LIEFERUNG INS EU-AUSLAND

Bei einer Lieferung in das EU-Ausland ist der buchmäßige Nachweis eine Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit.

 

Als innergemeinschaftliche Lieferung wird eine entgeltliche Beförderung oder Versendung eines Gegenstandes (die nicht nur vorübergehend ist), beginnend in Österreich in das EU-Ausland durch einen Unternehmer an einen anderen Unter­nehmer bezeichnet. Diese ist umsatzsteuerfrei, weshalb in der Rechn­ung keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird.

 

Der Unternehmer hat das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung buchmäßig nachzu­weisen und zusätzliche Aufzeichnungen der Beförderung und der Versendung zu führen. Kann der buchmäßige Nachweis nicht erbracht werden, so schuldet das liefernde Unternehmen die auf die Lieferung entfallende Umsatzsteuer, sofern der Unternehmer die materielle Voraussetzung der Steuerfreiheit nicht zweifelsfrei nachweisen kann. Der buchmäßige Nachweis ist eine Voraussetzung für die Steuerfreiheit.

 

Der Unternehmer hat folgende Buchnachweise zu erbringen bzw folgende Aufzeichnungen zu führen:

1. Name, Anschrift und UID des Abnehmers
2. Name und Anschrift des Beauftragten des Abnehmers in Abholfällen
3.  Handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstandes der Lieferung
4. Tag der Lieferung 
5. Vereinbartes Entgelt bzw bei vereinnahmter Entgeltbesteuerung das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung
6. Art und Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung 
7. Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet 
8. Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet 

 

Weiters sind je nach Art der Lieferung unterschiedliche Nachweise der Beförderung und der Ver­sendung zu erbringen.

 

Beförderung

1. Durchschrift oder Abschrift der Rechnung
2. Handelsüblicher Beleg mit dessen Hilfe der Bestimmungsort feststellbar ist (Lieferschein)
3.  Bei einer Lieferung mit dem eigenen Fahrzeug durch den Unternehmer oder eines Mitarbeiters: original unterschriebene Empfangsbestätigung des Abnehmers (Mustererklärung: Anhang 5 der Umsatzsteuerrichtlinien) 
4. Bei Abholung der Waren durch den Abnehmer oder einer von ihm beauftragten Person: original unterschriebene Verbringungserklärung des Abnehmers (Mustererklärung: Anhang 6 der Umsatzsteuerrichtlinien), Feststellung der Identität der abholenden Person, Anfertigung einer Kopie des Reisepasses oder Führerscheins und eine Spezialvollmacht, die die abholende Person zur Abholung berechtigt

 

Lieferung durch einen Dritten im Auftrag des Lieferanten oder des Abnehmers

 1. Durchschrift oder Abschrift der Rechnung 
 2. Versendungsbelege (zB Frachtbrief, Postaufgabebescheinigung, Spediteursbescheinigung)
 3. Bei Unzumutbarkeit dieser Voraussetzungen: Nachweiserbringung wie bei der Beförderung

 

Achten Sie daher unbedingt darauf, dass Sie im Falle der Versendung durch einen Spediteur von diesem mit den Unterlagen auch die geforderte Spediteursbescheinigung erhalten.

 

Un­­abhängig vom erbrachten Nachweis ist eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht steuerfrei, wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, dass die dem Geschäft zugrundeliegende Lieferung im Zusammenhang mit einer Umsatzsteuerhinterziehung oder sonstigen, die Umsatz­steuer betreffenden, Finanzvergehen steht.

 


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