KÜNDIGUNSFRISTEN UND -TERMINE ARBEITER AB 01.10.2021

Die für Arbeiter geltenden Kündigungsregelungen des ABGB bzw der Gewerbeordnung 1859 werden nach nunmehr zweimaliger Verschiebung voraussichtlich ab dem 01.10.2021 an jene der Angestellten angeglichen (§ 1159 ABGB in der neuen Fassung).

 

Das bedeutet, dass ab 01.10.2021 ausgesprochene Kündigungen von Arbeitern bereits den gesetzlichen Neuregelungen unterliegen. Sofern kollektivvertraglich oder arbeitsvertraglich nichts Abweichendes geregelt ist, können daher Kündigungen von Arbeitern nur mehr unter Einhaltung der (längeren) Angestellten-Kündigungsfristen zum jeweiligen Quartalsende ausgesprochen werden.

 

Sollte kollektivvertraglich keine Regelung vorhanden sein, ist es vor allem aus Arbeitgebersicht sinnvoll, sowohl bei Neueintritten von Arbeitern als auch bei bestehenden Arbeiterdienstverträgen vorausblickend für die ab 01.10.2021 geltende Rechtslage eine Kündigungsmöglichkeit für den Arbeitgeber zum 15. und Letzten des Monats zu vereinbaren. Damit kann vermieden werden, dass der Arbeitgeber ab 01.10.2021 plötzlich an die Quartalskündigung gebunden ist. Eine solche Kündbarkeit per 15. und Letzten des Monats kann in Betrieben mit Betriebsrat auch mittels Betriebsvereinbarung erfolgen.

 

Für Branchen, in denen Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs 6 ArbVG überwiegen (zB Tourismus), können durch Kollektivvertrag auch nach dem 01.10.2021 weiterhin kürzere Kündigungsfristen und abweichende Kündigungstermine festgelegt werden. In der Hotellerie und Gastronomie gibt es – aufgrund der Uneinigkeit zwischen den Sozialpartner betreffend Saisonbranche – eine besondere Situation zu beachten.

 

 

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