KRANK IM URLAUB – PFLICHTEN DIENSTNEHMER
Unter bestimmten Voraussetzungen können Urlaubstage in Krankenstandstage umgewandelt werden. Dabei sind bestimmte Bedingungen vom Dienstnehmer zu erfüllen und vom Dienstgeber zu prüfen.
- Die Erkrankung muss länger als 3 Kalendertage dauern. Als Kalendertag gilt jeder Tag, also auch Tage, an denen im Betrieb nicht gearbeitet wird (zB Samstage, Sonntage und Feiertage). Dauert der Krankenstand im Urlaub maximal drei Tage, dann wird der Urlaub nicht unterbrochen.
- Die Erkrankung wurde nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Übt der Dienstnehmer etwa während des Urlaubs eine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit aus und ist die Erkrankung auf diese Tätigkeit zurückzuführen, so unterbricht die Krankheit den Urlaub nicht.
- Die Erkrankung wird dem Dienstgeber vom Dienstnehmer nach dreitägiger Krankenstandsdauer unverzüglich – und nicht erst dann, wenn der Dienstnehmer aus dem Urlaub zurückkommt – mitgeteilt.
- Bei Wiederantritt des Dienstes wird eine Krankenbestätigung vorgelegt. Passierte die Erkrankung oder der Unfall im Ausland, so ist neben dem ärztlichen Zeugnis ein Nachweis erforderlich, dass die behandelnde Person als Arzt zugelassen ist. Diese Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn der Dienstnehmer nachweislich in einem öffentlichen Krankenhaus behandelt wurde.
- Ob auch eine Pflegefreistellung den Urlaub unterbricht, ist gesetzlich nicht geregelt. In diesem Fall werden die Bestimmungen betreffend Krankheit und Urlaub analog angewendet. Allerdings gilt dies nur dann, wenn ein naher Angehöriger erkrankt. Um den Urlaub erfolgreich zu unterbrechen, muss die Pflegefreistellung daher wiederum die drei Kalendertage übersteigen.
- Nimmt sich ein Dienstnehmer Zeitausgleich und wird er währenddessen krank, kann laut Judikatur der Zeitausgleich – anders als beim Urlaub – nicht in Krankenstand umgewandelt werden.
Achtung! Durch die krankheitsbedingte Unterbrechung des Urlaubes wird dieser nicht verlängert! Ist der Dienstnehmer wieder gesund oder der vereinbarte Urlaub beendet, muss der Dienstnehmer die Arbeit wieder aufnehmen. Jene Tage, an welchen der Dienstnehmer krank war, werden vom Urlaubsstand nicht in Abzug gebracht.