LEISTUNGEN NACH ASVG UND GSVG

Die gesetzliche Sozialversicherung ist eine Pflichtversicherung, die mit Beginn der Erwerbstätigkeit bzw mit der Erlangung der Gewerbeberechtigung entsteht. Unselbstständig Erwerbstätige unter­liegen der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Selbst­ständig Erwerbstätige unterliegen der Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG).

 

1. PFLICHTVERSICHERUNG NACH DEM ASVG

 

Versicherte erhalten

  • als Sachleistung ärztliche Hilfe bei Vertragsärzten unter Vorlage der e-card,
  • als Sachleistung Spitalsbehandlung auf der allgemeinen Gebührenklasse und
  • Geldleistung nur in Form von Geld, wie etwa Kranken-, Wochen- oder Rehageld.

 2. PFLICHTVERSICHERUNG NACH DEM GSVG

 

Es wird bezüglich Leistungserbringung zwischen Sach– und Geldleistung unterschieden. Die Zuordnung hängt von der Höhe der versicherungspflichtigen Einkünfte des drittvorangegan­genen Jahres ab. Wird zusätzlich eine Pension nach dem GSVG bezogen, ist diese auch zu berück­sichtigen.

 

2.1. Sachleistung

 

Sachleistungsberechtigt ist, wer im drittvorangegangenen Kalenderjahr versicherungspflichtige Einkünfte unter EUR 84.840,00 (Wert 2024) hatte. Ebenso Versicherte in den ersten 3 Jahren ihrer Berufsausübung, Versicherte mit mehrfachem Kranken­versicherungsschutz (Mehrfach­ver­sicherte) und Versicherte mit auf Antrag herabgesetzter vorläufiger Beitragsgrundlage.

 

Die SVS stellt die meisten Leistungen in eigenen Einrichtungen oder über Vertragspartner zur Verfügung. Es müssen also keine unmittelbaren Auslagen getätigt werden.

 

Sach­leistungsberechtigte erhalten Ärztliche Hilfe (inklusive Zahnersatz), Spitalsaufenthalte und Medikamente bei den entsprechenden Vertragspartnern als Sachleistung.

 

Geht man als Sachleistungsberechtigter nicht zu einem Vertragsarzt, sondern zu einem Wahl­arzt, so muss das Honorar selbst bezahlt werden. Im Nachhinein erhält man als Kostenersatz maximal den Vertragstarif, den die SVS an einen Vertragsarzt gezahlt hätte.

 

2.2. Geldleistung

 

Geldleistungsberechtigt ist, wer mit den versicherungspflichtigen Einkünften im drittvorange­gangenen Kalenderjahr die Grenze von EUR 84.840,00 überschreitet.

 

Geldleistungsberechtigte erhalten ärztliche Hilfe (inklusive Zahnersatz) als Geldleistung. Das bedeutet, dass der Arztbesuch vorerst selbst zu bezahlen ist und erst im Nachhinein von der SVS Kostenersatz begehrt werden kann.

 

Die Vergütung ist generell höher als der Vertragstarif.

 

Bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten kann der Geldleistungsberechtigte wählen, ob er die Leistung als Geld- oder Sachleistung beziehen will.

 

Sowohl Sach- als auch Geldleistungsberechtigte erhalten im Spital in der allgemeinen Ge­bührenklasse den Aufenthalt als Sachleistung. Der Sachleistungsberechtigte erhält bei der Sonderklasse keine Mehrkosten ersetzt, während der Geldleistungsberechtigte einen Kosten­ersatz vergütet bekommt.

 

2.3. Wahlmöglichkeit zwischen Sach- und Geldleistung

 

Sachleistungsberechtigte können per Antrag und gegen Aufzahlung halb- oder voll Geldleistungsberechtigte werden.

 

  • Eine halbe Geldleistungsberechtigung kostet zusätzlich EUR 96,25 pro Monat. In diesem Fall kann man beim Spitalsaufenthalt eine Vergütung für die Sonderklasse erhalten, während man ansonsten Sachleistungsberechtigter bleibt.
  • Eine volle Geldleistungsberechtigung kostet zusätzlich EUR 120,30 pro Monat. Man erhält alle Leistungen wie Geldleistungsberechtigte.

Geldleistungsberechtigte können per Antrag und ohne Zusatzkosten halb Geldleistungs-berechtigte werden. Man er­hält bei einem Spitalsaufenthalt eine Vergütung für die Sonderklasse, während man an­sonsten dieselben Leistungen wie Sachleistungsberechtigte bezieht.

 

Die jeweilige Option beginnt mit dem Monatsersten nach Antragstellung oder mit Beginn der Pflichtversicherung.

 

Die freiwillige Beendigung einer Option ist frühestens zum Ende des auf den Beginn folgenden Kalenderjahres möglich. Solange die Option nicht widerrufen wird, bleibt sie auch bei einem ein­kommensbedingten Wechsel in der Anspruchsberechtigung erhalten. Die Höhe des Zusatzbeitrages wird jedoch den geänderten Verhältnissen angepasst.

 

 
Als PDF downloaden

Eccontis informiert