LIEBHABEREI IM STEUERRECHT

Wenn im Steuerrecht von Liebhaberei die Rede ist, sind in aller Regel keine amourösen Abenteuer, sondern meist weniger erfreuliche Sachverhalte gemeint. Es geht schlicht und einfach um die Frage, ob es sich bei der verlustträchtigen Betätigung eines Steuerpflichtigen um eine Einkunftsquelle handelt oder nicht.

 

Bei der Thematik der Liebhaberei geht es vor allem darum, ob Verluste, die bei einer Betätigung entstehen, gegen Gewinne aus anderen Betätigungen verrechnet werden können. Schulbeispiel ist hier der gut verdienende Angestellte mit einer Vorliebe für teure Rennpferde, die er in seiner Freizeit züchtet. Leider erzielt der Zuchtbetrieb ständig Verluste. Werden diese Verluste allerdings gegen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit verrechnet, kann sich unser Angestellter über satte Steuergutschriften freuen und so die Verluste aus seinem Hobby halbieren. Mit „Liebhaberei“ ist also die besondere Vorliebe eines Steuerpflichtigen für eine bestimmte Tätigkeit gemeint, die er nicht primär zur Erzielung von Einkünften, sondern vor allem aus anderen Beweggründen ausübt.

 

Die in der Liebhabereiverordnung zusammengefassten Bestimmungen sollen daher – vereinfacht gesprochen – verhindern, dass sich Menschen ihr Hobby über Steuergutschriften aus ihrem Hauptberuf mitfinanzieren.

 

Die Verordnung unterscheidet dabei zwischen zwei Fällen:

  • Betätigungen, die grundsätzlich als Einkünfte qualifiziert werden (Einkünftevermutung), und solche,
  • für die eine widerlegbare Liebhabereivermutung gilt (Liebhabereivermutung).

Liebhabereivermutung

Eine zentrale Rolle kommt in der Verordnung drei Betätigungsfeldern zu, bei deren Vorliegen das Bestehen von Liebhaberei vermutet wird, sofern dabei Verluste entstehen. Dabei handelt es sich um

  • die Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich besonders für eine Nutzung im Rahmen der eigenen Lebensführung eignen (zB Luxusgüter wie Pferderennstall oder Sammlertätigkeit);
  • Tätigkeiten, die auf besondere Neigungen in der Lebensführung zurückzuführen sind
    (zB Sporttrainer, Reiseschriftsteller oder Weinseminarveranstalter) oder
  • die Vermietung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen.

Diese gesetzliche Liebhabereivermutung kann der Steuerpflichtige jedoch widerlegen, wenn er darlegen kann, dass er mit seiner Betätigung in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn bzw einen Gesamtüberschuss bei Vermietungen erzielen wird. Dieser Zeitraum wird in der Verordnung aber nur für die Vermietung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen genau definiert. Demnach muss spätestens nach 20 Jahren ab Beginn der Vermietung (bzw nach 23 Jahren ab dem ersten Anfall von Ausgaben) ein Gesamtüberschuss erzielt werden, damit keine Liebhaberei angenommen wird. Bei den beiden anderen Tätigkeiten wird der Begriff „absehbarer Zeitraum“ von der Verordnung nicht definiert und hängt somit sehr stark vom Einzelfall ab. Gelingt der Nachweis, gilt die Betätigung als Einkunftsquelle, und die entstandenen Verluste können steuerlich verwertet werden. Andernfalls greift die Liebhabereivermutung, und die Verluste bleiben „Privatvergnügen“ des Steuerpflichtigen.

 

Einkünftevermutung

Fällt eine Betätigung nicht unter die eben erläuterte Liebhabereivermutung und ist sie von der Absicht veranlasst, einen Gesamtgewinn bzw Gesamtüberschuss zu erzielen, wird grundsätzlich das Vorliegen einer Einkunftsquelle vermutet.

 

Übt jemand eine Tätigkeit aus, die nicht unter die drei Gruppen der Liebhabereivermutung fällt, nimmt die Finanzbehörde daher zunächst an, dass es sich um eine normale Einkunftsquelle handelt. Dies selbst dann, wenn dabei Verluste entstehen. Die Verluste der ersten 3 Jahre ab Beginn der Betätigung (bzw 5 Jahre ab Anfallen der ersten Ausgaben) – sogenannte Anlaufverluste – bleiben sogar dann abzugsfähig, wenn sich später herausstellen sollte, dass ein Gesamtgewinn nicht erzielt werden kann. Erst wenn in einem solchen Fall auch nach Ablauf der Anlaufphase Verluste erzielt werden, kann die Finanzbehörde prüfen, ob – nach dem Gesamtbild der Verhältnisse – auch weiterhin von einer Einkunftsquelle ausgegangen werden kann. In solchen Fällen wird in der Regel die Vorlage einer Planungsrechnung verlangt, die in einem angemessenen Zeitraum einen Gesamtgewinn zeigen sollte. Auch hier ist nicht genau geregelt, welcher Zeitraum als angemessen gilt. Es kommt stets auf den Einzelfall an.

 

Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Finanzbehörde Liebhaberei annimmt, können Verluste aus dieser Tätigkeit nicht mehr gegen andere Einkünfte verrechnet oder auf künftige Jahre vorgetragen werden.

 

Auf die Umsatzsteuer hat dies jedoch keine Auswirkung, sie ist nach den normalen Bestimmungen zu ermitteln. Kommt jedoch die Liebhabereivermutung zur Anwendung und kann sie vom Steuerpflichtigen nicht widerlegt werden, gilt sie auch für den Bereich der Umsatzsteuer.

 


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