,
- der Aktenvermerk von der Geschäftsleitung oder einer anderen für das Unternehmen vertretungsbefugten Person (zB Prokurist/in) zu unterschreiben,
- das Original des Aktenvermerks im Betrieb für allfällige Kontrollen aufzubewahren und der Lohnverrechnung ehestmöglich – jedenfalls aber vor dem 01.01.2023 – eine Kopie bzw einen Scan des Dokuments per E-Mail zu übermitteln.
Sofern diese Vorgehensweise gewählt wird und die Lohnverrechnung ein unterfertigtes Exemplar des Aktenvermerks (Kopie bzw Scan) vorliegen hat, kann ab 01.01.2023 der reduzierte DB-Beitragssatz von 3,7 % angewendet werden. Weitere Voraussetzungen sind für diese Möglichkeit der Kosteneinsparung nicht nötig.
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